Die Bevölkerung vor neuen übermässigen versteckten Kosten bei Medikamenten schützen
- ShortId
-
25.3877
- Id
-
20253877
- Updated
-
14.11.2025 02:40
- Language
-
de
- Title
-
Die Bevölkerung vor neuen übermässigen versteckten Kosten bei Medikamenten schützen
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Befürworterinnen und Befürworter der neuen LOA V hatten einst versprochen, die Anpassung des Vertriebsanteils und die LOA V würden Einsparungen von fast 300 Millionen Franken bringen. Bei der kürzlichen Anpassung des Vertriebsanteils einigten sich einige Versicherer um Curafutura namentlich mit der FMH auf eher bescheidene Einsparungen in der Grössenordnung von 60 Millionen Franken. Letztendlich sind es die Patientinnen und Patienten, die «den Preis zahlen» für den höheren Vertriebsanteil bei billigen Medikamenten. Als die LOA V eingereicht wurde, sprach laut einigen Informierten niemand mehr von grossen Einsparungen im Rahmen der beiden Revisionen. Letztendlich könnte es durchaus sein, dass die neuen Tarife zu einem allgemeinen Kostenanstieg führen. </p>
- <span><p><span>1.-3. Der Vertriebsanteil ist ein Bestandteil des Publikumspreises eines Arzneimittels und soll die logistischen Leistungen der Leistungserbringer bei Abgabe von Arzneimitteln abgelten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln setzen sich die logistischen Leistungen zusammen aus einem preisbezogenen Zuschlag für die Abgeltung der Kapitalkosten, Lagerhaltung und ausstehenden Guthaben, und einem packungsbezogenen Zuschlag für die Abgeltung der Transport-, Infrastruktur- und Personalkosten. Mit Beschluss des Bundesrates vom 8. Dezember 2023 ist per 1. Juli 2024 eine Neuregelung zum Vertriebsanteil in Kraft getreten. Die Neuregelung basiert auf einer Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) aus dem Jahr 2018 und mehreren Gesprächen mit den Akteuren in den Jahren 2022 und 2023. Ziel der Neuregelung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die Realisierung eines Einsparpotenzials zugunsten der Prämienzahlenden im Umfang von ca. 50 Mio. Franken. Für die Vernehmlassungsvorlage waren die Berechnungsparameter zum Vertriebsanteil weitgehend normativ hergeleitet worden. Im Rahmen der Gespräche sind dann vorwiegend empirische Daten aus dem Tarifpool der sasis AG und zur Plausibilisierung Daten des Unternehmens IQVIA verwendet worden. Darauf basierend erfolgte die Rückrechnung auf die Berechnungsparameter des Vertriebsanteils und die Schätzung der Kostenfolgen bzw. des Einsparziels.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Zuge der Gespräche mit den Akteuren ist das Einsparziel auf 60 Mio. Franken zugunsten der Prämienzahlenden erhöht worden. Weitere Einsparungen sind aus der vermehrten Abgabe von günstigen Arzneimitteln zu erwarten, die zusätzlich durch die Einführung eines einheitlichen Vertriebsanteils für wirkstoffgleiche Arzneimittel gefördert wird. Das EDI sieht ein Monitoring zu den Auswirkungen der Neuregelung vor. Zu überprüfen ist, ob das Einsparziel erreicht wird und ob mit der Neuregelung nun vermehrt günstige Arzneimittel abgegeben werden. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.- 6. Der Tarif der Apothekerleistungen (leistungsorientierte Abgeltung, LOA) ist ein Vertragstarif nach Artikel 43ff des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), der zwischen Versicherern und Leistungserbringern ausgehandelt wurde. Eine revidierte Fassung des LOA-Tarifwerks (LOA V) ist im Juni 2024 beim Bundesrat eingereicht und am 10. Juni 2025 mit einem Vertragsnachtrag komplettiert respektive teilweise abgeändert worden. Das Tarifwerk befindet sich in Prüfung beim Bundesrat respektive Bundesamt für Gesundheit (BAG) als zuständigem Fachamt. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Billigkeit gilt bei Vertragstarifen und administrierten Tarifen gleichermassen. Zur Wirtschaftlichkeit gehört dabei die Gewährleistung einer kostenneutralen Einführung. Seit 1. Januar 2024 sind die Tarifpartner zudem bei Eingabe eines Tarifvertrages zu einem Monitoring verpflichtet (Art. 47c KVG). Mit dem Monitoring werden die Entwicklung der Mengen, Kosten und Volumen überwacht und Korrekturmassnahmen bei nichterklärbaren Entwicklungen vorgesehen. Dies gilt auch für den LOA-Tarif. </span></p></span>
- <p>Im Zusammenhang mit der jüngsten Anpassung des Vertriebsanteils und der bevorstehenden Einführung des neuen Apothekentarifs (leistungsorientierte Abgeltung; LOA V) wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1. Ist die Kritik begründet, dass sich der Bundesrat bei der jüngsten Anpassung des Vertriebsanteils (und den Verordnungsrevisionen) nicht auf verlässliche Wirtschaftsdaten stützte?</p><p> </p><p>2. Wenn ja, warum nahm Bundesrat die Änderungen ohne verlässliche Daten- oder Berechnungsgrundlagen vor?</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Verlangt nicht der Bundesrat selbst zu Recht von den Sozialpartnern, dass sie verlässliche Daten für die Festlegung neuer Tarife (Tarifstrukturen) liefern?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, eine umfassende, wirtschaftsdatenbasierte Anpassung des Vertriebsanteils vorzunehmen?</li></ol><p>3. Falls nicht, auf welche substanziellen Wirtschaftsdaten stützte sich der Bundesrat bei der Anpassung des Vertriebsanteils?</p><p> </p><p>4. Die Einführung neuer Tarife oder Tarifstrukturen unterliegt dem Grundsatz der Kostenneutralität (bisher geltende und kürzlich im <sup></sup>Massnahmenpaket 2 zur Kostendämpfung explizit formulierte Forderung des Bundesrats): Gilt diese Forderung für den Bundesrat auch bei der Einführung der LOA V?</p><p> </p><p>5. Wenn ja, wie wird er die Wahrung der Kostenneutralität sicherstellen?</p><p> </p><p>6. Falls nicht, wie rechtfertigt der Bundesrat eine Sonderregelung zum Nachteil der Patientinnen und Patienten sowie Prämienzahlerinnen und Prämienzahler?</p>
- Die Bevölkerung vor neuen übermässigen versteckten Kosten bei Medikamenten schützen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Befürworterinnen und Befürworter der neuen LOA V hatten einst versprochen, die Anpassung des Vertriebsanteils und die LOA V würden Einsparungen von fast 300 Millionen Franken bringen. Bei der kürzlichen Anpassung des Vertriebsanteils einigten sich einige Versicherer um Curafutura namentlich mit der FMH auf eher bescheidene Einsparungen in der Grössenordnung von 60 Millionen Franken. Letztendlich sind es die Patientinnen und Patienten, die «den Preis zahlen» für den höheren Vertriebsanteil bei billigen Medikamenten. Als die LOA V eingereicht wurde, sprach laut einigen Informierten niemand mehr von grossen Einsparungen im Rahmen der beiden Revisionen. Letztendlich könnte es durchaus sein, dass die neuen Tarife zu einem allgemeinen Kostenanstieg führen. </p>
- <span><p><span>1.-3. Der Vertriebsanteil ist ein Bestandteil des Publikumspreises eines Arzneimittels und soll die logistischen Leistungen der Leistungserbringer bei Abgabe von Arzneimitteln abgelten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln setzen sich die logistischen Leistungen zusammen aus einem preisbezogenen Zuschlag für die Abgeltung der Kapitalkosten, Lagerhaltung und ausstehenden Guthaben, und einem packungsbezogenen Zuschlag für die Abgeltung der Transport-, Infrastruktur- und Personalkosten. Mit Beschluss des Bundesrates vom 8. Dezember 2023 ist per 1. Juli 2024 eine Neuregelung zum Vertriebsanteil in Kraft getreten. Die Neuregelung basiert auf einer Vernehmlassung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) aus dem Jahr 2018 und mehreren Gesprächen mit den Akteuren in den Jahren 2022 und 2023. Ziel der Neuregelung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und die Realisierung eines Einsparpotenzials zugunsten der Prämienzahlenden im Umfang von ca. 50 Mio. Franken. Für die Vernehmlassungsvorlage waren die Berechnungsparameter zum Vertriebsanteil weitgehend normativ hergeleitet worden. Im Rahmen der Gespräche sind dann vorwiegend empirische Daten aus dem Tarifpool der sasis AG und zur Plausibilisierung Daten des Unternehmens IQVIA verwendet worden. Darauf basierend erfolgte die Rückrechnung auf die Berechnungsparameter des Vertriebsanteils und die Schätzung der Kostenfolgen bzw. des Einsparziels.</span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Zuge der Gespräche mit den Akteuren ist das Einsparziel auf 60 Mio. Franken zugunsten der Prämienzahlenden erhöht worden. Weitere Einsparungen sind aus der vermehrten Abgabe von günstigen Arzneimitteln zu erwarten, die zusätzlich durch die Einführung eines einheitlichen Vertriebsanteils für wirkstoffgleiche Arzneimittel gefördert wird. Das EDI sieht ein Monitoring zu den Auswirkungen der Neuregelung vor. Zu überprüfen ist, ob das Einsparziel erreicht wird und ob mit der Neuregelung nun vermehrt günstige Arzneimittel abgegeben werden. </span><span> </span></p><p><span> </span></p><p><span>4.- 6. Der Tarif der Apothekerleistungen (leistungsorientierte Abgeltung, LOA) ist ein Vertragstarif nach Artikel 43ff des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), der zwischen Versicherern und Leistungserbringern ausgehandelt wurde. Eine revidierte Fassung des LOA-Tarifwerks (LOA V) ist im Juni 2024 beim Bundesrat eingereicht und am 10. Juni 2025 mit einem Vertragsnachtrag komplettiert respektive teilweise abgeändert worden. Das Tarifwerk befindet sich in Prüfung beim Bundesrat respektive Bundesamt für Gesundheit (BAG) als zuständigem Fachamt. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Billigkeit gilt bei Vertragstarifen und administrierten Tarifen gleichermassen. Zur Wirtschaftlichkeit gehört dabei die Gewährleistung einer kostenneutralen Einführung. Seit 1. Januar 2024 sind die Tarifpartner zudem bei Eingabe eines Tarifvertrages zu einem Monitoring verpflichtet (Art. 47c KVG). Mit dem Monitoring werden die Entwicklung der Mengen, Kosten und Volumen überwacht und Korrekturmassnahmen bei nichterklärbaren Entwicklungen vorgesehen. Dies gilt auch für den LOA-Tarif. </span></p></span>
- <p>Im Zusammenhang mit der jüngsten Anpassung des Vertriebsanteils und der bevorstehenden Einführung des neuen Apothekentarifs (leistungsorientierte Abgeltung; LOA V) wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1. Ist die Kritik begründet, dass sich der Bundesrat bei der jüngsten Anpassung des Vertriebsanteils (und den Verordnungsrevisionen) nicht auf verlässliche Wirtschaftsdaten stützte?</p><p> </p><p>2. Wenn ja, warum nahm Bundesrat die Änderungen ohne verlässliche Daten- oder Berechnungsgrundlagen vor?</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Verlangt nicht der Bundesrat selbst zu Recht von den Sozialpartnern, dass sie verlässliche Daten für die Festlegung neuer Tarife (Tarifstrukturen) liefern?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, eine umfassende, wirtschaftsdatenbasierte Anpassung des Vertriebsanteils vorzunehmen?</li></ol><p>3. Falls nicht, auf welche substanziellen Wirtschaftsdaten stützte sich der Bundesrat bei der Anpassung des Vertriebsanteils?</p><p> </p><p>4. Die Einführung neuer Tarife oder Tarifstrukturen unterliegt dem Grundsatz der Kostenneutralität (bisher geltende und kürzlich im <sup></sup>Massnahmenpaket 2 zur Kostendämpfung explizit formulierte Forderung des Bundesrats): Gilt diese Forderung für den Bundesrat auch bei der Einführung der LOA V?</p><p> </p><p>5. Wenn ja, wie wird er die Wahrung der Kostenneutralität sicherstellen?</p><p> </p><p>6. Falls nicht, wie rechtfertigt der Bundesrat eine Sonderregelung zum Nachteil der Patientinnen und Patienten sowie Prämienzahlerinnen und Prämienzahler?</p>
- Die Bevölkerung vor neuen übermässigen versteckten Kosten bei Medikamenten schützen
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