Wie kann mehr Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen geschaffen werden?
- ShortId
-
25.3882
- Id
-
20253882
- Updated
-
14.11.2025 02:38
- Language
-
de
- Title
-
Wie kann mehr Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen geschaffen werden?
- AdditionalIndexing
-
2841;34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an verlässlichen und transparenten Informationen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die hygienischen Zustände in Lebensmittelbetrieben. Bei Beanstandungen und Verstössen können die Behörden Massnahmen ergreifen, die bis zur sofortigen Schliessung eines fehlbaren Betriebs gehen. Zugleich ist der Umgang mit den Ergebnissen amtlicher Kontrollen im Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) klar geregelt: Gemäss Artikel 56 LMG unterliegen die mit der Kontrolle betrauten Personen der Schweigepflicht. Die amtlichen Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten, sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich (Art. 24 Abs. 4 Bst. a LMG). Würden sie ohne Einordnung durch Fachpersonen veröffentlicht, bestünde die Gefahr, dass falsche Rückschlüsse gezogen würden und der Ruf eines Betriebs ungerechtfertigt nachhaltig Schaden nehmen könnte. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlicht jedoch aggregierte und anonymisierte Daten, etwa im Dashboard Lebensmittelkontrollen (www.dashboard.blv.admin.ch) und die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden veröffentlichen ihre Kontrollergebnisse in anonymisierter Form in Jahresberichten. Diese Informationsquellen bieten der Öffentlichkeit einen Überblick über die Situation, ohne einzelne Betriebe zu nennen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. International existieren weitergehende Transparenzmodelle: So werden zum Beispiel in Dänemark oder Grossbritannien die Ergebnisse einzelbetrieblicher Kontrollen in standardisierter Form veröffentlicht – etwa durch Aushänge oder Online-Portale. Auch in der Schweiz gibt es erste kantonale Ansätze, wie etwa im Kanton Zug. Dort erhalten Betriebe, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freiwilligen Verwendung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (BBl 2011 5571) dem Parlament einen Vorschlag zur Schaffung von mehr Transparenz von Kontrollergebnissen unterbreitet. Konkret hätte den Konsumentinnen und Konsumenten das Recht eingeräumt werden sollen, direkt in den betreffenden Betrieben in die durch die kantonalen Vollzugsbehörden ausgestellte Bescheinigung der Konformität Einblick zu erhalten. Diese hätte in zusammenfassender, vergleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher Form Auskunft über das Ergebnis der Kontrolle geben sollen. Das Parlament lehnte eine solche Regelung jedoch ab. Die Diskussion über mehr Transparenz in der Lebensmittelkontrolle wurde unter anderem im Rahmen der Beratung der zuvor genannten Botschaft im Jahr 2013/2014 vertieft geführt. Verschiedene Lösungsansätze wurden damals geprüft und diskutiert (vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände). Die Erarbeitung eines zusätzlichen Berichts erachtet der Bundesrat daher nicht als notwendig. Die rechtlichen und praktischen Herausforderungen sind bekannt und könnten bei Bedarf im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Anpassung direkt aufgegriffen werden.</span></p></span>
- <p>Obwohl die meisten Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten, gut und sauber arbeiten, kommt es immer wieder zu Berichten über unhygienische Zustände in einzelnen Betrieben. Gemäss Öffentlichkeitsprinzip, das in fast allen Kantonen gilt, sind amtliche Dokumente für die Bevölkerung einsehbar. Dies gilt allerdings nicht für die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Gemäss Lebensmittelgesetz des Bundes (LMG) sind die Lebensmittelkontrolleure der Schweigepflicht unterstellt. In anderen Ländern, etwa in Grossbritannien oder Dänemark, werden die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen gegenüber der Öffentlichkeit transparent gemacht. Auch im Kanton Zug besteht seit einigen Jahren eine kantonale Regelung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche Formen von Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen sind dem Bundesrat bekannt?</li><li>Wäre der Bundesrat bereit, in einem Bericht die Möglichkeiten, mehr Transparenz zu schaffen, aufzuzeigen und zu analysieren?</li><li>Wie könnte das Lebensmittelgesetz (LMG) ergänzt werden, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu erlauben, die Ergebnisse von Kontrollen in Lebensmittelbetrieben zu erfahren?</li></ol>
- Wie kann mehr Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen geschaffen werden?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten an verlässlichen und transparenten Informationen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die hygienischen Zustände in Lebensmittelbetrieben. Bei Beanstandungen und Verstössen können die Behörden Massnahmen ergreifen, die bis zur sofortigen Schliessung eines fehlbaren Betriebs gehen. Zugleich ist der Umgang mit den Ergebnissen amtlicher Kontrollen im Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) klar geregelt: Gemäss Artikel 56 LMG unterliegen die mit der Kontrolle betrauten Personen der Schweigepflicht. Die amtlichen Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten, sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich (Art. 24 Abs. 4 Bst. a LMG). Würden sie ohne Einordnung durch Fachpersonen veröffentlicht, bestünde die Gefahr, dass falsche Rückschlüsse gezogen würden und der Ruf eines Betriebs ungerechtfertigt nachhaltig Schaden nehmen könnte. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlicht jedoch aggregierte und anonymisierte Daten, etwa im Dashboard Lebensmittelkontrollen (www.dashboard.blv.admin.ch) und die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden veröffentlichen ihre Kontrollergebnisse in anonymisierter Form in Jahresberichten. Diese Informationsquellen bieten der Öffentlichkeit einen Überblick über die Situation, ohne einzelne Betriebe zu nennen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>1. International existieren weitergehende Transparenzmodelle: So werden zum Beispiel in Dänemark oder Grossbritannien die Ergebnisse einzelbetrieblicher Kontrollen in standardisierter Form veröffentlicht – etwa durch Aushänge oder Online-Portale. Auch in der Schweiz gibt es erste kantonale Ansätze, wie etwa im Kanton Zug. Dort erhalten Betriebe, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, ergänzend zum Kontrollbericht eine kostenlose amtliche Qualitätsbescheinigung zur freiwilligen Verwendung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (BBl 2011 5571) dem Parlament einen Vorschlag zur Schaffung von mehr Transparenz von Kontrollergebnissen unterbreitet. Konkret hätte den Konsumentinnen und Konsumenten das Recht eingeräumt werden sollen, direkt in den betreffenden Betrieben in die durch die kantonalen Vollzugsbehörden ausgestellte Bescheinigung der Konformität Einblick zu erhalten. Diese hätte in zusammenfassender, vergleichbarer und für Konsumentinnen und Konsumenten verständlicher Form Auskunft über das Ergebnis der Kontrolle geben sollen. Das Parlament lehnte eine solche Regelung jedoch ab. Die Diskussion über mehr Transparenz in der Lebensmittelkontrolle wurde unter anderem im Rahmen der Beratung der zuvor genannten Botschaft im Jahr 2013/2014 vertieft geführt. Verschiedene Lösungsansätze wurden damals geprüft und diskutiert (vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände). Die Erarbeitung eines zusätzlichen Berichts erachtet der Bundesrat daher nicht als notwendig. Die rechtlichen und praktischen Herausforderungen sind bekannt und könnten bei Bedarf im Rahmen einer konkreten gesetzlichen Anpassung direkt aufgegriffen werden.</span></p></span>
- <p>Obwohl die meisten Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten, gut und sauber arbeiten, kommt es immer wieder zu Berichten über unhygienische Zustände in einzelnen Betrieben. Gemäss Öffentlichkeitsprinzip, das in fast allen Kantonen gilt, sind amtliche Dokumente für die Bevölkerung einsehbar. Dies gilt allerdings nicht für die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen. Gemäss Lebensmittelgesetz des Bundes (LMG) sind die Lebensmittelkontrolleure der Schweigepflicht unterstellt. In anderen Ländern, etwa in Grossbritannien oder Dänemark, werden die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen gegenüber der Öffentlichkeit transparent gemacht. Auch im Kanton Zug besteht seit einigen Jahren eine kantonale Regelung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche Formen von Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen sind dem Bundesrat bekannt?</li><li>Wäre der Bundesrat bereit, in einem Bericht die Möglichkeiten, mehr Transparenz zu schaffen, aufzuzeigen und zu analysieren?</li><li>Wie könnte das Lebensmittelgesetz (LMG) ergänzt werden, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu erlauben, die Ergebnisse von Kontrollen in Lebensmittelbetrieben zu erfahren?</li></ol>
- Wie kann mehr Transparenz über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen geschaffen werden?
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