Konzessionsentscheid zugunsten von Canal B. Fragen zur Unabhängigkeit, Transparenz und medienpolitischen Zielsetzung
- ShortId
-
25.3885
- Id
-
20253885
- Updated
-
14.11.2025 02:37
- Language
-
de
- Title
-
Konzessionsentscheid zugunsten von Canal B. Fragen zur Unabhängigkeit, Transparenz und medienpolitischen Zielsetzung
- AdditionalIndexing
-
34;2831;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gründe, welche zur Konzessionserteilung an «Canal B» geführt haben, finden sich in der entsprechenden Verfügung des UVEK vom 3. April 2025, welche gegenwärtig vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der angefochtene Entscheid ist auf der Homepage des Bundesamts für Kommunikation abrufbar (www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Infos über Programmveranstalter > Konzessionierung 2025–2034). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Kriterien, die dem Konzessionsentscheid «Biel/Bienne» zugrunde liegen, ergeben sich aus dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und der Ausschreibung. In einem ersten Urteil vom 4. Dezember 2024 (A-956/2024) hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgehalten, dass die beiden Bewerbungen mit Bezug auf die Erfüllung des Leistungsauftrags weitgehend gleichwertig sind. Das Gericht führte in diesem Urteil auch aus, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Konzessionsbehörde bisherige Leistungen einer Bewerberin berücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei weitgehender Gleichwertigkeit von Bewerbungen soll gemäss Art. 45 Abs. 3 RTVG diejenige Bewerberin den Zuschlag erhalten, welche die Meinungs- und Angebotsvielfalt im Versorgungsgebiet am meisten bereichert. Es geht hier gemäss der Praxis insbesondere darum, der Medienkonzentration im Versorgungsgebiet entgegenzuwirken.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Frage eines möglichen evangelikalen Hintergrunds von «Canal B» wurde im Konzessionsverfahren weder in der öffentlichen Vernehmlassung noch im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Erfüllung des Leistungsauftrags thematisiert. Im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts finden sich entsprechend dazu keine Ausführungen. </span><br><span> </span></p><p><span>Gemäss Art. 44 RTVG spielt die konfessionelle Neutralität eines Veranstalters bei der Beurteilung des Leistungsauftrags durch die Konzessionsbehörde ebenso wenig eine Rolle wie die politische. Entscheidend ist viel mehr, dass sich aus der Bewerbung ergibt, wie eine Bewerberin den Leistungsauftrag gemäss Gesetz und Ausschreibung erbringen will und dass sie Gewähr dafür bietet, die programmrechtlichen Vorgaben von Art. 4 und 5 des RTVG einzuhalten, insbesondere diejenigen einer sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung.</span></p><p><br><span>Was ein konzessionierter Veranstalter ausserhalb seines Leistungsauftrags tut, entzieht sich der Regelungskompetenz der Konzessionsbehörde jedenfalls solange, als die Erfüllung des Leistungsauftrags nicht tangiert wird. Gegen die Berichterstattung in einzelnen Sendungen besteht die Möglichkeit des Programmbeschwerdeverfahrens vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen 2 bis 5:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Konzessionsentscheid im TV-Versorgungsgebiet «Biel/Bienne» an die Mystik SA («Canal B») ist noch nicht rechtskräftig. Die TeleBielingue AG hat diesen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Bundesrat äussert sich nicht zu hängigen Gerichtsverfahren.</span></p></span>
- <p>Am 27. Mai 2025 hat das UVEK die regionale TV-Konzession für die Region Biel-Seeland-Jura bernois nicht an den bisherigen Anbieter TeleBielingue, sondern an das neue Projekt Canal B vergeben. Diese Entscheidung hat in der Region und darüber hinaus für grosse medienpolitische Irritation gesorgt.</p><p>TeleBielingue ist ein über Jahrzehnte gewachsener, zweisprachiger Sender mit einem etablierten publizistischen Leistungsausweis, der sowohl in der Deutschschweiz als auch in der Romandie breite Anerkennung geniesst. Der Zuschlag an Canal B geht hingegen an ein Projekt mit klar evangelikaler Prägung, das bisher keinerlei vergleichbare publizistische Leistungen nachgewiesen hat. Canal B ist eng mit dem christlichen Mediennetzwerk ERF Medien verbunden, dessen inhaltliche Ausrichtung dem Prinzip einer offenen, staatsunabhängigen und weltanschaulich neutralen Berichterstattung zuwiderzulaufen scheint.</p><p>Zudem wurde öffentlich bekannt, dass der Generalsekretär des UVEK über enge Verbindungen zu evangelikalen Kreisen verfügt und Mitglied einer Freikirche ist, was Fragen zur institutionellen Unabhängigkeit und zur politischen Transparenz des Konzessionsverfahrens aufwirft.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche konkreten inhaltlichen, technischen und strukturellen Kriterien haben zum Entscheid für Canal B geführt und wie wurden diese gegenüber dem Leistungsnachweis von TeleBielingue gewichtet?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Vereinbarkeit eines evangelikal geprägten Medienprojekts mit den gesetzlichen Anforderungen an publizistische Vielfalt, Trennung von Kirche und Staat sowie an staatsunabhängige Medien?</li><li>Welche Vorkehrungen hat das UVEK getroffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit persönlichen religiösen Überzeugungen von Entscheidungsträgern auszuschliessen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass medienpolitische Entscheide nicht aufgrund ideologischer oder religiöser Nähe, sondern aufgrund objektiver Qualitäts- und Leistungskriterien erfolgen?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, dass mit solchen Entscheiden das Vertrauen in das konzessionsgestützte System für Regionalfernsehen untergraben wird?</li></ol>
- Konzessionsentscheid zugunsten von Canal B. Fragen zur Unabhängigkeit, Transparenz und medienpolitischen Zielsetzung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Zu Frage 1:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Gründe, welche zur Konzessionserteilung an «Canal B» geführt haben, finden sich in der entsprechenden Verfügung des UVEK vom 3. April 2025, welche gegenwärtig vom Bundesverwaltungsgericht überprüft wird.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der angefochtene Entscheid ist auf der Homepage des Bundesamts für Kommunikation abrufbar (www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Infos über Programmveranstalter > Konzessionierung 2025–2034). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Kriterien, die dem Konzessionsentscheid «Biel/Bienne» zugrunde liegen, ergeben sich aus dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und der Ausschreibung. In einem ersten Urteil vom 4. Dezember 2024 (A-956/2024) hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig festgehalten, dass die beiden Bewerbungen mit Bezug auf die Erfüllung des Leistungsauftrags weitgehend gleichwertig sind. Das Gericht führte in diesem Urteil auch aus, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Konzessionsbehörde bisherige Leistungen einer Bewerberin berücksichtigt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Bei weitgehender Gleichwertigkeit von Bewerbungen soll gemäss Art. 45 Abs. 3 RTVG diejenige Bewerberin den Zuschlag erhalten, welche die Meinungs- und Angebotsvielfalt im Versorgungsgebiet am meisten bereichert. Es geht hier gemäss der Praxis insbesondere darum, der Medienkonzentration im Versorgungsgebiet entgegenzuwirken.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Frage eines möglichen evangelikalen Hintergrunds von «Canal B» wurde im Konzessionsverfahren weder in der öffentlichen Vernehmlassung noch im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Erfüllung des Leistungsauftrags thematisiert. Im bereits erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts finden sich entsprechend dazu keine Ausführungen. </span><br><span> </span></p><p><span>Gemäss Art. 44 RTVG spielt die konfessionelle Neutralität eines Veranstalters bei der Beurteilung des Leistungsauftrags durch die Konzessionsbehörde ebenso wenig eine Rolle wie die politische. Entscheidend ist viel mehr, dass sich aus der Bewerbung ergibt, wie eine Bewerberin den Leistungsauftrag gemäss Gesetz und Ausschreibung erbringen will und dass sie Gewähr dafür bietet, die programmrechtlichen Vorgaben von Art. 4 und 5 des RTVG einzuhalten, insbesondere diejenigen einer sachgerechten und vielfältigen Berichterstattung.</span></p><p><br><span>Was ein konzessionierter Veranstalter ausserhalb seines Leistungsauftrags tut, entzieht sich der Regelungskompetenz der Konzessionsbehörde jedenfalls solange, als die Erfüllung des Leistungsauftrags nicht tangiert wird. Gegen die Berichterstattung in einzelnen Sendungen besteht die Möglichkeit des Programmbeschwerdeverfahrens vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Fragen 2 bis 5:</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Konzessionsentscheid im TV-Versorgungsgebiet «Biel/Bienne» an die Mystik SA («Canal B») ist noch nicht rechtskräftig. Die TeleBielingue AG hat diesen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Der Bundesrat äussert sich nicht zu hängigen Gerichtsverfahren.</span></p></span>
- <p>Am 27. Mai 2025 hat das UVEK die regionale TV-Konzession für die Region Biel-Seeland-Jura bernois nicht an den bisherigen Anbieter TeleBielingue, sondern an das neue Projekt Canal B vergeben. Diese Entscheidung hat in der Region und darüber hinaus für grosse medienpolitische Irritation gesorgt.</p><p>TeleBielingue ist ein über Jahrzehnte gewachsener, zweisprachiger Sender mit einem etablierten publizistischen Leistungsausweis, der sowohl in der Deutschschweiz als auch in der Romandie breite Anerkennung geniesst. Der Zuschlag an Canal B geht hingegen an ein Projekt mit klar evangelikaler Prägung, das bisher keinerlei vergleichbare publizistische Leistungen nachgewiesen hat. Canal B ist eng mit dem christlichen Mediennetzwerk ERF Medien verbunden, dessen inhaltliche Ausrichtung dem Prinzip einer offenen, staatsunabhängigen und weltanschaulich neutralen Berichterstattung zuwiderzulaufen scheint.</p><p>Zudem wurde öffentlich bekannt, dass der Generalsekretär des UVEK über enge Verbindungen zu evangelikalen Kreisen verfügt und Mitglied einer Freikirche ist, was Fragen zur institutionellen Unabhängigkeit und zur politischen Transparenz des Konzessionsverfahrens aufwirft.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Welche konkreten inhaltlichen, technischen und strukturellen Kriterien haben zum Entscheid für Canal B geführt und wie wurden diese gegenüber dem Leistungsnachweis von TeleBielingue gewichtet?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Vereinbarkeit eines evangelikal geprägten Medienprojekts mit den gesetzlichen Anforderungen an publizistische Vielfalt, Trennung von Kirche und Staat sowie an staatsunabhängige Medien?</li><li>Welche Vorkehrungen hat das UVEK getroffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit persönlichen religiösen Überzeugungen von Entscheidungsträgern auszuschliessen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass medienpolitische Entscheide nicht aufgrund ideologischer oder religiöser Nähe, sondern aufgrund objektiver Qualitäts- und Leistungskriterien erfolgen?</li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, dass mit solchen Entscheiden das Vertrauen in das konzessionsgestützte System für Regionalfernsehen untergraben wird?</li></ol>
- Konzessionsentscheid zugunsten von Canal B. Fragen zur Unabhängigkeit, Transparenz und medienpolitischen Zielsetzung
Back to List