Transparenz bei Preisen und Kostenübernahme der Behandlung von Diabetes in der Schweiz
- ShortId
-
25.3888
- Id
-
20253888
- Updated
-
14.11.2025 02:42
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz bei Preisen und Kostenübernahme der Behandlung von Diabetes in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. und 2. Der Bundesrat verfügt nicht über die Preise der Produkte zur Behandlung von Diabetes und es bestehen aktuell keine rechtlichen Grundlagen, diese zu erheben, beziehungsweise eine Datenbank zu führen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]) hat zum Ziel, dass nur qualitativ hochstehende, wirksame und sichere Heilmittel in Verkehr gebracht werden, und ist damit gesundheitspolizeilicher Natur. Es sieht hingegen keine Bestimmungen zur Preisregulierung (Festsetzung von Tarifen und Preisen) von Heilmitteln vor. Die Einführung einer Preisveröffentlichungspflicht würde daher eine grundlegende Revision des HMG, insbesondere seiner Zielsetzungen, oder die Ausarbeitung einer anderen formellen gesetzlichen Grundlage erfordern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Medizinprodukte, die im Rahmen der Diabetesbehandlung verwendet werden, unterliegen der Preisbekanntgabepflicht. Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) regelt, wie Preise gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bekanntzugeben sind. Sie bezweckt, dass die Preise klar und miteinander vergleichbar sind. Jedes Medizinprodukt muss mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken, inklusiv aller öffentlichen Abgaben wie Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge aller Art, angeschrieben sein. Dies gilt unabhängig von der Abgabestelle (Fachhandel, stationäre Apotheke, Online-Shops, usw.) und Art der Kostenübernahme (Krankenversicherung, Alters- oder Lebensversicherung, usw.).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) welche die Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) regelt, sind keine Preise publiziert, sondern Höchstvergütungsbeträge (HVB) pro Produktgruppe. Diese HBV werden auf der Grundlage einer Stichprobe von Preisen festgelegt, die sich später ändern können. So sind darin HVB von Produkten zur Behandlung von Diabetes wie zum Beispiel das CGM-System (Kontinuierliche Glukosemessung) publiziert. Der Leistungserbringer im Sinne des KVG ist verpflichtet, die Versicherten darüber zu informieren, ob diese Mittel und Gegenstände von der OKP übernommen werden und gegebenenfalls, welche HVB von der OKP rückerstattet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat begrüsst eine hohe Transparenz bei den Preisen und den Vergütungsbeträgen von Produkten zur Diabetesbehandlung. Die geltenden Regelungen – insbesondere die PBV, die Publikation der MiGeL-Vergütungsbeträge und die Informations- und Aufklärungspflicht der Leistungserbringer – bilden die Grundlage für die Transparenz. Die potenziellen Auswirkungen einer durch den Bund vorgenommenen Preiserhebung und -publikation auf Transparenz, Wettbewerb und den administrativen Aufwand bedürfen einer vertieften Prüfung.</span></p></span>
- <p>In der Schweiz leben heute über eine halbe Million Menschen mit Diabetes, etwa 50 000 davon mit Diabetes Typ 1. Letztere sind auf spezielle medizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien ‒ wie Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung, Insulinpumpen und diverses Zubehör (z. B. Sensoren, Katheter, Behälter, Nadeln) ‒ angewiesen, um den Blutzuckerspiegel stabil zu halten und ihre Lebensqualität zu wahren.</p><p> </p><p>Diese Produkte sind zwar unerlässlich, verursachen aber sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die Versicherer erhebliche Kosten. Dennoch sind die Preise der verschiedenen Anbieter und die genauen Modalitäten der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nicht transparent. Heute haben Patientinnen und Patienten lediglich dann Zugang zu solchen Informationen, wenn sie bereits zur Kundschaft gehören oder wenn sie ihre Diabetologin oder ihren Diabetologen ausdrücklich darum bitten. Diese Intransparenz erschwert die Abläufe, schafft Unsicherheit und führt zu einer administrativen Überlastung unserer Gesundheitsfachpersonen.</p><p> </p><p>Im Sinne der Transparenz und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel ist es wichtig, eine öffentliche und aktualisierte Liste einzuführen, welche die realen Preisen von Diabetes-Geräten und -Verbrauchsmaterialien sowie die jeweilige Kostenübernahme der Versicherungen aufführt.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1 ‒ Ist der Bundesrat bereit, Swissmedic ‒ oder eine andere zuständige Stelle ‒ zu beauftragen, eine öffentliche Datenbank bereitzustellen und zu pflegen mit den Preisen von Medizinprodukten und Verbrauchsmaterialien, die im Umgang mit Diabetes eingesetzt werden, sowie den effektiven Kostenvergütungen der Krankenversicherungen?</p><p> </p><p>2 ‒ Welche rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Hürden könnte es gemäss Bundesrat bei der Veröffentlichung dieser Daten geben, die den zuständigen Behörden bereits zur Verfügung stehen?</p><p> </p><p>3 ‒ Ist der Bundesrat der Ansicht, durch mehr Transparenz würden die Patientinnen und Patienten informiertere Entscheidungen treffen? Gäbe es mehr Wettbewerb zwischen den Anbietern und würde der administrative Aufwand unserer Gesundheitseinrichtungen reduziert?</p>
- Transparenz bei Preisen und Kostenübernahme der Behandlung von Diabetes in der Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1. und 2. Der Bundesrat verfügt nicht über die Preise der Produkte zur Behandlung von Diabetes und es bestehen aktuell keine rechtlichen Grundlagen, diese zu erheben, beziehungsweise eine Datenbank zu führen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]) hat zum Ziel, dass nur qualitativ hochstehende, wirksame und sichere Heilmittel in Verkehr gebracht werden, und ist damit gesundheitspolizeilicher Natur. Es sieht hingegen keine Bestimmungen zur Preisregulierung (Festsetzung von Tarifen und Preisen) von Heilmitteln vor. Die Einführung einer Preisveröffentlichungspflicht würde daher eine grundlegende Revision des HMG, insbesondere seiner Zielsetzungen, oder die Ausarbeitung einer anderen formellen gesetzlichen Grundlage erfordern.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Medizinprodukte, die im Rahmen der Diabetesbehandlung verwendet werden, unterliegen der Preisbekanntgabepflicht. Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) regelt, wie Preise gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten bekanntzugeben sind. Sie bezweckt, dass die Preise klar und miteinander vergleichbar sind. Jedes Medizinprodukt muss mit dem tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizer Franken, inklusiv aller öffentlichen Abgaben wie Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge aller Art, angeschrieben sein. Dies gilt unabhängig von der Abgabestelle (Fachhandel, stationäre Apotheke, Online-Shops, usw.) und Art der Kostenübernahme (Krankenversicherung, Alters- oder Lebensversicherung, usw.).</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) welche die Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) regelt, sind keine Preise publiziert, sondern Höchstvergütungsbeträge (HVB) pro Produktgruppe. Diese HBV werden auf der Grundlage einer Stichprobe von Preisen festgelegt, die sich später ändern können. So sind darin HVB von Produkten zur Behandlung von Diabetes wie zum Beispiel das CGM-System (Kontinuierliche Glukosemessung) publiziert. Der Leistungserbringer im Sinne des KVG ist verpflichtet, die Versicherten darüber zu informieren, ob diese Mittel und Gegenstände von der OKP übernommen werden und gegebenenfalls, welche HVB von der OKP rückerstattet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat begrüsst eine hohe Transparenz bei den Preisen und den Vergütungsbeträgen von Produkten zur Diabetesbehandlung. Die geltenden Regelungen – insbesondere die PBV, die Publikation der MiGeL-Vergütungsbeträge und die Informations- und Aufklärungspflicht der Leistungserbringer – bilden die Grundlage für die Transparenz. Die potenziellen Auswirkungen einer durch den Bund vorgenommenen Preiserhebung und -publikation auf Transparenz, Wettbewerb und den administrativen Aufwand bedürfen einer vertieften Prüfung.</span></p></span>
- <p>In der Schweiz leben heute über eine halbe Million Menschen mit Diabetes, etwa 50 000 davon mit Diabetes Typ 1. Letztere sind auf spezielle medizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien ‒ wie Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung, Insulinpumpen und diverses Zubehör (z. B. Sensoren, Katheter, Behälter, Nadeln) ‒ angewiesen, um den Blutzuckerspiegel stabil zu halten und ihre Lebensqualität zu wahren.</p><p> </p><p>Diese Produkte sind zwar unerlässlich, verursachen aber sowohl für die Patientinnen und Patienten als auch für die Versicherer erhebliche Kosten. Dennoch sind die Preise der verschiedenen Anbieter und die genauen Modalitäten der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nicht transparent. Heute haben Patientinnen und Patienten lediglich dann Zugang zu solchen Informationen, wenn sie bereits zur Kundschaft gehören oder wenn sie ihre Diabetologin oder ihren Diabetologen ausdrücklich darum bitten. Diese Intransparenz erschwert die Abläufe, schafft Unsicherheit und führt zu einer administrativen Überlastung unserer Gesundheitsfachpersonen.</p><p> </p><p>Im Sinne der Transparenz und Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel ist es wichtig, eine öffentliche und aktualisierte Liste einzuführen, welche die realen Preisen von Diabetes-Geräten und -Verbrauchsmaterialien sowie die jeweilige Kostenübernahme der Versicherungen aufführt.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><p>1 ‒ Ist der Bundesrat bereit, Swissmedic ‒ oder eine andere zuständige Stelle ‒ zu beauftragen, eine öffentliche Datenbank bereitzustellen und zu pflegen mit den Preisen von Medizinprodukten und Verbrauchsmaterialien, die im Umgang mit Diabetes eingesetzt werden, sowie den effektiven Kostenvergütungen der Krankenversicherungen?</p><p> </p><p>2 ‒ Welche rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Hürden könnte es gemäss Bundesrat bei der Veröffentlichung dieser Daten geben, die den zuständigen Behörden bereits zur Verfügung stehen?</p><p> </p><p>3 ‒ Ist der Bundesrat der Ansicht, durch mehr Transparenz würden die Patientinnen und Patienten informiertere Entscheidungen treffen? Gäbe es mehr Wettbewerb zwischen den Anbietern und würde der administrative Aufwand unserer Gesundheitseinrichtungen reduziert?</p>
- Transparenz bei Preisen und Kostenübernahme der Behandlung von Diabetes in der Schweiz
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