Transparenz und Rechtfertigung der finanziellen Reserven der Suva und Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
- ShortId
-
25.3893
- Id
-
20253893
- Updated
-
14.11.2025 02:40
- Language
-
de
- Title
-
Transparenz und Rechtfertigung der finanziellen Reserven der Suva und Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
- AdditionalIndexing
-
2836;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Suva ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Arbeitnehmende und Arbeitslose obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Sie finanziert sich vollständig über Prämieneinnahmen. Die Suva verfügt über ein mehrstufiges Kontrollsystem: eine Finanzaufsichtskommission zur Beurteilung der finanziellen Lage und der Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen, eine unabhängige interne Kontrolle, eine externe Revisionsstelle und schliesslich die Aufsicht durch das Bundesamt für Gesundheit (im Auftrag des Bundesrats). Hingegen unterliegt die Suva nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und somit auch nicht der Aufsicht des Parlaments. Das Organisationreglement, die Jahresberichte und die Jahresrechnungen der Suva müssen vom Bundesrat genehmigt werden. Die präzise Analyse der Themen dieses Postulats könnte aufzeigen, dass es notwendig ist, die Finanzkontrolle der Suva anzupassen. Man könnte die politische Sichtweise ‒ die der beiden Kammern ‒ in die Finanzkontrolle integrieren und die Suva, unabhängig ihres Rechtsstatus, der gleichen Aufsicht unterstellen wie die anderen Anstalten und Organisationen, denen der Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat ‒ nämlich der Finanzaufsicht der EFK.</p><p>Anzumerken ist, dass der Bundesrat angekündigt hatte, sich einer solchen Änderung nicht zu verschliessen und sie 2016 anzugehen, bislang jedoch ohne Ergebnis (Postulat 15.4112).</p>
- <span><p><span>Neben der Suva führen 21 weitere Versicherer die Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch. Für die Durchführung gelten für alle Versicherer dieselben Rahmenbedingungen gemäss dem UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Anforderungen an die Eigenmittel der Unfallversicherer sind in Artikel 111 UVV («Reserven») für alle Versicherer klar geregelt. Demnach müssen gemäss Absatz 4 die vorhandenen Eigenmittel der Suva ausreichen, um auch in einer schweren Krise – einem sogenannten «Jahrhundertverlust» – für ihre Versicherten sämtliche Leistungen nach einem Unfall erbringen zu können. Dies entspricht einem Solvenzquotienten von mindestens 100%. Eine Obergrenze wurde hingegen nicht festgelegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Suva-Rat ist das oberste Führungsgremium der Suva und setzt sich aus 16 Arbeitgebervertretern, 16 Arbeitnehmervertretern sowie 8 Bundesvertretern zusammen. Um nicht unnötig viel Eigenmittel zu binden, hat der Suva-Rat eine Obergrenze des Solvenzquotienten in Höhe von 190% definiert. Eigenmittel über der Obergrenze werden nach entsprechenden Beschlüssen durch den Suva-Rat den versicherten Betrieben in Form von tieferen Prämien erstattet. Bis einschliesslich 2024 hat die Suva Eigenmittel in Höhe von rund CHF 3.3 Mrd. in Form von tieferen Prämien für die versicherten Betriebe und Arbeitnehmenden abgebaut. Auch 2025 und 2026 sind Erstattungen in der Höhe von je über CHF 700 Mio. vorgesehen. Die Obergrenze des Solvenzquotienten der Suva ist im Vergleich zu den Solvenzquotienten der Privatversicherer, welche die Versicherung nach UVG anbieten, nicht überhöht. Der Mittelwert der Solvenzquotienten über alle Privatversicherer, welche das UVG-Geschäft betreiben, betrug per Ende 2023 rund 280%.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Eigenmittel der Suva werden transparent in der Jahresrechnung abgebildet. Diese wird jährlich von einer externen Revisionsstelle (aktuell PwC) geprüft und anschliessend vom Suva-Rat gutgeheissen. Abschliessend muss die Jahresrechnung vom Bundesrat genehmigt werden. Darüber hinaus erstellt die Suva jährlich einen Bericht über ihre finanzielle Sicherheit zu Handen des Bundesrats. Der Bericht legt insbesondere die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel der Suva gemäss Jahresrechnung und die erforderlichen Eigenmittel offen. Vor diesem Hintergrund würde ein Bericht des Bundesrates keine neuen Erkenntnisse betreffend die Verwendung der Reserven durch die Suva bringen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Suva ist - ebenso wie alle anderen UVG-Versicherer - nicht der EFK unterstellt. Zuletzt hat der Ständerat im März 2022 im Rahmen der Behandlung der Motion 21.3928 eine Unterstellung der Suva unter die EFK abgelehnt, da die derzeitigen Aufsichtsstrukturen als ausreichend eingeschätzt wurden. An diesen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Ebenso erhält die Suva keine Finanzhilfen oder Subventionen vom Bund. Eine zusätzliche Beaufsichtigung der Suva durch die EFK würde keinen Mehrwert bringen, sondern könnte vielmehr zu Doppelspurigkeiten und unnötigen Kosten führen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen detaillierten Bericht über die erheblichen finanziellen Reserven der schweizerischen Unfallversicherung Suva vorzulegen, der Folgendes präzisiert:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>die Summe der derzeitigen Reserven und ihre Entwicklung in den letzten zehn Jahren;</li><li>die Kriterien zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Reserven;</li><li>die Steuerungs- und Überwachungsmechanismen, die bei der Verwaltung dieser Gelder angewandt werden;</li><li>die allfällig geplanten Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Reserven im Interesse der Versicherten und der Arbeitgeber verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf die Prämiensenkungen.</li></ol><p>Dieses Postulat zielt darauf ab, die finanzielle Transparenz einer autonomen, öffentlich-rechtlichen Anstalt, die durch die Beiträge der Versicherten und Unternehmen finanziert wird, zu steigern und ihre Verwaltung im öffentlichen Interesse sicherzustellen.</p>
- Transparenz und Rechtfertigung der finanziellen Reserven der Suva und Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Suva ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Arbeitnehmende und Arbeitslose obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Sie finanziert sich vollständig über Prämieneinnahmen. Die Suva verfügt über ein mehrstufiges Kontrollsystem: eine Finanzaufsichtskommission zur Beurteilung der finanziellen Lage und der Rechnungsführung sowie der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen, eine unabhängige interne Kontrolle, eine externe Revisionsstelle und schliesslich die Aufsicht durch das Bundesamt für Gesundheit (im Auftrag des Bundesrats). Hingegen unterliegt die Suva nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und somit auch nicht der Aufsicht des Parlaments. Das Organisationreglement, die Jahresberichte und die Jahresrechnungen der Suva müssen vom Bundesrat genehmigt werden. Die präzise Analyse der Themen dieses Postulats könnte aufzeigen, dass es notwendig ist, die Finanzkontrolle der Suva anzupassen. Man könnte die politische Sichtweise ‒ die der beiden Kammern ‒ in die Finanzkontrolle integrieren und die Suva, unabhängig ihres Rechtsstatus, der gleichen Aufsicht unterstellen wie die anderen Anstalten und Organisationen, denen der Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen hat ‒ nämlich der Finanzaufsicht der EFK.</p><p>Anzumerken ist, dass der Bundesrat angekündigt hatte, sich einer solchen Änderung nicht zu verschliessen und sie 2016 anzugehen, bislang jedoch ohne Ergebnis (Postulat 15.4112).</p>
- <span><p><span>Neben der Suva führen 21 weitere Versicherer die Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) durch. Für die Durchführung gelten für alle Versicherer dieselben Rahmenbedingungen gemäss dem UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Anforderungen an die Eigenmittel der Unfallversicherer sind in Artikel 111 UVV («Reserven») für alle Versicherer klar geregelt. Demnach müssen gemäss Absatz 4 die vorhandenen Eigenmittel der Suva ausreichen, um auch in einer schweren Krise – einem sogenannten «Jahrhundertverlust» – für ihre Versicherten sämtliche Leistungen nach einem Unfall erbringen zu können. Dies entspricht einem Solvenzquotienten von mindestens 100%. Eine Obergrenze wurde hingegen nicht festgelegt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Suva-Rat ist das oberste Führungsgremium der Suva und setzt sich aus 16 Arbeitgebervertretern, 16 Arbeitnehmervertretern sowie 8 Bundesvertretern zusammen. Um nicht unnötig viel Eigenmittel zu binden, hat der Suva-Rat eine Obergrenze des Solvenzquotienten in Höhe von 190% definiert. Eigenmittel über der Obergrenze werden nach entsprechenden Beschlüssen durch den Suva-Rat den versicherten Betrieben in Form von tieferen Prämien erstattet. Bis einschliesslich 2024 hat die Suva Eigenmittel in Höhe von rund CHF 3.3 Mrd. in Form von tieferen Prämien für die versicherten Betriebe und Arbeitnehmenden abgebaut. Auch 2025 und 2026 sind Erstattungen in der Höhe von je über CHF 700 Mio. vorgesehen. Die Obergrenze des Solvenzquotienten der Suva ist im Vergleich zu den Solvenzquotienten der Privatversicherer, welche die Versicherung nach UVG anbieten, nicht überhöht. Der Mittelwert der Solvenzquotienten über alle Privatversicherer, welche das UVG-Geschäft betreiben, betrug per Ende 2023 rund 280%.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Eigenmittel der Suva werden transparent in der Jahresrechnung abgebildet. Diese wird jährlich von einer externen Revisionsstelle (aktuell PwC) geprüft und anschliessend vom Suva-Rat gutgeheissen. Abschliessend muss die Jahresrechnung vom Bundesrat genehmigt werden. Darüber hinaus erstellt die Suva jährlich einen Bericht über ihre finanzielle Sicherheit zu Handen des Bundesrats. Der Bericht legt insbesondere die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel der Suva gemäss Jahresrechnung und die erforderlichen Eigenmittel offen. Vor diesem Hintergrund würde ein Bericht des Bundesrates keine neuen Erkenntnisse betreffend die Verwendung der Reserven durch die Suva bringen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Suva ist - ebenso wie alle anderen UVG-Versicherer - nicht der EFK unterstellt. Zuletzt hat der Ständerat im März 2022 im Rahmen der Behandlung der Motion 21.3928 eine Unterstellung der Suva unter die EFK abgelehnt, da die derzeitigen Aufsichtsstrukturen als ausreichend eingeschätzt wurden. An diesen hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Ebenso erhält die Suva keine Finanzhilfen oder Subventionen vom Bund. Eine zusätzliche Beaufsichtigung der Suva durch die EFK würde keinen Mehrwert bringen, sondern könnte vielmehr zu Doppelspurigkeiten und unnötigen Kosten führen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen detaillierten Bericht über die erheblichen finanziellen Reserven der schweizerischen Unfallversicherung Suva vorzulegen, der Folgendes präzisiert:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>die Summe der derzeitigen Reserven und ihre Entwicklung in den letzten zehn Jahren;</li><li>die Kriterien zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Reserven;</li><li>die Steuerungs- und Überwachungsmechanismen, die bei der Verwaltung dieser Gelder angewandt werden;</li><li>die allfällig geplanten Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Reserven im Interesse der Versicherten und der Arbeitgeber verwendet werden, insbesondere im Hinblick auf die Prämiensenkungen.</li></ol><p>Dieses Postulat zielt darauf ab, die finanzielle Transparenz einer autonomen, öffentlich-rechtlichen Anstalt, die durch die Beiträge der Versicherten und Unternehmen finanziert wird, zu steigern und ihre Verwaltung im öffentlichen Interesse sicherzustellen.</p>
- Transparenz und Rechtfertigung der finanziellen Reserven der Suva und Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
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