Die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten anpassen
- ShortId
-
25.3894
- Id
-
20253894
- Updated
-
14.11.2025 02:37
- Language
-
de
- Title
-
Die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten anpassen
- AdditionalIndexing
-
09;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jedem Berufsoffizier und Berufsunteroffizier und jeder Berufsoffizierin und jeder Berufsunteroffizierin sein resp. ihr eigenes Auto. Dies ist in Art. 34 der Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2) so festgehalten. In der Antwort zu meiner Interpellation 25.3338, hält der Bundesrat fest, dass so im Durschnitt 1800 Personen auf eine durchschnittliche Flottengrösse von 1700 Dienstfahrzeugen zurück greifen kann. Der durchschnittliche Wert der gesamten Dienstfahrzeugflotte belief sich auf rund 24 Millionen Franken. Die Kosten für die Beschaffung von neuen Dienstfahrzeugen betrug jährlich durchschnittlich 12 Millionen Franken, die Unterhaltskosten der Dienstfahrzeugflotte rund 2,5 Millionen Franken. Aus heutiger Sicht ist dieser Fahrzeugbestand zu hoch angesetzt, es ist nicht zwingend notwendig, dass jede Person ein eigenes Fahrzeug besitzt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt Massnahmen zu prüfen, wie der Fahrzeugbestand reduziert werden kann. Anzustreben ist eine Halbierung der Fahrzeugflotte. </p><p> </p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/751/de#art_34"><strong>Art. 34</strong> Personen mit zugeteiltem persönlichem Dienstfahrzeug</a></p><p><sup>1</sup> Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:</p><p>a.</p><p>Berufsoffizierinnen und -offiziere der Einsatzgruppen 1–5;</p><p>b.</p><p>Berufsunteroffizierinnen und -offiziere der Einsatzgruppen 1–5;</p><p>c.</p><p>Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, ausgenommen während ziviler Ausbildungen;</p><p>d.</p><p>Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter;</p><p>e.</p><p>Angehörige des militärischen Flugdienstes, ausgenommen Berufsmilitärpilotenkandidatinnen und -kandidaten.</p><p> </p><p><sup>2</sup> Den Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern wird während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule kein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt. Sie haben Anspruch auf ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse.</p><p> </p><p><sup>3</sup> Für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.</p>
- <span><p><span>Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere haben einen erhöhten Mobilitätsbedarf ausserhalb der Dienstreise-Regelung nach Artikel 42 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31). Konkret müssen sie jederzeit und an jedem Ort in der Schweiz die Miliz begleiten und ausbilden sowie die Einsätze der Armee sicherstellen können. Daher müssen sie die verschiedenen Ausbildungs- und Einsatzorte zu jeder Tages- und Nachtzeit selbstständig erreichen können, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Car-Sharing nicht gewährleistet ist. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Hinzu kommt, dass die Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter die Dienstfahrzeuge mit einem monatlichen Pauschalbetrag mitfinanzieren. Auch der Klimastrategie wird Rechnung getragen, indem als Dienstfahrzeuge grundsätzlich elektrisch betriebene Fahrzeuge beschafft werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253338"><u><span>25.3338 Candan Hasan "Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?"</span></u></a><span> dargestellt hat, erachtet er die vom übrigen Bundespersonal abweichende personalrechtliche Bestimmungen für das militärische Berufspersonal als zeitgemäss, gerechtfertigt und notwendig, um den Bedürfnissen der Armee zu entsprechen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten angepasst werden kann.</p>
- Die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten anpassen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Jedem Berufsoffizier und Berufsunteroffizier und jeder Berufsoffizierin und jeder Berufsunteroffizierin sein resp. ihr eigenes Auto. Dies ist in Art. 34 der Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers; SR 172.220.111.310.2) so festgehalten. In der Antwort zu meiner Interpellation 25.3338, hält der Bundesrat fest, dass so im Durschnitt 1800 Personen auf eine durchschnittliche Flottengrösse von 1700 Dienstfahrzeugen zurück greifen kann. Der durchschnittliche Wert der gesamten Dienstfahrzeugflotte belief sich auf rund 24 Millionen Franken. Die Kosten für die Beschaffung von neuen Dienstfahrzeugen betrug jährlich durchschnittlich 12 Millionen Franken, die Unterhaltskosten der Dienstfahrzeugflotte rund 2,5 Millionen Franken. Aus heutiger Sicht ist dieser Fahrzeugbestand zu hoch angesetzt, es ist nicht zwingend notwendig, dass jede Person ein eigenes Fahrzeug besitzt. Aus diesem Grund wird der Bundesrat beauftragt Massnahmen zu prüfen, wie der Fahrzeugbestand reduziert werden kann. Anzustreben ist eine Halbierung der Fahrzeugflotte. </p><p> </p><p><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2024/751/de#art_34"><strong>Art. 34</strong> Personen mit zugeteiltem persönlichem Dienstfahrzeug</a></p><p><sup>1</sup> Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:</p><p>a.</p><p>Berufsoffizierinnen und -offiziere der Einsatzgruppen 1–5;</p><p>b.</p><p>Berufsunteroffizierinnen und -offiziere der Einsatzgruppen 1–5;</p><p>c.</p><p>Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, ausgenommen während ziviler Ausbildungen;</p><p>d.</p><p>Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärter;</p><p>e.</p><p>Angehörige des militärischen Flugdienstes, ausgenommen Berufsmilitärpilotenkandidatinnen und -kandidaten.</p><p> </p><p><sup>2</sup> Den Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern wird während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule kein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt. Sie haben Anspruch auf ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse.</p><p> </p><p><sup>3</sup> Für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.</p>
- <span><p><span>Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere haben einen erhöhten Mobilitätsbedarf ausserhalb der Dienstreise-Regelung nach Artikel 42 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31). Konkret müssen sie jederzeit und an jedem Ort in der Schweiz die Miliz begleiten und ausbilden sowie die Einsätze der Armee sicherstellen können. Daher müssen sie die verschiedenen Ausbildungs- und Einsatzorte zu jeder Tages- und Nachtzeit selbstständig erreichen können, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Car-Sharing nicht gewährleistet ist. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Hinzu kommt, dass die Berufsoffizierinnen und -offiziere bzw. Berufsunteroffizierinnen und -unteroffiziere inklusive Anwärterinnen und Anwärter die Dienstfahrzeuge mit einem monatlichen Pauschalbetrag mitfinanzieren. Auch der Klimastrategie wird Rechnung getragen, indem als Dienstfahrzeuge grundsätzlich elektrisch betriebene Fahrzeuge beschafft werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253338"><u><span>25.3338 Candan Hasan "Ist die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere noch zeitgemäss und gerechtfertigt?"</span></u></a><span> dargestellt hat, erachtet er die vom übrigen Bundespersonal abweichende personalrechtliche Bestimmungen für das militärische Berufspersonal als zeitgemäss, gerechtfertigt und notwendig, um den Bedürfnissen der Armee zu entsprechen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten angepasst werden kann.</p>
- Die Dienstflotte für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere den heutigen Gegebenheiten anpassen
Back to List