Transparenz in der Umsetzung des Wegweisungsvollzugs in den Kantonen

ShortId
25.3896
Id
20253896
Updated
14.11.2025 02:38
Language
de
Title
Transparenz in der Umsetzung des Wegweisungsvollzugs in den Kantonen
AdditionalIndexing
04;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, und Wegweisungsverfügungen müssen von den Kantonen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Art. 46 Abs. 3 präzisiert: « Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs&nbsp;». Im Jahr 2024 hat das SEM die Subventionen für 42 Fälle gestrichen, davon 39 im Kanton Waadt und 2 im Kanton Schwyz (siehe Tabelle 13, SEM-Asylstatistik 2024).&nbsp;</p><p>Um die Leistungen der Kantone bewerten zu können, soll in der Jahresstatistik eine Liste veröffentlicht werden. Dabei muss die Liste den Verteilschlüssel der Kantone (Anhang 3 "Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung" AsylV 1)&nbsp;und die Anzahl der im Laufe des Jahres vollzogenen Wegweisungen vergleichen.&nbsp;</p><p>Dank dieser Statistik können sich sowohl das Parlament als auch die Bevölkerung ein Bild von der Wirksamkeit der vollzogenen Wegweisungen machen. Die Kantone werden, um ihre Liste zu verbessern, wirksamere Massnahmen zur Umsetzung der Rückführungen ergreifen müssen. Es wäre nicht hinnehmbar, dass die vom SEM beschlossenen Wegweisungsentscheide aus Gründen der politischen Opportunität oder aufgrund fehlender Mittel der Vollzugsbehörden nicht umgesetzt werden.</p>
  • <span><p><span>Der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 46 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Das Staatssekretariat für Migration SEM unterstützt die Kantone, indem insbesondere ein regelmässiger Austausch zur Sicherstellung eines effizienten Wegweisungsvollzugs stattfindet. Zudem überwacht das SEM den Wegweisungsvollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen einmal jährlich einen Monitoringbericht (Art. 46 Abs. 3 AsylG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein wie vom Motionär geforderter direkter Vergleich zwischen der Anzahl an Zuweisungen aufgrund des bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssels und den tatsächlich vollzogenen Wegweisungen erachtet der Bundesrat als nicht aussagekräftig. Dies insbesondere, da dadurch die heute geltenden Abzüge bei den Zuweisungen aufgrund von besonderen Leistungen der Kantone ausser Acht gelassen werden (Art. 21 Abs. 5 Asylverordnung 1; SR 142.311). So erhalten Standortkantone eines Bundesasylzentrums (BAZ) oder eines Flughafens aufgrund ihrer besonderen Aufgaben weniger Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren (Art. 27 Abs. 1bis AsylG). Gleichzeitig bleiben die Standortkantone für Asylsuchende, die bereits im BAZ einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten haben, zuständig (Art. 27 Abs. 4 AsylG). Dies kommt einer Diversifizierung der kantonalen Aufgaben im Asylbereich gleich: während Standortkantone proportional stärker mit Fällen aus dem Dublin-Verfahren belastet werden, erhalten andere Kantone mehr Zuweisungen aus dem erweiterten Verfahren. Bei diesen Personen gestaltet sich der Wegweisungsvollzug erfahrungsgemäss aufwändiger. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das SEM überwacht die Umsetzung des Wegweisungsvollzugs durch die Kantone kontinuierlich. Dabei werden offene Pendenzen sowohl fallspezifisch als auch im Rahmen übergeordneter Gespräche mit den Kantonen thematisiert. Stellt das SEM unzureichende Vollzugsbemühungen fest, kann es gestützt auf Artikel 89b AsylG künftig vorgesehene Bundesbeiträge streichen. Die einschlägigen Daten sind im Monitoring Wegweisungsvollzug, welches als Teil der kommentierten Asylstatistik veröffentlicht wird, enthalten. Das SEM ist bestrebt, die Bemühungen der Kantone hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs korrekt abzubilden und prüft deshalb laufend, ob das Vollzugsmonitoring mit aussagekräftigen Auswertungen erweitert werden kann. Dabei steht das SEM mit den Kantonen sowie interkantonalen Vereinigungen, namentlich der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) in Kontakt und thematisiert die Vollzugsanstrengungen der Kantone. Der Bundesrat erachtet das Ziel der Motion deshalb als erfüllt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Beschaffung von Reisedokumenten für abgewiesene Asylsuchende erweist sich oft als schwierig und mühsam. Sobald diese Dokumente vorliegen, sollten die Kantone die Wegweisungen rasch vollziehen. Einige Kantone weigern sich jedoch, die Wegweisungen zu vollziehen, worauf ihnen die vom Bund zustehende Subvention gestrichen wird. Einige Kantone wiederum stellen mehr Mittel als andere zur Verfügung, um die beschlossenen Wegweisungen zu vollziehen.&nbsp;</p><p>Aus Gründen der Transparenz gegenüber dem Parlament und der Bevölkerung wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesamtdarstellung, eine Rangliste der Kantone bezüglich Rückführungen zu erstellen. Diese Darstellung wird als Liste in die Jahresstatistik des SEM veröffentlicht.</p>
  • Transparenz in der Umsetzung des Wegweisungsvollzugs in den Kantonen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist ein Rechtsstaat, und Wegweisungsverfügungen müssen von den Kantonen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 AsylG). Art. 46 Abs. 3 präzisiert: « Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs&nbsp;». Im Jahr 2024 hat das SEM die Subventionen für 42 Fälle gestrichen, davon 39 im Kanton Waadt und 2 im Kanton Schwyz (siehe Tabelle 13, SEM-Asylstatistik 2024).&nbsp;</p><p>Um die Leistungen der Kantone bewerten zu können, soll in der Jahresstatistik eine Liste veröffentlicht werden. Dabei muss die Liste den Verteilschlüssel der Kantone (Anhang 3 "Schlüssel zur bevölkerungsproportionalen Zuweisung" AsylV 1)&nbsp;und die Anzahl der im Laufe des Jahres vollzogenen Wegweisungen vergleichen.&nbsp;</p><p>Dank dieser Statistik können sich sowohl das Parlament als auch die Bevölkerung ein Bild von der Wirksamkeit der vollzogenen Wegweisungen machen. Die Kantone werden, um ihre Liste zu verbessern, wirksamere Massnahmen zur Umsetzung der Rückführungen ergreifen müssen. Es wäre nicht hinnehmbar, dass die vom SEM beschlossenen Wegweisungsentscheide aus Gründen der politischen Opportunität oder aufgrund fehlender Mittel der Vollzugsbehörden nicht umgesetzt werden.</p>
    • <span><p><span>Der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden liegt in der Kompetenz der Kantone (Art. 46 Asylgesetz; AsylG, SR 142.31). Das Staatssekretariat für Migration SEM unterstützt die Kantone, indem insbesondere ein regelmässiger Austausch zur Sicherstellung eines effizienten Wegweisungsvollzugs stattfindet. Zudem überwacht das SEM den Wegweisungsvollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen einmal jährlich einen Monitoringbericht (Art. 46 Abs. 3 AsylG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein wie vom Motionär geforderter direkter Vergleich zwischen der Anzahl an Zuweisungen aufgrund des bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssels und den tatsächlich vollzogenen Wegweisungen erachtet der Bundesrat als nicht aussagekräftig. Dies insbesondere, da dadurch die heute geltenden Abzüge bei den Zuweisungen aufgrund von besonderen Leistungen der Kantone ausser Acht gelassen werden (Art. 21 Abs. 5 Asylverordnung 1; SR 142.311). So erhalten Standortkantone eines Bundesasylzentrums (BAZ) oder eines Flughafens aufgrund ihrer besonderen Aufgaben weniger Zuweisungen von Asylsuchenden aus dem erweiterten Verfahren (Art. 27 Abs. 1bis AsylG). Gleichzeitig bleiben die Standortkantone für Asylsuchende, die bereits im BAZ einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten haben, zuständig (Art. 27 Abs. 4 AsylG). Dies kommt einer Diversifizierung der kantonalen Aufgaben im Asylbereich gleich: während Standortkantone proportional stärker mit Fällen aus dem Dublin-Verfahren belastet werden, erhalten andere Kantone mehr Zuweisungen aus dem erweiterten Verfahren. Bei diesen Personen gestaltet sich der Wegweisungsvollzug erfahrungsgemäss aufwändiger. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das SEM überwacht die Umsetzung des Wegweisungsvollzugs durch die Kantone kontinuierlich. Dabei werden offene Pendenzen sowohl fallspezifisch als auch im Rahmen übergeordneter Gespräche mit den Kantonen thematisiert. Stellt das SEM unzureichende Vollzugsbemühungen fest, kann es gestützt auf Artikel 89b AsylG künftig vorgesehene Bundesbeiträge streichen. Die einschlägigen Daten sind im Monitoring Wegweisungsvollzug, welches als Teil der kommentierten Asylstatistik veröffentlicht wird, enthalten. Das SEM ist bestrebt, die Bemühungen der Kantone hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs korrekt abzubilden und prüft deshalb laufend, ob das Vollzugsmonitoring mit aussagekräftigen Auswertungen erweitert werden kann. Dabei steht das SEM mit den Kantonen sowie interkantonalen Vereinigungen, namentlich der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) in Kontakt und thematisiert die Vollzugsanstrengungen der Kantone. Der Bundesrat erachtet das Ziel der Motion deshalb als erfüllt.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Beschaffung von Reisedokumenten für abgewiesene Asylsuchende erweist sich oft als schwierig und mühsam. Sobald diese Dokumente vorliegen, sollten die Kantone die Wegweisungen rasch vollziehen. Einige Kantone weigern sich jedoch, die Wegweisungen zu vollziehen, worauf ihnen die vom Bund zustehende Subvention gestrichen wird. Einige Kantone wiederum stellen mehr Mittel als andere zur Verfügung, um die beschlossenen Wegweisungen zu vollziehen.&nbsp;</p><p>Aus Gründen der Transparenz gegenüber dem Parlament und der Bevölkerung wird der Bundesrat beauftragt, eine Gesamtdarstellung, eine Rangliste der Kantone bezüglich Rückführungen zu erstellen. Diese Darstellung wird als Liste in die Jahresstatistik des SEM veröffentlicht.</p>
    • Transparenz in der Umsetzung des Wegweisungsvollzugs in den Kantonen

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