Kontrolle von Vermittlerinnen und Vermittlern in der Krankenversicherung. Welche Massnahmen, um Missbrauch zu verhindern?
- ShortId
-
25.3903
- Id
-
20253903
- Updated
-
14.11.2025 02:41
- Language
-
de
- Title
-
Kontrolle von Vermittlerinnen und Vermittlern in der Krankenversicherung. Welche Massnahmen, um Missbrauch zu verhindern?
- AdditionalIndexing
-
2841;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Frage</span><span> </span><span>1: Mit der auf den 1.</span><span> </span><span>Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01) wurden die Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verschärft. Im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bestehen verschiedene Instrumente zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, unter anderem:</span></p><ul><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bieten. Sie haben dabei durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicherzustellen (Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>b und Art.</span><span> </span><span>46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG);</span></li><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. Zudem ist es Versicherungsunternehmen unter Strafandrohung verboten, mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, die nicht über die nach VAG notwendige Registrierung verfügen (Art.</span><span> </span><span>44 VAG);</span></li><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen (Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>d Abs.</span><span> </span><span>4 und 46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG);</span></li><li><span>Die Branchenstandards für die Aus- und Weiterbildung müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten (Art.</span><span> </span><span>43 VAG);</span></li><li><span>Die telefonische Kaltakquise ist verboten (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c VAG). Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zudem am Point-of-Sale unter anderem über ihren Namen und ihre Adresse und allfällige Interessenskonflikte informieren. Sie müssen auch offenlegen, ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt (Art.</span><span> </span><span>45 VAG);</span></li><li><span>Es gilt eine Obergrenze bei der Entschädigung (Provision) der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von 16</span><span> </span><span>Monatsprämien (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>e VAG). Anbieter von Krankenzusatzversicherungen dürfen eine Provision zudem nur bei Vorliegen eines durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer unterzeichneten Beratungsprotokoll ausrichten (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f VAG). Erfolgt die Vermittlung ungebunden, ist zudem die vom Krankenversicherer erhaltene Provision offenzulegen (Art.</span><span> </span><span>45</span><em><span>b</span></em><span> VAG).</span></li><li><span>Gemäss Artikel</span><span> </span><span>46 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>f VAG hat die FINMA die Aufgabe, die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu schützen. Die FINMA ist dazu verpflichtet, gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden (Art.</span><span> </span><span>46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f VAG).</span></li><li><span>Zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer tragen auch die im VAG vorgesehenen Verwaltungsstraftatbestände bei, insbesondere: Verletzung von Informationspflichten (Art</span><span> </span><span>86 Abs,</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c VAG), Verletzung des Verbots der telefonischen Kaltaquise (Art.</span><span> </span><span>86 Abs.</span><span> </span><span>1</span><sup><span>bis</span></sup><span> VAG), Vertrieb von Versicherungsverträgen über nicht registrierte ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler (Art.</span><span> </span><span>87 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG), Tätigkeit als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ohne Registrierung (Art.</span><span> </span><span>44 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG; SR</span><span> </span><span>956.1] i.V.m. Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>1 VAG).</span></li></ul><p><span>Die FINMA ist zuständig für die laufende Überwachung des Vermittlermarktes. Sie kann Massnahmen anordnen, um bei Missständen den rechtmässigen Zustand herzustellen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die derzeitigen Instrumente zur Überwachung der Vermittlungstätigkeiten im Bereich der Krankenzusatzversicherung ausreichen.</span></p><p><span>Frage</span><span> </span><span>2: Für Versicherungsunternehmen nach Art.</span><span> </span><span>2 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>a VAG besteht keine Anzeigepflicht. Die Unternehmen sind allerdings im Rahmen der Rechtsordnung frei, mittels (Selbst-) Anzeige mutmassliche Fälle von Betrug oder Fälschung den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Für die FINMA hingegen besteht eine Strafanzeigepflicht nach dem FINMAG: Art.</span><span> </span><span>38 Absatz</span><span> </span><span>3 FINMAG verpflichtet sie, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze erhält. Der Anzeigepflicht der FINMA unterliegen die Widerhandlungen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis erlangt. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die möglicherweise von Personen begangen worden sind, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen. Diese Regelung hat sich aus Sicht des Bundesrats bewährt; die Einführung einer Anzeigepflicht für Versicherungsunternehmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden drängt sich daher nicht auf.</span></p><p><span>Frage</span><span> </span><span>3: Der Bundesrat sieht keinen aktuellen Handlungsbedarf. Die Anbieter von Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gegenüber der FINMA bereits heute vollumfänglich auskunftspflichtig. Zudem besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Pflicht zur Offenlegung ihrer Provision (siehe Antwort auf Frage</span><span> </span><span>1, oben).</span></p><p><span>Fragen</span><span> </span><span>4 und 5: Bei Verdacht auf Missbrauch im Bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes trifft die FINMA die nötigen Abklärungen und führt gegebenenfalls Enforcement-Verfahren durch. Dies gilt auch für Missbräuche, die sich in der Vermittlung von Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung manifestieren. Die FINMA hat gegenüber der betroffenen Versicherungsgesellschaft die Erwartung, dass Versicherungsverträge, die unrechtmässig und systematisch ohne die volle Zustimmung oder mittels gefälschter Daten abgeschlossen wurden, aufgehoben werden. Zudem haben sich die Versicherungsunternehmen, die der «Branchenvereinbarung Vermittler 3.0» beigetreten sind, dazu verpflichtet, eine Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern abzulehnen, bzw. eine solche zu beenden, wenn deren Aktivitäten nach Form, Inhalt oder anderweitig mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sind oder wenn diese den Qualitätsstandards der «Branchenvereinbarung Vermittler 3.0» materiell oder im Sinn und Geist widersprechen.</span></p></span>
- <p>Die Presse hat aufgedeckt, dass das Unternehmen Hestia Conseils, das im Bereich der Krankenversicherung als Versicherungsvermittler tätig ist, gegenüber gewissen Versicherern, namentlich der Groupe Mutuel, zweifelhafte oder gar betrügerische Praktiken angewendet hat. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, Unterschriften gefälscht, nicht zertifizierte Vermittlerinnen und Vermittler eingesetzt und über externe Dienstleister sehr hohe indirekte Provisionen erhalten zu haben. Des Weiteren soll ein grosser Teil der Verträge ungültig oder problematisch sein.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die bestehenden Instrumente zur Überwachung der Vermittlertätigkeit ausreichen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?<br> </li><li>Besteht für die Krankenversicherer klar die Pflicht, mutmassliche Betrugs- oder Fälschungsfälle den Strafverfolgungsbehörden zu melden? Wenn nein, sollte eine solche Pflicht eingeführt werden?<br> </li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der bezahlten Provisionen zu verbessern, auch von Provisionen für den Kauf von «Leads» oder für Dienstleistungen im Marketing?<br> </li><li>Ist die FINMA oder eine andere Stelle befugt, bei Verdacht auf systematischen Missbrauch im Bereich der Krankenversicherung präventiv zu handeln?<br> </li><li>Wie können die Versicherten geschützt werden, wenn sich herausstellt, dass Verträge illegal und systematisch ohne das volle Einverständnis der Versicherten oder mit gefälschten Daten abgeschlossen wurden?</li></ol>
- Kontrolle von Vermittlerinnen und Vermittlern in der Krankenversicherung. Welche Massnahmen, um Missbrauch zu verhindern?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>Frage</span><span> </span><span>1: Mit der auf den 1.</span><span> </span><span>Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR</span><span> </span><span>961.01) wurden die Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verschärft. Im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bestehen verschiedene Instrumente zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer, unter anderem:</span></p><ul><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bieten. Sie haben dabei durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicherzustellen (Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>b und Art.</span><span> </span><span>46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG);</span></li><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht gleichzeitig als gebundene und ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sein. Zudem ist es Versicherungsunternehmen unter Strafandrohung verboten, mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, die nicht über die nach VAG notwendige Registrierung verfügen (Art.</span><span> </span><span>44 VAG);</span></li><li><span>Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen (Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>2 Bst.</span><span> </span><span>d Abs.</span><span> </span><span>4 und 46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG);</span></li><li><span>Die Branchenstandards für die Aus- und Weiterbildung müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten (Art.</span><span> </span><span>43 VAG);</span></li><li><span>Die telefonische Kaltakquise ist verboten (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c VAG). Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zudem am Point-of-Sale unter anderem über ihren Namen und ihre Adresse und allfällige Interessenskonflikte informieren. Sie müssen auch offenlegen, ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt (Art.</span><span> </span><span>45 VAG);</span></li><li><span>Es gilt eine Obergrenze bei der Entschädigung (Provision) der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von 16</span><span> </span><span>Monatsprämien (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>e VAG). Anbieter von Krankenzusatzversicherungen dürfen eine Provision zudem nur bei Vorliegen eines durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer unterzeichneten Beratungsprotokoll ausrichten (Art.</span><span> </span><span>31</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f VAG). Erfolgt die Vermittlung ungebunden, ist zudem die vom Krankenversicherer erhaltene Provision offenzulegen (Art.</span><span> </span><span>45</span><em><span>b</span></em><span> VAG).</span></li><li><span>Gemäss Artikel</span><span> </span><span>46 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>f VAG hat die FINMA die Aufgabe, die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zu schützen. Die FINMA ist dazu verpflichtet, gegen Missstände einzuschreiten, welche die Interessen der Versicherten gefährden (Art.</span><span> </span><span>46 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f VAG).</span></li><li><span>Zum Schutz der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer tragen auch die im VAG vorgesehenen Verwaltungsstraftatbestände bei, insbesondere: Verletzung von Informationspflichten (Art</span><span> </span><span>86 Abs,</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c VAG), Verletzung des Verbots der telefonischen Kaltaquise (Art.</span><span> </span><span>86 Abs.</span><span> </span><span>1</span><sup><span>bis</span></sup><span> VAG), Vertrieb von Versicherungsverträgen über nicht registrierte ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler (Art.</span><span> </span><span>87 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>b VAG), Tätigkeit als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ohne Registrierung (Art.</span><span> </span><span>44 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG; SR</span><span> </span><span>956.1] i.V.m. Art.</span><span> </span><span>41 Abs.</span><span> </span><span>1 VAG).</span></li></ul><p><span>Die FINMA ist zuständig für die laufende Überwachung des Vermittlermarktes. Sie kann Massnahmen anordnen, um bei Missständen den rechtmässigen Zustand herzustellen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die derzeitigen Instrumente zur Überwachung der Vermittlungstätigkeiten im Bereich der Krankenzusatzversicherung ausreichen.</span></p><p><span>Frage</span><span> </span><span>2: Für Versicherungsunternehmen nach Art.</span><span> </span><span>2 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstabe</span><span> </span><span>a VAG besteht keine Anzeigepflicht. Die Unternehmen sind allerdings im Rahmen der Rechtsordnung frei, mittels (Selbst-) Anzeige mutmassliche Fälle von Betrug oder Fälschung den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Für die FINMA hingegen besteht eine Strafanzeigepflicht nach dem FINMAG: Art.</span><span> </span><span>38 Absatz</span><span> </span><span>3 FINMAG verpflichtet sie, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze erhält. Der Anzeigepflicht der FINMA unterliegen die Widerhandlungen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis erlangt. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die möglicherweise von Personen begangen worden sind, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen. Diese Regelung hat sich aus Sicht des Bundesrats bewährt; die Einführung einer Anzeigepflicht für Versicherungsunternehmen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden drängt sich daher nicht auf.</span></p><p><span>Frage</span><span> </span><span>3: Der Bundesrat sieht keinen aktuellen Handlungsbedarf. Die Anbieter von Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind gegenüber der FINMA bereits heute vollumfänglich auskunftspflichtig. Zudem besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Pflicht zur Offenlegung ihrer Provision (siehe Antwort auf Frage</span><span> </span><span>1, oben).</span></p><p><span>Fragen</span><span> </span><span>4 und 5: Bei Verdacht auf Missbrauch im Bereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes trifft die FINMA die nötigen Abklärungen und führt gegebenenfalls Enforcement-Verfahren durch. Dies gilt auch für Missbräuche, die sich in der Vermittlung von Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung manifestieren. Die FINMA hat gegenüber der betroffenen Versicherungsgesellschaft die Erwartung, dass Versicherungsverträge, die unrechtmässig und systematisch ohne die volle Zustimmung oder mittels gefälschter Daten abgeschlossen wurden, aufgehoben werden. Zudem haben sich die Versicherungsunternehmen, die der «Branchenvereinbarung Vermittler 3.0» beigetreten sind, dazu verpflichtet, eine Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern abzulehnen, bzw. eine solche zu beenden, wenn deren Aktivitäten nach Form, Inhalt oder anderweitig mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sind oder wenn diese den Qualitätsstandards der «Branchenvereinbarung Vermittler 3.0» materiell oder im Sinn und Geist widersprechen.</span></p></span>
- <p>Die Presse hat aufgedeckt, dass das Unternehmen Hestia Conseils, das im Bereich der Krankenversicherung als Versicherungsvermittler tätig ist, gegenüber gewissen Versicherern, namentlich der Groupe Mutuel, zweifelhafte oder gar betrügerische Praktiken angewendet hat. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, Unterschriften gefälscht, nicht zertifizierte Vermittlerinnen und Vermittler eingesetzt und über externe Dienstleister sehr hohe indirekte Provisionen erhalten zu haben. Des Weiteren soll ein grosser Teil der Verträge ungültig oder problematisch sein.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><ol><li>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die bestehenden Instrumente zur Überwachung der Vermittlertätigkeit ausreichen, um diese Art von Missbrauch zu verhindern?<br> </li><li>Besteht für die Krankenversicherer klar die Pflicht, mutmassliche Betrugs- oder Fälschungsfälle den Strafverfolgungsbehörden zu melden? Wenn nein, sollte eine solche Pflicht eingeführt werden?<br> </li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, die Transparenz und die Rückverfolgbarkeit der bezahlten Provisionen zu verbessern, auch von Provisionen für den Kauf von «Leads» oder für Dienstleistungen im Marketing?<br> </li><li>Ist die FINMA oder eine andere Stelle befugt, bei Verdacht auf systematischen Missbrauch im Bereich der Krankenversicherung präventiv zu handeln?<br> </li><li>Wie können die Versicherten geschützt werden, wenn sich herausstellt, dass Verträge illegal und systematisch ohne das volle Einverständnis der Versicherten oder mit gefälschten Daten abgeschlossen wurden?</li></ol>
- Kontrolle von Vermittlerinnen und Vermittlern in der Krankenversicherung. Welche Massnahmen, um Missbrauch zu verhindern?
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