Schnittholz im Wald
- ShortId
-
25.3915
- Id
-
20253915
- Updated
-
14.11.2025 02:35
- Language
-
de
- Title
-
Schnittholz im Wald
- AdditionalIndexing
-
52;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Damit sollen Tätigkeiten wie das Schneiden, Trocknen und Lagern von Holz im Wald offiziell und in einem vorgegebenen Rahmen erlaubt werden. Die beantragte Änderung betrifft die Ausführungsverordnung zum Waldgesetz. Auch wenn Letztere nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fällt, halte ich es für wichtig, diese geringfügige Änderung voranzutreiben, denn sie erleichtert die Waldbewirtschaftung und damit eine angemessene Pflege unserer Wälder zur Erhaltung der Waldgesundheit. Konkret könnte Artikel 13a Absatz 1 WaV neu wie folgt lauten (Ergänzung hervorgehoben): «Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, <strong>Lager für erstverarbeitetes Holz</strong>, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden.»</p>
- <span><p><span>Nach Artikel 77 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann (Abs. 1). Art. 77 BV legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2) und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes (Abs. 3). Der Begriff des Waldes wird in Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) definiert. Dabei können auch unbestockte Flächen, insbesondere forstliche Bauten und Anlagen, Wald im Rechtssinn darstellen und somit zonenkonform sein (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG). Voraussetzung ist, dass diese forstlichen Bauten und Anlagen der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes dienen. Dies ist bei verarbeiteten Holzprodukten und deren Lagerung im Wald nicht mehr erfüllt. Sie sind zwar Endprodukte einer ehemaligen Tätigkeit der Waldbewirtschaftung (Holzgewinnung), aber als eigenständige Industrieprodukte nicht mehr für die Bewirtschaftung oder Erhaltung des Waldes notwendig. Die beantragte Änderung von Artikel 13a der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) wäre somit nicht gesetzeskonform.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Übrigen wurde Artikel 13a der WaV bereits am 1. Juli 2021 angepasst (Datum der Inkraftsetzung). Die betreffende Änderung geht auf die Parlamentarische Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160471"><span>16.471</span></a><span> von Siebenthal «Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterungen bei den Rodungsvoraussetzungen» zurück. Aus Sicht des Parlaments ging diese Parlamentarische Initiative mit den Lockerungen der Rodungsvoraussetzungen für Infrastrukturen zur Holzverarbeitung jedoch zu weit, zumal Industriebauten im Wald dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauzone widersprechen.</span><span></span><span> Der Parlamentarischen Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160471"><span>16.471</span></a><span> wurde daher keine Folge gegeben. Stattdessen wurde der Bundesrat mit der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183715"><span>18.3715</span></a><span> «Umsetzung der Waldpolitik 2020 – Erleichterung bei der Rundholzlagerung» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beauftragt, mit einer Ergänzung von Artikel 13a WaV die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Sägereien die Realisierung von Rundholzlagern im Wald zu ermöglichen. Mit dieser Ergänzung der Waldverordnung wurde somit bereits eine gesetzeskonforme Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wald- und Holzwirtschaft geschaffen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich wurde der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der überwiesenen Motion 21.3848 Roduit «Für eine vollständige Wertschöpfungskette der Holzwirtschaft in der Schweiz» beauftragt, eine Entwicklungsanalyse für Holzverarbeitungsstandorte – und dazu gehören auch die Lagerplätze – durchzuführen. Damit hat das Parlament den Bundesrat bereits beauftragt, mit einer solchen Grundlage verbesserte Rahmenbedingungen für die Schweizer Holzwirtschaft, und damit für die Weiterverarbeitung von Holz in der Schweiz zu schaffen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 13a Absatz 1 der Waldverordnung (WaV) vorzuschlagen mit dem Ziel, im Wald das Lagern von Holz zu erlauben, das bereits einen ersten Verarbeitungsschritt durchlaufen hat.</p>
- Schnittholz im Wald
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Damit sollen Tätigkeiten wie das Schneiden, Trocknen und Lagern von Holz im Wald offiziell und in einem vorgegebenen Rahmen erlaubt werden. Die beantragte Änderung betrifft die Ausführungsverordnung zum Waldgesetz. Auch wenn Letztere nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fällt, halte ich es für wichtig, diese geringfügige Änderung voranzutreiben, denn sie erleichtert die Waldbewirtschaftung und damit eine angemessene Pflege unserer Wälder zur Erhaltung der Waldgesundheit. Konkret könnte Artikel 13a Absatz 1 WaV neu wie folgt lauten (Ergänzung hervorgehoben): «Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, Rundholzlager, <strong>Lager für erstverarbeitetes Holz</strong>, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG errichtet oder geändert werden.»</p>
- <span><p><span>Nach Artikel 77 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sorgt der Bund dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann (Abs. 1). Art. 77 BV legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest (Abs. 2) und fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes (Abs. 3). Der Begriff des Waldes wird in Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) definiert. Dabei können auch unbestockte Flächen, insbesondere forstliche Bauten und Anlagen, Wald im Rechtssinn darstellen und somit zonenkonform sein (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG). Voraussetzung ist, dass diese forstlichen Bauten und Anlagen der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes dienen. Dies ist bei verarbeiteten Holzprodukten und deren Lagerung im Wald nicht mehr erfüllt. Sie sind zwar Endprodukte einer ehemaligen Tätigkeit der Waldbewirtschaftung (Holzgewinnung), aber als eigenständige Industrieprodukte nicht mehr für die Bewirtschaftung oder Erhaltung des Waldes notwendig. Die beantragte Änderung von Artikel 13a der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) wäre somit nicht gesetzeskonform.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Übrigen wurde Artikel 13a der WaV bereits am 1. Juli 2021 angepasst (Datum der Inkraftsetzung). Die betreffende Änderung geht auf die Parlamentarische Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160471"><span>16.471</span></a><span> von Siebenthal «Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterungen bei den Rodungsvoraussetzungen» zurück. Aus Sicht des Parlaments ging diese Parlamentarische Initiative mit den Lockerungen der Rodungsvoraussetzungen für Infrastrukturen zur Holzverarbeitung jedoch zu weit, zumal Industriebauten im Wald dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauzone widersprechen.</span><span></span><span> Der Parlamentarischen Initiative </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160471"><span>16.471</span></a><span> wurde daher keine Folge gegeben. Stattdessen wurde der Bundesrat mit der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183715"><span>18.3715</span></a><span> «Umsetzung der Waldpolitik 2020 – Erleichterung bei der Rundholzlagerung» der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates beauftragt, mit einer Ergänzung von Artikel 13a WaV die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Sägereien die Realisierung von Rundholzlagern im Wald zu ermöglichen. Mit dieser Ergänzung der Waldverordnung wurde somit bereits eine gesetzeskonforme Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wald- und Holzwirtschaft geschaffen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Schliesslich wurde der Bundesrat im Rahmen der Umsetzung der überwiesenen Motion 21.3848 Roduit «Für eine vollständige Wertschöpfungskette der Holzwirtschaft in der Schweiz» beauftragt, eine Entwicklungsanalyse für Holzverarbeitungsstandorte – und dazu gehören auch die Lagerplätze – durchzuführen. Damit hat das Parlament den Bundesrat bereits beauftragt, mit einer solchen Grundlage verbesserte Rahmenbedingungen für die Schweizer Holzwirtschaft, und damit für die Weiterverarbeitung von Holz in der Schweiz zu schaffen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 13a Absatz 1 der Waldverordnung (WaV) vorzuschlagen mit dem Ziel, im Wald das Lagern von Holz zu erlauben, das bereits einen ersten Verarbeitungsschritt durchlaufen hat.</p>
- Schnittholz im Wald
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