Für wirksame Strafbestimmungen im FIDLEG
- ShortId
-
25.3922
- Id
-
20253922
- Updated
-
14.11.2025 02:39
- Language
-
de
- Title
-
Für wirksame Strafbestimmungen im FIDLEG
- AdditionalIndexing
-
24;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kundinnen und Kunden vertrauen für ihre Anlageentscheidungen auf die Fachexpertise von Finanzdienstleister*innen. Diese müssen alle relevanten Informationen bereitstellen, damit die Kundinnen und Kunden autonome Anlageentscheidungen treffen können. Geschieht dies nicht, sieht das FIDLEG entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor. </p><p> </p><p>Jedoch gibt es im Anwendungsbereich der Sanktionen Lücken. Verkauft etwa ein Anlageberater einem Anleger AT1-Anleihen mit einem hohen Risikoprofil, ohne dabei ausreichend auf die Risiken aufmerksam zu machen, kann er dafür gebüsst werden. Tut ein privater Vermögensverwalter dies, kann er hingegen nicht gebüsst werden. </p><p> </p><p>Diese Unterscheidung überrascht – und ist inhaltlich nicht gerechtfertigt. Mit der Bestimmung in Art. 92 FIDLEG werden die Strafbestimmungen auf Finanzdienstleister eingeschränkt, die nicht<strong> </strong>der Finma unterstehen. Alle anderen Finanzdienstleister, die der FINMA gemäss Art. 3 FINMAG unterliegen, fallen nicht unter die Strafbestimmung, wie etwa Vermögensverwalter, Effektenhändler oder Wertpapierhäuser. Doch gerade diese Finanzdienstleister, die der Finma und damit der prudenziellen Aufsicht unterstehen, sollen im Falle von Fehlverhalten auch den Strafbestimmungen unterstehen. </p><p> </p><p>Diese Ausnahmeklausel wurde in der rechtswissenschaftlichen Lehre als «gesetzgeberischen Betriebsunfall» bezeichnet [Prof. Wohler, «Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Nichtabführung von Entschädigungen Dritter nach Art. 89 Abs. 1 lit. c FIDLEG und StGB»]. Die ursprünglich beabsichtigte Abgrenzung zwischen Strafrecht und den bereits bestehenden Strafbestimmungen des StGB konnte nicht erreicht werden. Auch in anderen Gesetzen zum Finanzmarkt, beispielsweise dem GwG, sind solche Ausnahmen zu Recht nicht zu finden. Entsprechend ist die Ausnahmebestimmung in Art. 92 FIDLEG aufzuheben.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass der in Artikel</span><span> </span><span>92 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR</span><span> </span><em><span>950.1</span></em><span>) vorgesehene Mechanismus, der die Anwendung der Strafbestimmungen des Gesetzes auf Dienstleister beschränkt, die weder Beaufsichtigte im Sinne von Artikel</span><span> </span><span>3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR</span><span> </span><em><span>956.1</span></em><span>) noch Personen sind, die für Erstere eine Tätigkeit ausüben, für das Finanzrecht atypisch ist. Dieser Artikel setzt das von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) entwickelte Konzept um, gemäss dem prudenziell beaufsichtigte Personen nicht strafrechtlich, sondern mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden müssen, die bis zum Bewilligungsentzug und zur Liquidation führen können. Personen, die nicht einem solchen Aufsichtssystem unterstehen, müssen hingegen mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden (siehe AB</span><span> </span><span>2016</span><span> </span><span>S</span><span> </span><span>1172). Zum aktuellen Zeitpunkt hält es der Bundesrat nicht für notwendig, dieses vom Parlament entwickelte Konzept infrage zu stellen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 92 FIDLEG aufzuheben, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen zu gewährleisten.</p>
- Für wirksame Strafbestimmungen im FIDLEG
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kundinnen und Kunden vertrauen für ihre Anlageentscheidungen auf die Fachexpertise von Finanzdienstleister*innen. Diese müssen alle relevanten Informationen bereitstellen, damit die Kundinnen und Kunden autonome Anlageentscheidungen treffen können. Geschieht dies nicht, sieht das FIDLEG entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor. </p><p> </p><p>Jedoch gibt es im Anwendungsbereich der Sanktionen Lücken. Verkauft etwa ein Anlageberater einem Anleger AT1-Anleihen mit einem hohen Risikoprofil, ohne dabei ausreichend auf die Risiken aufmerksam zu machen, kann er dafür gebüsst werden. Tut ein privater Vermögensverwalter dies, kann er hingegen nicht gebüsst werden. </p><p> </p><p>Diese Unterscheidung überrascht – und ist inhaltlich nicht gerechtfertigt. Mit der Bestimmung in Art. 92 FIDLEG werden die Strafbestimmungen auf Finanzdienstleister eingeschränkt, die nicht<strong> </strong>der Finma unterstehen. Alle anderen Finanzdienstleister, die der FINMA gemäss Art. 3 FINMAG unterliegen, fallen nicht unter die Strafbestimmung, wie etwa Vermögensverwalter, Effektenhändler oder Wertpapierhäuser. Doch gerade diese Finanzdienstleister, die der Finma und damit der prudenziellen Aufsicht unterstehen, sollen im Falle von Fehlverhalten auch den Strafbestimmungen unterstehen. </p><p> </p><p>Diese Ausnahmeklausel wurde in der rechtswissenschaftlichen Lehre als «gesetzgeberischen Betriebsunfall» bezeichnet [Prof. Wohler, «Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Nichtabführung von Entschädigungen Dritter nach Art. 89 Abs. 1 lit. c FIDLEG und StGB»]. Die ursprünglich beabsichtigte Abgrenzung zwischen Strafrecht und den bereits bestehenden Strafbestimmungen des StGB konnte nicht erreicht werden. Auch in anderen Gesetzen zum Finanzmarkt, beispielsweise dem GwG, sind solche Ausnahmen zu Recht nicht zu finden. Entsprechend ist die Ausnahmebestimmung in Art. 92 FIDLEG aufzuheben.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass der in Artikel</span><span> </span><span>92 des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR</span><span> </span><em><span>950.1</span></em><span>) vorgesehene Mechanismus, der die Anwendung der Strafbestimmungen des Gesetzes auf Dienstleister beschränkt, die weder Beaufsichtigte im Sinne von Artikel</span><span> </span><span>3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR</span><span> </span><em><span>956.1</span></em><span>) noch Personen sind, die für Erstere eine Tätigkeit ausüben, für das Finanzrecht atypisch ist. Dieser Artikel setzt das von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) entwickelte Konzept um, gemäss dem prudenziell beaufsichtigte Personen nicht strafrechtlich, sondern mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden müssen, die bis zum Bewilligungsentzug und zur Liquidation führen können. Personen, die nicht einem solchen Aufsichtssystem unterstehen, müssen hingegen mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden (siehe AB</span><span> </span><span>2016</span><span> </span><span>S</span><span> </span><span>1172). Zum aktuellen Zeitpunkt hält es der Bundesrat nicht für notwendig, dieses vom Parlament entwickelte Konzept infrage zu stellen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 92 FIDLEG aufzuheben, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen zu gewährleisten.</p>
- Für wirksame Strafbestimmungen im FIDLEG
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