Anreize für marktnähere Einspeisung von Strom aus Fotovoltaik
- ShortId
-
25.3931
- Id
-
20253931
- Updated
-
14.11.2025 02:35
- Language
-
de
- Title
-
Anreize für marktnähere Einspeisung von Strom aus Fotovoltaik
- AdditionalIndexing
-
66;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Anlagen mit KEV-Berechtigung haben heute keinerlei Anreize, Ihre Produktion marktnäher auszugestalten. Dies könnte mit gezielten Anriezen geändert werden. Anlagenbesitzer könnten auch mit einer z.B. steuerbefreiten Einmalzulage aus der KEV entlassen werden und dann ihre Anlage marktnäher zu betreiben. </p>
- <span><p><span>Das Energiegesetz von 2018 (AS 2017 6839) enthielt eine Weiterentwicklung des Fördermodells der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zum Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung. Das EVS wirkt auf identische Weise wie die gleitende Marktprämie (GMP), die 2025 eingeführt wurde (AS 2024 679). Die Betreiber erhalten über eine bestimmte Vergütungsdauer unabhängig vom Marktpreis den gleichen Vergütungssatz für die ins Netz eingespeiste Elektrizität. Die Höhe des Vergütungssatzes orientiert sich an der Amortisation von Referenzanlagen. Der Schutz der Produzenten vor schwankenden Marktpreisen ist ein wesentliches Merkmal dieser beiden Förderinstrumente. Damit die Produzenten trotzdem gewisse Marktsignale zur Anpassung ihrer Produktion erhalten, z.B. die Drosselung der Einspeisung zu negativen Preisen, tragen sie ab einer gewissen Anlagengrösse im EVS sowie alle Anlagen in der GMP die Verantwortung für die Vermarktung der Elektrizität selbst («Direktvermarktung»). Dabei erhalten die Betreiber von ihrem Direktvermarkter einen Erlös für die eingespeiste Elektrizität, der im Allgemeinen dem Spotmarktpreis entspricht. Die Förderung (EVS und GMP) greift dann, wenn nach einer Periode (Monat oder Quartal) der mittlere, volumengewichtete Spotmarktpreis (Referenz-Marktpreis; RMP) tiefer liegt als der jeweilige Vergütungssatz. Die Differenz zwischen RMP und Vergütungssatz wird als Prämie ausbezahlt. Durch diesen Mechanismus erhalten die Produzenten allerdings nur einen eingeschränkten Anreiz, ihre Produktion bei negativen Preisen zu drosseln. Wenn zum Beispiel der Vergütungssatz (EVS oder GMP) einer Anlage 10 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) beträgt und der erwartete RMP bei 5 Rp./kWh liegt, ist es ökonomisch sinnvoll, bei negativen Preisen bis zu -5 Rp./kWh einzuspeisen, anstatt schon bei 0 Rp./kWh die Einspeisung abzuregeln. Um diesem unerwünschten Verhalten im Sinne des Interpellanten zu begegnen, hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zum Stromabkommen (</span><a href="http://www.fedlex.admin.ch"><u><span>www.fedlex.admin.ch</span></u></a><span> > Laufende Vernehmlassungen > Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU») vorgeschlagen, die Zahlung der gleitenden Marktprämie anzupassen. Zukünftig soll sie nur für jene Elektrizität gewährt werden, die zu Zeiten mit Marktpreisen von mindestens 0 Rp./kWh eingespeist wird. Auf die Einführung einer solchen Regel für Anlagen im EVS wurde verzichtet, da davon vor allem ältere, bereits realisierte Anlagen betroffen sind und vom Prinzip von Treu und Glauben nicht abgewichen werden sollte. </span></p></span>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, einen Anreiz für KEV-Anlagenbesitzer zu schafffen, damit diese ihren Strom marktnäher verkaufen können? </p><p>Dies könnte durch eine variablere Entschädigung erfolgen oder durch ein attraktives Ausstiegsangebote für KEV-Anlagen.</p><p>Die Anreize sollen gleichzeitig neue Einspeiseanreize geben und zur könnten zur Schonung des Netzzuschlagfonds führen.</p>
- Anreize für marktnähere Einspeisung von Strom aus Fotovoltaik
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Anlagen mit KEV-Berechtigung haben heute keinerlei Anreize, Ihre Produktion marktnäher auszugestalten. Dies könnte mit gezielten Anriezen geändert werden. Anlagenbesitzer könnten auch mit einer z.B. steuerbefreiten Einmalzulage aus der KEV entlassen werden und dann ihre Anlage marktnäher zu betreiben. </p>
- <span><p><span>Das Energiegesetz von 2018 (AS 2017 6839) enthielt eine Weiterentwicklung des Fördermodells der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) zum Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung. Das EVS wirkt auf identische Weise wie die gleitende Marktprämie (GMP), die 2025 eingeführt wurde (AS 2024 679). Die Betreiber erhalten über eine bestimmte Vergütungsdauer unabhängig vom Marktpreis den gleichen Vergütungssatz für die ins Netz eingespeiste Elektrizität. Die Höhe des Vergütungssatzes orientiert sich an der Amortisation von Referenzanlagen. Der Schutz der Produzenten vor schwankenden Marktpreisen ist ein wesentliches Merkmal dieser beiden Förderinstrumente. Damit die Produzenten trotzdem gewisse Marktsignale zur Anpassung ihrer Produktion erhalten, z.B. die Drosselung der Einspeisung zu negativen Preisen, tragen sie ab einer gewissen Anlagengrösse im EVS sowie alle Anlagen in der GMP die Verantwortung für die Vermarktung der Elektrizität selbst («Direktvermarktung»). Dabei erhalten die Betreiber von ihrem Direktvermarkter einen Erlös für die eingespeiste Elektrizität, der im Allgemeinen dem Spotmarktpreis entspricht. Die Förderung (EVS und GMP) greift dann, wenn nach einer Periode (Monat oder Quartal) der mittlere, volumengewichtete Spotmarktpreis (Referenz-Marktpreis; RMP) tiefer liegt als der jeweilige Vergütungssatz. Die Differenz zwischen RMP und Vergütungssatz wird als Prämie ausbezahlt. Durch diesen Mechanismus erhalten die Produzenten allerdings nur einen eingeschränkten Anreiz, ihre Produktion bei negativen Preisen zu drosseln. Wenn zum Beispiel der Vergütungssatz (EVS oder GMP) einer Anlage 10 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh) beträgt und der erwartete RMP bei 5 Rp./kWh liegt, ist es ökonomisch sinnvoll, bei negativen Preisen bis zu -5 Rp./kWh einzuspeisen, anstatt schon bei 0 Rp./kWh die Einspeisung abzuregeln. Um diesem unerwünschten Verhalten im Sinne des Interpellanten zu begegnen, hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zum Stromabkommen (</span><a href="http://www.fedlex.admin.ch"><u><span>www.fedlex.admin.ch</span></u></a><span> > Laufende Vernehmlassungen > Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU») vorgeschlagen, die Zahlung der gleitenden Marktprämie anzupassen. Zukünftig soll sie nur für jene Elektrizität gewährt werden, die zu Zeiten mit Marktpreisen von mindestens 0 Rp./kWh eingespeist wird. Auf die Einführung einer solchen Regel für Anlagen im EVS wurde verzichtet, da davon vor allem ältere, bereits realisierte Anlagen betroffen sind und vom Prinzip von Treu und Glauben nicht abgewichen werden sollte. </span></p></span>
- <p>Ist der Bundesrat bereit, einen Anreiz für KEV-Anlagenbesitzer zu schafffen, damit diese ihren Strom marktnäher verkaufen können? </p><p>Dies könnte durch eine variablere Entschädigung erfolgen oder durch ein attraktives Ausstiegsangebote für KEV-Anlagen.</p><p>Die Anreize sollen gleichzeitig neue Einspeiseanreize geben und zur könnten zur Schonung des Netzzuschlagfonds führen.</p>
- Anreize für marktnähere Einspeisung von Strom aus Fotovoltaik
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