Verfassungskonforme Lösung für Härtefälle bei der Besteuerung des Eigenmietwerts
- ShortId
-
25.3932
- Id
-
20253932
- Updated
-
14.11.2025 02:36
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungskonforme Lösung für Härtefälle bei der Besteuerung des Eigenmietwerts
- AdditionalIndexing
-
2446;2846;04;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In bestimmten Fällen kann der Eigenmietwert zu einem finanziellen Problem für Besitzer:innen von selbstbewohntem Wohneigentum werden. Dies inbesondere dann, wenn die Hypothek abbezahlt ist und der Eigenmietwert relativ zum Einkommen eine bestimmte Schwelle überschreitet. In Einzelfällen können insbesondere Rentner:innen gezwungen sein ihr Eigenheim zu verkaufen. Mehrere Kantone kennen deshalb kantonale Härtefalllösungen. Mit dem Entscheid 2C_605/2021 vom 4.8.22 hat das Bundesgericht zwar mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV Rahmenbedingungen formuliert, aber wohl nicht grundsätzlich die Möglichkeit von Härtefallklauseln ausgeschlossen. Der Spielraum ist allerdings eng. Einer entsprechenden Härtefallklausel auf Bundesebene (DBG) dürfte eher eine marginale Bedeutung zukommen, eine analoge Ausgestaltung soll allerdings aus Gründen der Kohärenz zumindest geprüft werden. </p>
- <span><p><span>Volk und Stände werden am 28. September 2025 darüber befinden, ob die Eigenmietwertbesteuerung weiterhin Bestand hat oder ob diese abgeschafft wird. </span><span>Tritt Letzteres ein, </span><span>entfallen auch die in der Motion genannten Auswirkungen, sodass sich eine Behandlung der Motion erübrigt. Der Bundesrat spricht sich im Hinblick auf die Volksabstimmung für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus. </span></p><p><span>Der Motionär reichte vor zwei Jahren ein Postulat (23.3809) ein, damit in einem Bericht aufgezeigt wird, wie eine verfassungskonforme Lösung für Härtefälle geschaffen werden könnte. Der Bundesrat beantragte den Vorstoss zur Annahme, der Nationalrat lehnte ihn jedoch ab.</span></p><p><span>Der Eigenmietwert kann dort, wo er im Verhältnis zum gesamten Einkommen einen grossen Betrag ausmacht, zu Liquiditätsproblemen führen. Vor allem Deutschschweizer Kantone kennen sogenannte Härtefallregelungen zur Begrenzung des Eigenmietwerts auf der Erstliegenschaft. Allerdings hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 4. August 2022 (BGE 148 I 286) zur Tessiner Härtefallklausel und in Ergänzung zur ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass der Eigenmietwert in keinem Einzelfall die Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts unterschreiten darf. Diese Limite bildet die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigenheimbesitzenden und Mietenden noch vereinbar ist. Sofern ein Kanton bei der Eigenmietwertermittlung heute schon die genannte Limite anwendet, besteht verfassungsrechtlich kein Spielraum für weitergehende Ermässigungen. Umgekehrt besteht härtefallbedingtes Senkungspotenzial, je näher ein Kanton den Eigenmietwert bei der Marktmiete festgelegt hat.</span></p><p><span>Heute ist die Ausgestaltung von Härtefallregelungen bei der Eigenmietwertbesteuerung eine rein kantonale Angelegenheit. Angesichts der unterschiedlichen kantonalen Ausgangslagen hält der Bundesrat diesen föderalistischen Ansatz für sachgerecht. Eine verbindliche Härtefallregelung im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) würde dazu führen, dass eine Mehrheit der Kantone gezwungen würde, dieses Institut in ihrem Recht einzuführen.</span></p><p><span>Die Einführung einer Härtefallregelung bei der direkten Bundessteuer hätte nur einen sehr geringen Effekt, da diese für Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen kaum von Bedeutung wäre. So greift die Einkommenssteuer heute bei Alleinstehenden erst ab einem steuerbaren Einkommen von 18</span><span> </span><span>500 Franken bzw. von 33</span><span> </span><span>000 Franken bei Verheirateten (Basis: Tarife für 2025).</span></p><p><span>Hinzu kommt, dass das geltende Recht mit dem Unternutzungsabzug heute schon über ein Instrument zur Reduktion des steuerlichen Eigenmietwerts verfügt. Er ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verankert und kommt auch in zwölf Kantonen zur Anwendung, ohne dass im StHG bisher eine Grundnorm geschaffen wurde. Der genannte Abzug wird gewährt, wenn beispielsweise wegen des Auszugs der Kinder aus dem elterlichen Wohnhaus nunmehr ungenutzte Gebäudeteile leer stehen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass eine verfassungskonforme Härtefalllösung für die Besteuerung des Eigenmietwertes umgesetzt werden kann, namentlich im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Eine analoge Härtefalllösung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ist ebenfalls zu prüfen. </p>
- Verfassungskonforme Lösung für Härtefälle bei der Besteuerung des Eigenmietwerts
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In bestimmten Fällen kann der Eigenmietwert zu einem finanziellen Problem für Besitzer:innen von selbstbewohntem Wohneigentum werden. Dies inbesondere dann, wenn die Hypothek abbezahlt ist und der Eigenmietwert relativ zum Einkommen eine bestimmte Schwelle überschreitet. In Einzelfällen können insbesondere Rentner:innen gezwungen sein ihr Eigenheim zu verkaufen. Mehrere Kantone kennen deshalb kantonale Härtefalllösungen. Mit dem Entscheid 2C_605/2021 vom 4.8.22 hat das Bundesgericht zwar mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 und 127 Abs. 2 BV Rahmenbedingungen formuliert, aber wohl nicht grundsätzlich die Möglichkeit von Härtefallklauseln ausgeschlossen. Der Spielraum ist allerdings eng. Einer entsprechenden Härtefallklausel auf Bundesebene (DBG) dürfte eher eine marginale Bedeutung zukommen, eine analoge Ausgestaltung soll allerdings aus Gründen der Kohärenz zumindest geprüft werden. </p>
- <span><p><span>Volk und Stände werden am 28. September 2025 darüber befinden, ob die Eigenmietwertbesteuerung weiterhin Bestand hat oder ob diese abgeschafft wird. </span><span>Tritt Letzteres ein, </span><span>entfallen auch die in der Motion genannten Auswirkungen, sodass sich eine Behandlung der Motion erübrigt. Der Bundesrat spricht sich im Hinblick auf die Volksabstimmung für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus. </span></p><p><span>Der Motionär reichte vor zwei Jahren ein Postulat (23.3809) ein, damit in einem Bericht aufgezeigt wird, wie eine verfassungskonforme Lösung für Härtefälle geschaffen werden könnte. Der Bundesrat beantragte den Vorstoss zur Annahme, der Nationalrat lehnte ihn jedoch ab.</span></p><p><span>Der Eigenmietwert kann dort, wo er im Verhältnis zum gesamten Einkommen einen grossen Betrag ausmacht, zu Liquiditätsproblemen führen. Vor allem Deutschschweizer Kantone kennen sogenannte Härtefallregelungen zur Begrenzung des Eigenmietwerts auf der Erstliegenschaft. Allerdings hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 4. August 2022 (BGE 148 I 286) zur Tessiner Härtefallklausel und in Ergänzung zur ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass der Eigenmietwert in keinem Einzelfall die Schwelle von 60 Prozent des Marktmietwerts unterschreiten darf. Diese Limite bildet die untere Grenze dessen, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zwischen Eigenheimbesitzenden und Mietenden noch vereinbar ist. Sofern ein Kanton bei der Eigenmietwertermittlung heute schon die genannte Limite anwendet, besteht verfassungsrechtlich kein Spielraum für weitergehende Ermässigungen. Umgekehrt besteht härtefallbedingtes Senkungspotenzial, je näher ein Kanton den Eigenmietwert bei der Marktmiete festgelegt hat.</span></p><p><span>Heute ist die Ausgestaltung von Härtefallregelungen bei der Eigenmietwertbesteuerung eine rein kantonale Angelegenheit. Angesichts der unterschiedlichen kantonalen Ausgangslagen hält der Bundesrat diesen föderalistischen Ansatz für sachgerecht. Eine verbindliche Härtefallregelung im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14) würde dazu führen, dass eine Mehrheit der Kantone gezwungen würde, dieses Institut in ihrem Recht einzuführen.</span></p><p><span>Die Einführung einer Härtefallregelung bei der direkten Bundessteuer hätte nur einen sehr geringen Effekt, da diese für Personen in bescheidenen Einkommensverhältnissen kaum von Bedeutung wäre. So greift die Einkommenssteuer heute bei Alleinstehenden erst ab einem steuerbaren Einkommen von 18</span><span> </span><span>500 Franken bzw. von 33</span><span> </span><span>000 Franken bei Verheirateten (Basis: Tarife für 2025).</span></p><p><span>Hinzu kommt, dass das geltende Recht mit dem Unternutzungsabzug heute schon über ein Instrument zur Reduktion des steuerlichen Eigenmietwerts verfügt. Er ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verankert und kommt auch in zwölf Kantonen zur Anwendung, ohne dass im StHG bisher eine Grundnorm geschaffen wurde. Der genannte Abzug wird gewährt, wenn beispielsweise wegen des Auszugs der Kinder aus dem elterlichen Wohnhaus nunmehr ungenutzte Gebäudeteile leer stehen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass eine verfassungskonforme Härtefalllösung für die Besteuerung des Eigenmietwertes umgesetzt werden kann, namentlich im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Eine analoge Härtefalllösung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ist ebenfalls zu prüfen. </p>
- Verfassungskonforme Lösung für Härtefälle bei der Besteuerung des Eigenmietwerts
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