Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)

ShortId
25.3940
Id
20253940
Updated
26.11.2025 17:10
Language
de
Title
Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die drei wichtigsten indirekten Bundessteuern sind die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die eidgenössischen Stempelabgaben. Von diesen verfügt jedoch nur die Mehrwertsteuer über klare gesetzliche Bestimmungen betreffend absolute Verjährung sowie eine Verpflichtung der ESTV, ihre Verwaltungspraxis zu veröffentlichen.</p><p>Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben hingegen existieren nicht veröffentlichte Praxisfestlegungen der ESTV, welche teilweise nur an Fachtagungen oder in Fachpublikationen kommuniziert werden. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit der steuerpflichtigen Personen und steht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, der verlangt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln.</p><p>Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtslage und zur Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips könnten deshalb beispielsweise folgende Anpassungen vorgenommen werden:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 42 Abs. 3 und 6 MWSTG<br>→ einzufügen als Art. 17 Abs. 3 und 5 VStG sowie als Art. 30 Abs. 3 und 5 StG.</li><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 MWSTG<br>→ einzufügen als Art. 34 Abs. 1bis VStG (neu) sowie als Art. 31 StG (Ergänzung);</li><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 96 Abs. 3 MWSTG<br>→ einzufügen als Ergänzung zu Art. 61 Bst. c VStG (Ergänzung) sowie zu Art. 45 Abs. 1 StG (Ergänzung).</li></ul><p>Diese Harmonisierung würde sowohl im Bereich der Verrechnungssteuer als auch bei den Stempelabgaben für mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sorgen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat anerkennt, dass das Legalitätsprinzip eine formell-gesetzliche Regelung für die Verjährung einer Steuerforderung verlangen würde und spricht sich nicht kategorisch gegen eine absolute Verjährung aus. Eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Verrechnungssteuer, wie sie derzeit für die Mehrwertsteuer festgelegt ist, erachtet der Bundesrat aber als zu kurz (vgl. dazu auch die Motion 17.3227): Die Verrechnungssteuer dient der Sicherung der direkten Steuern (Ebene Bund, Kanton und Gemeinden). Eine Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer von zehn Jahren würde den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen, da die Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer dann kürzer wäre als jene von 15 Jahren für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Gleichzeitig befürchtet der Bundesrat, dass es vermehrt zum Eintritt der Verjährung von Steuerforderungen kommen könnte. Ohne Erhöhung der Ressourcen in den betroffenen Verwaltungseinheiten würde dies eine rechtskonforme Besteuerung erschweren, im Einzelfall unter Umständen sogar ausschliessen und zu Mindereinnahmen führen. Hinsichtlich der Stempelabgaben ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Anzahl der Steuerpflichtigen überschaubar und eine Neuregelung der Verjährungsfristen daher nicht notwendig sei.</p><p>Erfahrungen mit den Verjährungsbestimmungen der Mehrwertsteuer haben zudem gezeigt, dass aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren – vor allem in für den Steuerpflichtigen aussichtlosen Fällen mit grossen Steuernachforderungen – ein Anreiz besteht, durch Ergreifen sämtlicher Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern, um damit Steuerperioden verjähren zu lassen. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf die Gerichte, die heute Fälle der Mehrwertsteuer gegenüber Fällen anderer Rechtsgebiete priorisieren müssen (s. 15.025 Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.02.2015).</p><p>2. Transparenz durch die Publikation von Praxisfestlegungen liegt auch im Interesse des Bundesrates. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert bereits heute umfangreiches Material in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben. Die nicht publizierten Praxisfestlegungen beschäftigen sich mehrheitlich mit spezifischen Fragestellungen, welche nur für wenige steuerpflichtige Personen relevant sind, beispielsweise mit Anwendungsfällen von missbräuchlichen Rechtsgestaltungen. Zudem verweist der Bundesrat auf die bestehende und publizierte Praxis zu den Steuervorbescheiden (sog. Ruling-Praxis), bei der mögliche Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten der ESTV vorgängig zur Prüfung unterbreitet werden können. Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass die Praxispublikationen zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben derzeit noch weniger übersichtlich und strukturiert sind als jene der Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren. Dafür muss der bestehende Rechtsrahmen nicht angepasst werden.</p><p>3. Die Übernahme des Inhalts und des Wortlauts von Artikel 96 Absatz 3 MWSTG betreffend Schutz vor Bestrafung ist aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich: Steuerpflichtige haben bereits heute gesetzliche Möglichkeiten, eine von der Rechtsauffassung der ESTV abweichende Meinung geltend zu machen (Klärung durch Steuervorbescheide [sog. «Rulings»], Deklaration unter Vorbehalt, Zahlung unter Vorbehalt, Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration). Die Einführung einer Kombination aus bewusster Falschdeklaration (die strafbar ist) und einer Voranzeige (welche die Strafbarkeit aufheben soll) ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Sollte die Motion im Nationalrat angenommen werden, beabsichtigt der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag einzureichen, wonach die absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf 15 Jahre festzulegen sei. Damit würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Harmonisierung zweckmässig, da sie zum einen dazu führt, dass die Verrechnungssteuer weiterhin die direkten Steuern sichert. Zum andern wird damit eine einheitliche absolute Verjährungsregelung für alle von der ESTV betreuten Steuerarten geschaffen. Die im Vergleich zur Motion längere Verjährungsfrist reduziert zudem das Risiko, dass Verfahrensverzögerungen zu Mindereinnahmen führen. Bezüglich der weiteren Anliegen der Motion würde der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die bestehende Gesetzeslage beizubehalten.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (SR 642.21) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) zu unterbreiten, mit welcher:</p><ol><li>die Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 3 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) betreffend die relative und absolute Verjährung übernommen werden;</li><li>die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis gemäss Artikel 65 Abs. 3 MWSTG übernommen wird;</li><li>der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 MWSTG gewährleistet wird.</li></ol><p>Eine Minderheit (Bendahan, Amoos, Michaud Gigon, Roth David, Ryser, Wermuth, Widmer Céline) beantragt, die Punkte 2 und 3 der Motion abzulehnen.</p>
  • Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
State
In Ständerat geplant
Related Affairs
  • 20254150
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die drei wichtigsten indirekten Bundessteuern sind die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die eidgenössischen Stempelabgaben. Von diesen verfügt jedoch nur die Mehrwertsteuer über klare gesetzliche Bestimmungen betreffend absolute Verjährung sowie eine Verpflichtung der ESTV, ihre Verwaltungspraxis zu veröffentlichen.</p><p>Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben hingegen existieren nicht veröffentlichte Praxisfestlegungen der ESTV, welche teilweise nur an Fachtagungen oder in Fachpublikationen kommuniziert werden. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit der steuerpflichtigen Personen und steht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, der verlangt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln.</p><p>Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtslage und zur Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips könnten deshalb beispielsweise folgende Anpassungen vorgenommen werden:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 42 Abs. 3 und 6 MWSTG<br>→ einzufügen als Art. 17 Abs. 3 und 5 VStG sowie als Art. 30 Abs. 3 und 5 StG.</li><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 MWSTG<br>→ einzufügen als Art. 34 Abs. 1bis VStG (neu) sowie als Art. 31 StG (Ergänzung);</li><li>Übernahme des Wortlauts von Art. 96 Abs. 3 MWSTG<br>→ einzufügen als Ergänzung zu Art. 61 Bst. c VStG (Ergänzung) sowie zu Art. 45 Abs. 1 StG (Ergänzung).</li></ul><p>Diese Harmonisierung würde sowohl im Bereich der Verrechnungssteuer als auch bei den Stempelabgaben für mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sorgen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat anerkennt, dass das Legalitätsprinzip eine formell-gesetzliche Regelung für die Verjährung einer Steuerforderung verlangen würde und spricht sich nicht kategorisch gegen eine absolute Verjährung aus. Eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Verrechnungssteuer, wie sie derzeit für die Mehrwertsteuer festgelegt ist, erachtet der Bundesrat aber als zu kurz (vgl. dazu auch die Motion 17.3227): Die Verrechnungssteuer dient der Sicherung der direkten Steuern (Ebene Bund, Kanton und Gemeinden). Eine Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer von zehn Jahren würde den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unterlaufen, da die Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer dann kürzer wäre als jene von 15 Jahren für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer. Gleichzeitig befürchtet der Bundesrat, dass es vermehrt zum Eintritt der Verjährung von Steuerforderungen kommen könnte. Ohne Erhöhung der Ressourcen in den betroffenen Verwaltungseinheiten würde dies eine rechtskonforme Besteuerung erschweren, im Einzelfall unter Umständen sogar ausschliessen und zu Mindereinnahmen führen. Hinsichtlich der Stempelabgaben ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Anzahl der Steuerpflichtigen überschaubar und eine Neuregelung der Verjährungsfristen daher nicht notwendig sei.</p><p>Erfahrungen mit den Verjährungsbestimmungen der Mehrwertsteuer haben zudem gezeigt, dass aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren – vor allem in für den Steuerpflichtigen aussichtlosen Fällen mit grossen Steuernachforderungen – ein Anreiz besteht, durch Ergreifen sämtlicher Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern, um damit Steuerperioden verjähren zu lassen. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf die Gerichte, die heute Fälle der Mehrwertsteuer gegenüber Fällen anderer Rechtsgebiete priorisieren müssen (s. 15.025 Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.02.2015).</p><p>2. Transparenz durch die Publikation von Praxisfestlegungen liegt auch im Interesse des Bundesrates. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert bereits heute umfangreiches Material in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben. Die nicht publizierten Praxisfestlegungen beschäftigen sich mehrheitlich mit spezifischen Fragestellungen, welche nur für wenige steuerpflichtige Personen relevant sind, beispielsweise mit Anwendungsfällen von missbräuchlichen Rechtsgestaltungen. Zudem verweist der Bundesrat auf die bestehende und publizierte Praxis zu den Steuervorbescheiden (sog. Ruling-Praxis), bei der mögliche Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten der ESTV vorgängig zur Prüfung unterbreitet werden können. Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass die Praxispublikationen zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben derzeit noch weniger übersichtlich und strukturiert sind als jene der Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und zu publizieren. Dafür muss der bestehende Rechtsrahmen nicht angepasst werden.</p><p>3. Die Übernahme des Inhalts und des Wortlauts von Artikel 96 Absatz 3 MWSTG betreffend Schutz vor Bestrafung ist aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich: Steuerpflichtige haben bereits heute gesetzliche Möglichkeiten, eine von der Rechtsauffassung der ESTV abweichende Meinung geltend zu machen (Klärung durch Steuervorbescheide [sog. «Rulings»], Deklaration unter Vorbehalt, Zahlung unter Vorbehalt, Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration). Die Einführung einer Kombination aus bewusster Falschdeklaration (die strafbar ist) und einer Voranzeige (welche die Strafbarkeit aufheben soll) ist deshalb nicht notwendig.</p><p>Sollte die Motion im Nationalrat angenommen werden, beabsichtigt der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag einzureichen, wonach die absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf 15 Jahre festzulegen sei. Damit würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Harmonisierung zweckmässig, da sie zum einen dazu führt, dass die Verrechnungssteuer weiterhin die direkten Steuern sichert. Zum andern wird damit eine einheitliche absolute Verjährungsregelung für alle von der ESTV betreuten Steuerarten geschaffen. Die im Vergleich zur Motion längere Verjährungsfrist reduziert zudem das Risiko, dass Verfahrensverzögerungen zu Mindereinnahmen führen. Bezüglich der weiteren Anliegen der Motion würde der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die bestehende Gesetzeslage beizubehalten.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (SR 642.21) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) zu unterbreiten, mit welcher:</p><ol><li>die Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 3 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) betreffend die relative und absolute Verjährung übernommen werden;</li><li>die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis gemäss Artikel 65 Abs. 3 MWSTG übernommen wird;</li><li>der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 MWSTG gewährleistet wird.</li></ol><p>Eine Minderheit (Bendahan, Amoos, Michaud Gigon, Roth David, Ryser, Wermuth, Widmer Céline) beantragt, die Punkte 2 und 3 der Motion abzulehnen.</p>
    • Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)

Back to List