Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids

ShortId
25.3944
Id
20253944
Updated
14.11.2025 02:40
Language
de
Title
Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass die Sterbehilfe ein ethisch und gesellschaftlich sensibles Thema und mit gebührender Sorgfalt zu behandeln ist. Wie der Bundesrat zuletzt in seinen Stellungnahmen zur Ip. 24.4217 Hässig «Sterbehilfe. Wie gehen wir in einer liberalen Gesellschaft damit um?» und zur Ip. 24.4609 Jost «Suizidbeihilfe für gesunde Menschen. Zeit für eine Gesetzesanpassung?» ausgeführt hat, vertritt er jedoch die Ansicht, dass der rechtliche Rahmen des assistierten Suizids bereits heute hinreichend klar ist und kein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bund hat gestützt auf seine Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Strafrecht (Art. 123 BV), im Zivilrecht (Art. 122 BV), im Heil-, Betäubungsmittel- und Chemikalienrecht, im Bereich gesundheitsgefährdender Gegenstände (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV) sowie zur Regulierung der Medizinalberufe (Art. 117</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 Bst. a BV) und der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV) bereits eine Vielzahl von Regelungen zum assistierten Suizid erlassen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Zulässigkeit weiterer Regelungen im Sinne eines Rahmengesetzes wäre angesichts der beschränkten Rechtsetzungskompetenzen des Bundes (Art. 3 und 42 BV) zuerst zu prüfen. Insbesondere müsste geklärt werden, welche genauen Regelungsinhalte die geforderte Rahmenregulierung des Bundes erfassen könnte beziehungsweise wie sich das geltende Bundesrecht ergänzen liesse. </span><span>Für eine allgemeine Regelung von Non-Profit-Suizidhilfeorganisationen und deren Aktivitäten, einschliesslich die diesbezügliche Aufsicht, ist eine Rechtssetzungskompetenz des Bundes nicht von vornherein ersichtlich.</span><span> Auch für die Regelung des assistierten Suizids in den Gesundheitssystemen und Spitälern sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist zu erwähnen, dass dieses die Anwendbarkeit von Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht sowie die rechtliche Verbindlichkeit der SAMW-Richtlinien nicht generell verneint hatte. Es hatte vielmehr nur zu prüfen, ob ein Arzt nach Heilmittelgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>812.21) bzw. Betäubungsmittelgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>812.121) strafbar ist, wenn er Natrium-Pentobarbital (NaP) an eine gesunde Person verschreibt, und verneinte dies (Entscheide 6B_646/2020 und 6B_393/2023). Dabei stellte das Bundesgericht klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht ohne weiteres NaP an gesunde Personen abgeben dürfen und bei Verstössen zivil- und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Das Bundesgericht betonte weiter, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die Berufspflichten unter Beizug der SAMW-Richtlinien beurteilen und dass bei deren Verletzung Sanktionen drohen bis hin zum endgültigen Berufsverbot in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen bestehen mit dem Medizinalberufegesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>811.11) sowie den kantonalen Gesundheitsgesetzen. Das Bundesgericht verwies auch auf die Sanktionen bei Verstössen gegen die FMH-Standesordnung (www.fmh.ch/de &gt; Über die FMH &gt; Statuten und Reglemente &gt; Standesordnung), welche die SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» (www.samw.ch/de &gt; Ethik &gt; Themen A–Z &gt; Sterben und Tod) als standesrechtlich verbindlich einschliesst.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kantone Genf, Waadt, Neuenburg und Wallis haben Gesetze erlassen, die namentlich den Zugang zum assistierten Suizid in öffentlichen Institutionen regeln. Diese Erlasse sehen </span><span>materielle Voraussetzungen, Verfahren und Sorgfaltspflichten </span><span>entsprechend den SAMW-Richtlinien vor und enthalten Einzelheiten für die Umsetzung in den Institutionen. Im Kanton Zürich sind öffentliche Alters- und Pflegeheime </span><span></span><span> aber nicht etwa Spitäler, psychiatrische Einrichtungen oder Gefängnisse </span><span></span><span> verpflichtet, den assistierten Suizid zu dulden. Andere Kantone verzichten bewusst auf eigene Regelungen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich steigt die Zahl der Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz nicht signifikant und eine Rahmenregulierung würde die Zunahme assistierter Suizide und den höheren Frauenanteil , die hauptsächlich auf demographischen und sozio-kulturellen Faktoren beruhen, kaum beeinflussen. Meist begehen unheilbar kranke Menschen in hohem Alter assistierten Suizid; Frauen sind u.a. wegen höherer Lebenserwartung überrepräsentiert (2023: 693 Männer mit durchschnittlich 78</span><span>&nbsp;</span><span>Jahren und 1036 Frauen mit durchschnittlich</span><span>&nbsp;</span><span>80 Jahren; BFS Todesursachenstatistik 2023, Assistierter Suizid nach Geschlecht und Alter 2003-2023). Der demographische Wandel dürfte die Fallzahlen erhöhen, da sich bis 2050 die Zahl der über 80-Jährigen mehr als verdoppelt und die jährlichen Todesfälle um fast 50% steigen (BFS Referenzszenario, Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2020-2050). Demgegenüber werden unbegleitete Suizide vor allem von Männern in jüngerem bis mittlerem Alter begangen (2023: 721 Männer und 274 Frauen, fast zur Hälfte unter 55 Jahren; BFS Taschenstatistik 2025, Assistierter Suizid und Suizid nach Alter, Periode 2019-2023).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Angesichts der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenzen des Bundes (Art. 3 und 42 BV) behält sich der Bundesrat vor, im Fall einer Annahme im Erstrat im Zweitrat einen Änderungsantrag zu stellen. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Bund zunächst beauftragt werden, die Zulässigkeit der geforderten Regelungspunkte zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, bevor ein Auftrag für ein Rechtssetzungsprojekt erfolgt. Der Änderungsantrag lautet wie folgt: «Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Möglichkeit einer Rahmenregulierung durch den Bund im Bereich des assistierten Suizids zu prüfen und Bericht zu erstatten. Folgende Punkte sind zu prüfen:</span></p><ul><li><span>Umschreibung der Voraussetzungen, damit eine sterbewillige Person beim Suizid unterstützt und begleitet werden darf;</span></li><li><span>Definition des Verfahrens, das einzuhalten ist, damit der Sterbewunsch der betroffenen Person einwandfrei festgestellt wird;</span></li><li><span>Einrichtung einer Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sicherstellt.»</span></li></ul></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids vorzulegen. Folgende Punkte sind zu regeln:</p><ul><li>Umschreibung der Voraussetzungen, damit eine sterbewillige Person beim Suizid unterstützt und begleitet werden darf;</li><li>Definition des Verfahrens, das einzuhalten ist, damit der Sterbewunsch der betroffenen Person einwandfrei festgestellt wird;</li><li>Einrichtung einer Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sicherstellt.</li></ul><p><u>Begründung:</u></p><p>Die Schweiz hat ein liberales Modell der Sterbehilferegulierung. Art. 115 StGB verbietet den assistierten Suizid dann – und nur dann –, wenn er aus selbstsüchtigen Beweggründen durchgeführt wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Neben Art. 115 StGB existieren keine weiteren gesetzlichen Regeln. Im Übrigen hat das Bundesgericht 2021 und 2024 die Anwendbarkeit des Heilmittel- und des Betäubungsmittelrechts auf den assistierten Suizid verneint und die rechtliche Verbindlichkeit der Richtlinien der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften ebenfalls verneint.</p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings kommt seit einigen Jahren Bewegung in die Diskussion rund um den assistierten Suizid: Die Anzahl der assistierten Suizide wächst in der Schweiz seit Jahren. Die Anzahl der Sterbehilfeorganisationen nimmt ebenfalls zu. Zudem nehmen mehr Frauen als Männer den assistierten Suizid in Anspruch. Es liegen aber keine genauen Zahlen zu dieser Entwicklung vor. Die genannte Tendenz droht, das zurückhaltende Schweizer Modell aus dem Gleichgewicht zu bringen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei soll es nicht darum gehen, die Voraussetzungen und die Bedingungen zu verschärfen, sondern lediglich darum, rechtliche Klarheit herzustellen und die Rechte und Interessen aller Beteiligten zu wahren.</p>
  • Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der Bundesrat anerkennt, dass die Sterbehilfe ein ethisch und gesellschaftlich sensibles Thema und mit gebührender Sorgfalt zu behandeln ist. Wie der Bundesrat zuletzt in seinen Stellungnahmen zur Ip. 24.4217 Hässig «Sterbehilfe. Wie gehen wir in einer liberalen Gesellschaft damit um?» und zur Ip. 24.4609 Jost «Suizidbeihilfe für gesunde Menschen. Zeit für eine Gesetzesanpassung?» ausgeführt hat, vertritt er jedoch die Ansicht, dass der rechtliche Rahmen des assistierten Suizids bereits heute hinreichend klar ist und kein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bund hat gestützt auf seine Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Strafrecht (Art. 123 BV), im Zivilrecht (Art. 122 BV), im Heil-, Betäubungsmittel- und Chemikalienrecht, im Bereich gesundheitsgefährdender Gegenstände (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV) sowie zur Regulierung der Medizinalberufe (Art. 117</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 2 Bst. a BV) und der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 BV) bereits eine Vielzahl von Regelungen zum assistierten Suizid erlassen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Zulässigkeit weiterer Regelungen im Sinne eines Rahmengesetzes wäre angesichts der beschränkten Rechtsetzungskompetenzen des Bundes (Art. 3 und 42 BV) zuerst zu prüfen. Insbesondere müsste geklärt werden, welche genauen Regelungsinhalte die geforderte Rahmenregulierung des Bundes erfassen könnte beziehungsweise wie sich das geltende Bundesrecht ergänzen liesse. </span><span>Für eine allgemeine Regelung von Non-Profit-Suizidhilfeorganisationen und deren Aktivitäten, einschliesslich die diesbezügliche Aufsicht, ist eine Rechtssetzungskompetenz des Bundes nicht von vornherein ersichtlich.</span><span> Auch für die Regelung des assistierten Suizids in den Gesundheitssystemen und Spitälern sind grundsätzlich die Kantone zuständig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Hinsichtlich der in der Begründung erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist zu erwähnen, dass dieses die Anwendbarkeit von Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht sowie die rechtliche Verbindlichkeit der SAMW-Richtlinien nicht generell verneint hatte. Es hatte vielmehr nur zu prüfen, ob ein Arzt nach Heilmittelgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>812.21) bzw. Betäubungsmittelgesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>812.121) strafbar ist, wenn er Natrium-Pentobarbital (NaP) an eine gesunde Person verschreibt, und verneinte dies (Entscheide 6B_646/2020 und 6B_393/2023). Dabei stellte das Bundesgericht klar, dass Ärztinnen und Ärzte nicht ohne weiteres NaP an gesunde Personen abgeben dürfen und bei Verstössen zivil- und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Das Bundesgericht betonte weiter, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die Berufspflichten unter Beizug der SAMW-Richtlinien beurteilen und dass bei deren Verletzung Sanktionen drohen bis hin zum endgültigen Berufsverbot in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen bestehen mit dem Medizinalberufegesetz (SR</span><span>&nbsp;</span><span>811.11) sowie den kantonalen Gesundheitsgesetzen. Das Bundesgericht verwies auch auf die Sanktionen bei Verstössen gegen die FMH-Standesordnung (www.fmh.ch/de &gt; Über die FMH &gt; Statuten und Reglemente &gt; Standesordnung), welche die SAMW-Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» (www.samw.ch/de &gt; Ethik &gt; Themen A–Z &gt; Sterben und Tod) als standesrechtlich verbindlich einschliesst.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Kantone Genf, Waadt, Neuenburg und Wallis haben Gesetze erlassen, die namentlich den Zugang zum assistierten Suizid in öffentlichen Institutionen regeln. Diese Erlasse sehen </span><span>materielle Voraussetzungen, Verfahren und Sorgfaltspflichten </span><span>entsprechend den SAMW-Richtlinien vor und enthalten Einzelheiten für die Umsetzung in den Institutionen. Im Kanton Zürich sind öffentliche Alters- und Pflegeheime </span><span></span><span> aber nicht etwa Spitäler, psychiatrische Einrichtungen oder Gefängnisse </span><span></span><span> verpflichtet, den assistierten Suizid zu dulden. Andere Kantone verzichten bewusst auf eigene Regelungen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich steigt die Zahl der Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz nicht signifikant und eine Rahmenregulierung würde die Zunahme assistierter Suizide und den höheren Frauenanteil , die hauptsächlich auf demographischen und sozio-kulturellen Faktoren beruhen, kaum beeinflussen. Meist begehen unheilbar kranke Menschen in hohem Alter assistierten Suizid; Frauen sind u.a. wegen höherer Lebenserwartung überrepräsentiert (2023: 693 Männer mit durchschnittlich 78</span><span>&nbsp;</span><span>Jahren und 1036 Frauen mit durchschnittlich</span><span>&nbsp;</span><span>80 Jahren; BFS Todesursachenstatistik 2023, Assistierter Suizid nach Geschlecht und Alter 2003-2023). Der demographische Wandel dürfte die Fallzahlen erhöhen, da sich bis 2050 die Zahl der über 80-Jährigen mehr als verdoppelt und die jährlichen Todesfälle um fast 50% steigen (BFS Referenzszenario, Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2020-2050). Demgegenüber werden unbegleitete Suizide vor allem von Männern in jüngerem bis mittlerem Alter begangen (2023: 721 Männer und 274 Frauen, fast zur Hälfte unter 55 Jahren; BFS Taschenstatistik 2025, Assistierter Suizid und Suizid nach Alter, Periode 2019-2023).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Angesichts der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenzen des Bundes (Art. 3 und 42 BV) behält sich der Bundesrat vor, im Fall einer Annahme im Erstrat im Zweitrat einen Änderungsantrag zu stellen. Nach Ansicht des Bundesrates sollte der Bund zunächst beauftragt werden, die Zulässigkeit der geforderten Regelungspunkte zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, bevor ein Auftrag für ein Rechtssetzungsprojekt erfolgt. Der Änderungsantrag lautet wie folgt: «Der Bundesrat wird damit beauftragt, die Möglichkeit einer Rahmenregulierung durch den Bund im Bereich des assistierten Suizids zu prüfen und Bericht zu erstatten. Folgende Punkte sind zu prüfen:</span></p><ul><li><span>Umschreibung der Voraussetzungen, damit eine sterbewillige Person beim Suizid unterstützt und begleitet werden darf;</span></li><li><span>Definition des Verfahrens, das einzuhalten ist, damit der Sterbewunsch der betroffenen Person einwandfrei festgestellt wird;</span></li><li><span>Einrichtung einer Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sicherstellt.»</span></li></ul></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, eine Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids vorzulegen. Folgende Punkte sind zu regeln:</p><ul><li>Umschreibung der Voraussetzungen, damit eine sterbewillige Person beim Suizid unterstützt und begleitet werden darf;</li><li>Definition des Verfahrens, das einzuhalten ist, damit der Sterbewunsch der betroffenen Person einwandfrei festgestellt wird;</li><li>Einrichtung einer Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sicherstellt.</li></ul><p><u>Begründung:</u></p><p>Die Schweiz hat ein liberales Modell der Sterbehilferegulierung. Art. 115 StGB verbietet den assistierten Suizid dann – und nur dann –, wenn er aus selbstsüchtigen Beweggründen durchgeführt wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Neben Art. 115 StGB existieren keine weiteren gesetzlichen Regeln. Im Übrigen hat das Bundesgericht 2021 und 2024 die Anwendbarkeit des Heilmittel- und des Betäubungsmittelrechts auf den assistierten Suizid verneint und die rechtliche Verbindlichkeit der Richtlinien der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften ebenfalls verneint.</p><p>&nbsp;</p><p>Allerdings kommt seit einigen Jahren Bewegung in die Diskussion rund um den assistierten Suizid: Die Anzahl der assistierten Suizide wächst in der Schweiz seit Jahren. Die Anzahl der Sterbehilfeorganisationen nimmt ebenfalls zu. Zudem nehmen mehr Frauen als Männer den assistierten Suizid in Anspruch. Es liegen aber keine genauen Zahlen zu dieser Entwicklung vor. Die genannte Tendenz droht, das zurückhaltende Schweizer Modell aus dem Gleichgewicht zu bringen.</p><p>&nbsp;</p><p>Dabei soll es nicht darum gehen, die Voraussetzungen und die Bedingungen zu verschärfen, sondern lediglich darum, rechtliche Klarheit herzustellen und die Rechte und Interessen aller Beteiligten zu wahren.</p>
    • Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids

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