Schuldangemessene Gesamtstrafen

ShortId
25.3946
Id
20253946
Updated
12.01.2026 16:58
Language
de
Title
Schuldangemessene Gesamtstrafen
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat soll die gesetzlichen Anpassungen unterbreiten, um im Strafrecht schuldangemessene Gesamtstrafen zu verankern, konkret:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Bei Nichtbewährung in der Probezeit (vgl. Art. 46 StGB) ist keine Gesamtstrafe mehr vorzusehen (vgl. Empfehlung des Bundesrates in Ziff. 3.4 und 4 des Berichts vom 6.12.2024 zum Postulat der RK-S 20.3009 «Überprüfung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung».)<br>&nbsp;</li><li>Auch für das Zusammentreffen mehrerer Taten (vgl. Art. 49 StGB) sollen Lösungen unterbreitet werden für Konstellationen, wo die Gesamtstrafe nicht schuldangemessen ist (namentlich aufgrund des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe).</li></ol><p><u>Begründung:</u>&nbsp;</p><p>Zu 1. Das geltende Recht «belohnt» rückfällige Täter bisweilen mit einem unsachgerechten Strafrabatt. Begeht nämlich jemand während der Probezeit einer bedingten Strafe eine weitere Straftat, hat das Gericht bei Widerruf der bedingten Strafe mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, was zu einem Strafrabatt führt.</p><p>Dieser unsachgemässe Rabatt ausgerechnet für rückfällige Täter wird nicht nur vom Bundesgericht und der Lehre kritisiert, sondern auch vom Bundesrat in seinem Bericht vom 6.12.2024 in Beantwortung des Postulats 20.3009 der RK-S.</p><p>Der Bundesrat schlägt hierfür auch gleich die sachgerechte Lösung vor: In solchen Konstellationen soll keine Gesamtstrafe mehr ausgefällt werden, sondern eine selbständige zusätzliche Strafe für die neue Straftat (vgl. Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu 2. Auch bei mehreren zusammentreffenden Taten ist eine Gesamtstrafe bisweilen nicht schuldangemessen, namentlich wegen des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe von 180 Tagen: Bei Erreichen dieser Grenze sind weitere Taten «gratis» bzw. straflos. Dieses Thema wurde im erwähnten Postulat ebenso aufgegriffen. Es wurde dann zwar im Bericht des Bundesrates nicht mitbehandelt, doch kann dies im Rahmen der Umsetzung dieser Motion nachgeholt werden.</p>
  • Schuldangemessene Gesamtstrafen
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat soll die gesetzlichen Anpassungen unterbreiten, um im Strafrecht schuldangemessene Gesamtstrafen zu verankern, konkret:</p><p>&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Bei Nichtbewährung in der Probezeit (vgl. Art. 46 StGB) ist keine Gesamtstrafe mehr vorzusehen (vgl. Empfehlung des Bundesrates in Ziff. 3.4 und 4 des Berichts vom 6.12.2024 zum Postulat der RK-S 20.3009 «Überprüfung der Regeln zur Gesamtstrafenbildung».)<br>&nbsp;</li><li>Auch für das Zusammentreffen mehrerer Taten (vgl. Art. 49 StGB) sollen Lösungen unterbreitet werden für Konstellationen, wo die Gesamtstrafe nicht schuldangemessen ist (namentlich aufgrund des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe).</li></ol><p><u>Begründung:</u>&nbsp;</p><p>Zu 1. Das geltende Recht «belohnt» rückfällige Täter bisweilen mit einem unsachgerechten Strafrabatt. Begeht nämlich jemand während der Probezeit einer bedingten Strafe eine weitere Straftat, hat das Gericht bei Widerruf der bedingten Strafe mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, was zu einem Strafrabatt führt.</p><p>Dieser unsachgemässe Rabatt ausgerechnet für rückfällige Täter wird nicht nur vom Bundesgericht und der Lehre kritisiert, sondern auch vom Bundesrat in seinem Bericht vom 6.12.2024 in Beantwortung des Postulats 20.3009 der RK-S.</p><p>Der Bundesrat schlägt hierfür auch gleich die sachgerechte Lösung vor: In solchen Konstellationen soll keine Gesamtstrafe mehr ausgefällt werden, sondern eine selbständige zusätzliche Strafe für die neue Straftat (vgl. Ziff. 4 des Berichts).</p><p>&nbsp;</p><p>Zu 2. Auch bei mehreren zusammentreffenden Taten ist eine Gesamtstrafe bisweilen nicht schuldangemessen, namentlich wegen des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe von 180 Tagen: Bei Erreichen dieser Grenze sind weitere Taten «gratis» bzw. straflos. Dieses Thema wurde im erwähnten Postulat ebenso aufgegriffen. Es wurde dann zwar im Bericht des Bundesrates nicht mitbehandelt, doch kann dies im Rahmen der Umsetzung dieser Motion nachgeholt werden.</p>
    • Schuldangemessene Gesamtstrafen

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