Stärkung von Ombudsverfahren

ShortId
25.3954
Id
20253954
Updated
10.12.2025 15:49
Language
de
Title
Stärkung von Ombudsverfahren
AdditionalIndexing
12;1221;15;1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat plante mit der Vorlage 21.082 in Umsetzung der Motion Birrer-Heimo 13.3931 einen Ausbau der Verbandsklage im Zivilprozessrecht und damit die Einführung der Sammelklage in der Schweiz. Der Nationalrat hat sich bereits klar gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Befürchtet werden hohen Risiken für den Wirtschaftsstandort, der Angreifbarkeit unserer Unternehmen durch institutionelle Rechtsstreitunternehmen aus dem Ausland und beträchtlichen volkswirtschaftlichen Kosten, ohne dass der Konsumentenschutz messbar verbessert würde. Hohe Prozessfinanzierungskosten führen zu Streuverlusten von 25–35 % der Mittel.&nbsp;</p><p>Die Vorlage des Bundesrates lässt wichtige Erkenntnisse sowie Entwicklungen der letzten Jahre unberücksichtigt. Die Nachteile von Sammelklagen sind grundsätzlicher Natur und können nicht beseitigt werden. Die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen in den USA und Europa sind nicht der entscheidende Faktor für unerwünschte Effekte. Vielmehr liegt der Hauptgrund in Fehlanreizen bei den Interessensvertretern (finanzielle und politische Interessen von Klägervertrertern und Prozessfinanzierern, die Sammelklagen zu einem Geschäfts- und politischen Einflussnahmemodell machen). Stärkere Schutzmechanismen würden zu geringer Nutzung der Klagen führen, schwache Schutzmechanismen erhöhen das Missbrauchsrisiko. In Ländern, wo sich wirtschaftliche und politische Klagen lohnen (z. B. Deutschland, Niederlande), führte dies zu einer ständigen Ausweitung der Anzahl von professionellen Klagen. Die Technologie hat die Koordination von Ansprüchen und die Abwicklung von Streitigkeiten in den letzten Jahren immer mehr vereinfacht. Effiziente Alternativen zu Sammelklagen sollten daher zwingend geprüft werden.&nbsp;</p><p>Die Kommission ist der Meinung, dass alternative Verfahren effizienter sind als Sammelklagen So sind auch private Ombudsverfahren mit einer Erledigungsquote von 50-80 Prozente heute sehr erfolgreich für die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten und es besteht Potenzial, diese noch effizienter auszugestalten. Ein möglichst flächendeckender Einsatz von Ombudsverfahren, allenfalls ergänzt mit Best-Practice-Modellen aus dem Ausland, könnte die Justiz in der Schweiz entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten schneller und zielgerichteter unterstützen.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Gemäss Postulat soll der Bundesrat die bestehenden Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung prüfen und aufzeigen, inwiefern die Instrumente entsprechend angepasst oder ergänzt werden können, damit sie auch bei Massen- und Streuschäden wirksam eingesetzt werden können. Das Postulat wurde nach der Ablehnung der Änderung der Zivilprozessordnung zur Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung eingereicht (</span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210082"><u><span>21.082</span></u></a><span>).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Entwurf des Bundesrates wurde in Erfüllung der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20133931"><u><span>13.3931</span></u></a><span> Birrer-Heimo vorgelegt. Mit der Vorlage sollte die Verbandsklage (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>89 ZPO) insbesondere durch die Einführung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestärkt werden. Nach über dreieinhalb Jahren der Beratung ist das Parlament schliesslich nicht auf die Vorlage eingetreten. Im Laufe dieses Gesetzgebungsprozesses wurden die verschiedenen umsetzbaren Optionen und somit zahlreiche Lösungsmöglichkeiten geprüft. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Angesichts der festgestellten Rechtsschutzlücke in Bezug auf Massen- und Streuschäden hatte der Bundesrat die verschiedenen Optionen zur Verbesserung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung bereits untersucht. Dabei wurden die neusten Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt, darunter auch das schwedische Modell. Das «skandinavische Modell» entspricht im Übrigen der EU-Norm, da mehrere skandinavische Staaten auch Mitgliedstaaten der EU sind und die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt haben. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über kollektive Rechtsinstrumente verfügen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zur Justiz erleichtern. Dabei ergänzen sich jedoch Ombudsverfahren und kollektive Rechtsbehelfe und stellen nicht etwa Alternativen dar. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der im Postulat vorgeschlagene Lösungsansatz stützt sich auf bereits bestehende private Ombudsverfahren und erscheint daher durchaus sinnvoll, zumal die jeweiligen Wirtschaftszweige durch das geltende Recht nicht daran gehindert werden, solche Stellen zur Streitbeilegung zu schaffen, und dies, ohne dass eine Intervention seitens Gesetzgeber erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Zivilprozessordnung bereits ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorsieht. Die bisherige Praxiserfahrung zeigt allerdings, dass das Verfahren über eine Ombudsstelle untrennbar mit Aufsichtsfunktionen verknüpft ist, wie etwa im Banken- oder Versicherungsbereich. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrates können alternative Streitbeilegungsinstrumente lediglich ergänzend zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung eingesetzt werden. Sie sind aber kaum geeignet, die festgestellten Rechtsschutzlücken bei Massen- und Streuschäden zu schliessen. Folgende Punkte müssten daher geprüft werden: Regulierung der Verfahren vor den Ombudsstellen sowie Unterstellung unter eine Aufsichtsbehörde oder Errichtung einer staatlichen Ombudsstelle wie in den nordischen Ländern, Eignung zur Regelung von Massen- und Streuschadensfällen, und Verpflichtung der Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren. Zudem wären auch die Möglichkeiten der Ombudsstellen zur Anordnung von Bussen oder Entschädigungen sowie die Befugnis zur anschliessenden Klageerhebung zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten vor Gericht, wie das in den nordischen Ländern ebenfalls vorgesehen ist, zu prüfen und darauf zu achten, dass solche Ombudsverfahren den Zugang zum Gericht nicht erschweren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Auf der Grundlage dieser Überlegungen ist der Bundesrat im Sinne der bereits geleisteten Arbeiten und angesichts der unbestrittenen Regelungslücken bereit, die vom Postulat geforderte Prüfung vorzunehmen, wobei diese etwas breiter gefasst und auch die Notwendigkeit einer anschliessenden gerichtlichen Überprüfung oder klageweisen Durchsetzung durch die Ombudsstelle beinhalten wird. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie vorprozessuale bzw. aussergerichtliche Streitbeilegungsinstrumente – insbesondere bewährte Ombuds- und Schlichtungsverfahren – unter Berücksichtigung internationaler Best-Practice-Ansätze in der Schweiz gestärkt und gegebenenfalls angepasst werden können, um ihre Anwendung in Fällen von Massen- und Streuschäden zu verbessern. Bestehende funktionierende Ombudsverfahren sind dabei in der Eigenverantwortung der entsprechenden Akteure bzw. Branchen zu belassen und staatliche Begleitmassnahmen sind nur lückenfüllend und subsidiär vorzusehen.</p><p>Insbesondere sollen bei dieser Prüfung folgende Elemente berücksichtigt werden:</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Prüfung, inwieweit das in der Schweiz bewährte System der Ombudsverfahren und Schlichtungsverfahren für Fallkonstellationen von Massenschäden als effiziente und kostengünstige Alternative zu klassischen Instrumenten des Kollektiven Rechtsschutzes („Sammelklagen“) geeignet ist.</li><li>Prüfung, ob dieses in Individualverfahren für viele Branchen erfolgreich eingesetzte System noch breiter eingesetzt werden kann und durch geeignete Elemente einer modernen technischen Infrastruktur so ergänzt werden kann, dass es auch für zahlreiche Fallkonstellationen von Streu- und Massenschäden wirksam angewendet werden kann.</li><li>Prüfung, ob bei Massen- und Streuschäden durch Wirtschaftsbranchen, die über keine Ombuds- oder Schlichtungsstellen verfügen, der Rechtsschutz für Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten durch Schaffung einer (Ersatz-)Ombudsstelle erheblich verbessert werden kann.&nbsp;</li><li>Analyse und Bewertung ausländischer Erfolgsmodelle, insbesondere des skandinavischen Modells (Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen), bei dem ein Schlichtungsamt im Bedarfsfall mit Parteinahme kombiniert wird, und Prüfung ihrer Übertragbarkeit auf die Schweiz.</li></ol>
  • Stärkung von Ombudsverfahren
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat plante mit der Vorlage 21.082 in Umsetzung der Motion Birrer-Heimo 13.3931 einen Ausbau der Verbandsklage im Zivilprozessrecht und damit die Einführung der Sammelklage in der Schweiz. Der Nationalrat hat sich bereits klar gegen diesen Vorschlag ausgesprochen. Befürchtet werden hohen Risiken für den Wirtschaftsstandort, der Angreifbarkeit unserer Unternehmen durch institutionelle Rechtsstreitunternehmen aus dem Ausland und beträchtlichen volkswirtschaftlichen Kosten, ohne dass der Konsumentenschutz messbar verbessert würde. Hohe Prozessfinanzierungskosten führen zu Streuverlusten von 25–35 % der Mittel.&nbsp;</p><p>Die Vorlage des Bundesrates lässt wichtige Erkenntnisse sowie Entwicklungen der letzten Jahre unberücksichtigt. Die Nachteile von Sammelklagen sind grundsätzlicher Natur und können nicht beseitigt werden. Die Unterschiede zwischen den Rechtssystemen in den USA und Europa sind nicht der entscheidende Faktor für unerwünschte Effekte. Vielmehr liegt der Hauptgrund in Fehlanreizen bei den Interessensvertretern (finanzielle und politische Interessen von Klägervertrertern und Prozessfinanzierern, die Sammelklagen zu einem Geschäfts- und politischen Einflussnahmemodell machen). Stärkere Schutzmechanismen würden zu geringer Nutzung der Klagen führen, schwache Schutzmechanismen erhöhen das Missbrauchsrisiko. In Ländern, wo sich wirtschaftliche und politische Klagen lohnen (z. B. Deutschland, Niederlande), führte dies zu einer ständigen Ausweitung der Anzahl von professionellen Klagen. Die Technologie hat die Koordination von Ansprüchen und die Abwicklung von Streitigkeiten in den letzten Jahren immer mehr vereinfacht. Effiziente Alternativen zu Sammelklagen sollten daher zwingend geprüft werden.&nbsp;</p><p>Die Kommission ist der Meinung, dass alternative Verfahren effizienter sind als Sammelklagen So sind auch private Ombudsverfahren mit einer Erledigungsquote von 50-80 Prozente heute sehr erfolgreich für die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten und es besteht Potenzial, diese noch effizienter auszugestalten. Ein möglichst flächendeckender Einsatz von Ombudsverfahren, allenfalls ergänzt mit Best-Practice-Modellen aus dem Ausland, könnte die Justiz in der Schweiz entlasten und Konsumentinnen und Konsumenten schneller und zielgerichteter unterstützen.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Gemäss Postulat soll der Bundesrat die bestehenden Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung prüfen und aufzeigen, inwiefern die Instrumente entsprechend angepasst oder ergänzt werden können, damit sie auch bei Massen- und Streuschäden wirksam eingesetzt werden können. Das Postulat wurde nach der Ablehnung der Änderung der Zivilprozessordnung zur Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung eingereicht (</span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210082"><u><span>21.082</span></u></a><span>).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Entwurf des Bundesrates wurde in Erfüllung der Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20133931"><u><span>13.3931</span></u></a><span> Birrer-Heimo vorgelegt. Mit der Vorlage sollte die Verbandsklage (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>89 ZPO) insbesondere durch die Einführung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gestärkt werden. Nach über dreieinhalb Jahren der Beratung ist das Parlament schliesslich nicht auf die Vorlage eingetreten. Im Laufe dieses Gesetzgebungsprozesses wurden die verschiedenen umsetzbaren Optionen und somit zahlreiche Lösungsmöglichkeiten geprüft. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Angesichts der festgestellten Rechtsschutzlücke in Bezug auf Massen- und Streuschäden hatte der Bundesrat die verschiedenen Optionen zur Verbesserung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung bereits untersucht. Dabei wurden die neusten Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt, darunter auch das schwedische Modell. Das «skandinavische Modell» entspricht im Übrigen der EU-Norm, da mehrere skandinavische Staaten auch Mitgliedstaaten der EU sind und die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt haben. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über kollektive Rechtsinstrumente verfügen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zur Justiz erleichtern. Dabei ergänzen sich jedoch Ombudsverfahren und kollektive Rechtsbehelfe und stellen nicht etwa Alternativen dar. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der im Postulat vorgeschlagene Lösungsansatz stützt sich auf bereits bestehende private Ombudsverfahren und erscheint daher durchaus sinnvoll, zumal die jeweiligen Wirtschaftszweige durch das geltende Recht nicht daran gehindert werden, solche Stellen zur Streitbeilegung zu schaffen, und dies, ohne dass eine Intervention seitens Gesetzgeber erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Zivilprozessordnung bereits ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorsieht. Die bisherige Praxiserfahrung zeigt allerdings, dass das Verfahren über eine Ombudsstelle untrennbar mit Aufsichtsfunktionen verknüpft ist, wie etwa im Banken- oder Versicherungsbereich. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Nach Ansicht des Bundesrates können alternative Streitbeilegungsinstrumente lediglich ergänzend zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung eingesetzt werden. Sie sind aber kaum geeignet, die festgestellten Rechtsschutzlücken bei Massen- und Streuschäden zu schliessen. Folgende Punkte müssten daher geprüft werden: Regulierung der Verfahren vor den Ombudsstellen sowie Unterstellung unter eine Aufsichtsbehörde oder Errichtung einer staatlichen Ombudsstelle wie in den nordischen Ländern, Eignung zur Regelung von Massen- und Streuschadensfällen, und Verpflichtung der Unternehmen zur Teilnahme am Verfahren. Zudem wären auch die Möglichkeiten der Ombudsstellen zur Anordnung von Bussen oder Entschädigungen sowie die Befugnis zur anschliessenden Klageerhebung zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten vor Gericht, wie das in den nordischen Ländern ebenfalls vorgesehen ist, zu prüfen und darauf zu achten, dass solche Ombudsverfahren den Zugang zum Gericht nicht erschweren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Auf der Grundlage dieser Überlegungen ist der Bundesrat im Sinne der bereits geleisteten Arbeiten und angesichts der unbestrittenen Regelungslücken bereit, die vom Postulat geforderte Prüfung vorzunehmen, wobei diese etwas breiter gefasst und auch die Notwendigkeit einer anschliessenden gerichtlichen Überprüfung oder klageweisen Durchsetzung durch die Ombudsstelle beinhalten wird. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie vorprozessuale bzw. aussergerichtliche Streitbeilegungsinstrumente – insbesondere bewährte Ombuds- und Schlichtungsverfahren – unter Berücksichtigung internationaler Best-Practice-Ansätze in der Schweiz gestärkt und gegebenenfalls angepasst werden können, um ihre Anwendung in Fällen von Massen- und Streuschäden zu verbessern. Bestehende funktionierende Ombudsverfahren sind dabei in der Eigenverantwortung der entsprechenden Akteure bzw. Branchen zu belassen und staatliche Begleitmassnahmen sind nur lückenfüllend und subsidiär vorzusehen.</p><p>Insbesondere sollen bei dieser Prüfung folgende Elemente berücksichtigt werden:</p><ol style="list-style-type:lower-latin;"><li>Prüfung, inwieweit das in der Schweiz bewährte System der Ombudsverfahren und Schlichtungsverfahren für Fallkonstellationen von Massenschäden als effiziente und kostengünstige Alternative zu klassischen Instrumenten des Kollektiven Rechtsschutzes („Sammelklagen“) geeignet ist.</li><li>Prüfung, ob dieses in Individualverfahren für viele Branchen erfolgreich eingesetzte System noch breiter eingesetzt werden kann und durch geeignete Elemente einer modernen technischen Infrastruktur so ergänzt werden kann, dass es auch für zahlreiche Fallkonstellationen von Streu- und Massenschäden wirksam angewendet werden kann.</li><li>Prüfung, ob bei Massen- und Streuschäden durch Wirtschaftsbranchen, die über keine Ombuds- oder Schlichtungsstellen verfügen, der Rechtsschutz für Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten durch Schaffung einer (Ersatz-)Ombudsstelle erheblich verbessert werden kann.&nbsp;</li><li>Analyse und Bewertung ausländischer Erfolgsmodelle, insbesondere des skandinavischen Modells (Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen), bei dem ein Schlichtungsamt im Bedarfsfall mit Parteinahme kombiniert wird, und Prüfung ihrer Übertragbarkeit auf die Schweiz.</li></ol>
    • Stärkung von Ombudsverfahren

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