Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

ShortId
25.3956
Id
20253956
Updated
26.11.2025 17:13
Language
de
Title
Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
AdditionalIndexing
48;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist das zentrale Instrument zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Doch in der aktuellen Form ist ihre Wirkung ungenügend. Die Verlagerungspolitik befindet sich an einem Wendepunkt: Die Rollende Landstrasse wird eingestellt, SBB Cargo reduziert Leistungen, die alpenquerenden Lastwagenfahrten nehmen seit Jahren zu. Gleichzeitig gerät der Bahninfrastrukturfonds (BIF) unter erheblichen finanziellen Druck. Die LSVA muss in dieser Situation ihren verkehrs- und finanzpolitischen Beitrag leisten und zwar vor 2029.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Landverkehrsabkommen (LVA) mit der EU setzt klare Rahmenbedingungen für die Höhe der LSVA. Diese Vorgaben werden aktuell nicht ausgeschöpft. Der Bundesrat selbst hält in seiner Botschaft zur SVAG-Teilrevision fest, dass sowohl der durchschnittliche Satz als auch die Obergrenze unter dem zulässigen Rahmen bleiben. Dies ist angesichts der bestehenden finanzpolitischen Herausforderungen in der Schweiz, dem ungenügenden Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr sowie der derzeitigen Krise in der Verlagerung nicht nachvollziehbar.</p><p>&nbsp;</p><p>Würde die LSVA ab 2026 bis zur maximal zulässigen Höhe gemäss LVA angepasst, resultierten daraus laut Bundesrat jährliche Mehreinnahmen von rund 68 Millionen Franken – rein durch die Tarifanpassung. Diese Mittel würden Grossteils in den unter Druck geratenen BIF fliessen und so die Bahninfrastruktur stärken.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Erhöhung der LSVA-Tarife auf das zulässige Maximum ist verkehrs-, finanz- und verfassungspolitisch angezeigt. Sie stärkt die Verlagerung, schafft fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen Strasse und Schiene, verbessert die Kostenwahrheit und wirkt per sofort.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Am 28. Mai 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR </span><em><span>641.81</span></em><span>) verabschiedet. Die Gesetzesrevision sieht vor, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ab 2029 auch für elektrisch angetriebene Lastwagen zu erheben. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass der Schwerverkehr weiterhin seine Kosten trägt und die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene auch künftig unterstützt wird. Die Vorlage soll in der Wintersession 2025 im Erstrat beraten werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Damit verbunden ist auch eine Revision der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) als Ausführungsbestimmung zum SVAG. Eine weitere und vorzeitige Revision der SVAV zur Anpassung der LSVA-Tarife ab 2027 ist deshalb nicht wünschenswert. Die mit der Motion geforderte Ausschöpfung der gemäss Landverkehrsabkommen (LVA) zulässigen LSVA-Tarife sollte, wenn überhaupt, auf 2029 umgesetzt werden. Dies würde der transportierenden Wirtschaft genügend Vorlaufzeit und Planungssicherheit ermöglichen. Zudem sollte der Ausgang der parlamentarischen Beratungen zum SVAG abgewartet werden, damit sich die Inhalte der Gesetzesvorlage nicht mit den Anliegen der vorliegenden Motion überschneiden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die LSVA ist ein wichtiger Pfeiler in der Alimentierung des Bahninfrastrukturfonds (BIF). Der Bundesrat hat kürzlich die </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253953"><u><span>Motion 25.3953</span></u></a><span> zur Annahme beantragt. Er wird darin beauftragt, die Alimentierung und Liquidität des BIF zu verbessern und zu erhöhen. In seiner Stellungnahme zur genannten Motion hat der Bundesrat präzisiert, dass geprüft wird, wie die finanzielle Situation des BIF mittelfristig sichergestellt werden kann. Dabei soll die Bahnfinanzierung gesamtheitlich betrachtet werden; die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe (SVA) sind Teil davon. Ein Vorgreifen durch die Erhöhung der LSVA-Tarife im Sinne einer Einzelmassnahme ist indes nicht angezeigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat berücksichtigt für die Anpassung der LSVA-Tarife die im Artikel 1 des SVAG festgelegten Ziele der LSVA sowie die zusätzliche Belastung, die eine Erhöhung der Abgabe für die Unternehmen mit sich bringt. Auch ist für die betroffenen Unternehmen eine hohe Planungs- und Investitionssicherheit von Bedeutung. Die Umsetzung der Motion hätte eine Erhöhung der Tarife der drei LSVA-Abgabekategorien auf den 1.1.2027 um rund 4 Prozent zur Folge. Dies würde für die Transportbranche und die verladende Wirtschaft kurzfristig signifikante Mehrkosten verursachen. Der Bundesrat erachtet es als nicht angebracht, die Schweizer Wirtschaft angesichts der gegenwärtigen konjunkturellen und weltwirtschaftlichen Herausforderungen zusätzlich fiskalisch zu belasten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Jede Entscheidung über eine Anpassung der LSVA-Tarife muss im Einklang mit dem LVA getroffen werden. Da die Umsetzung des Anliegens der Motion nicht unter eine Teuerungsanpassung nach Artikel 42 Absatz 1 LVA fällt, sondern es sich um eine Anpassung der LSVA-Tarife handelt, müsste sie einvernehmlich durch den Gemischten Landverkehrsausschuss vorgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Union dieser Anhebung der Tarife nicht vorbehaltlos zustimmen würde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die LSVA-Abgabesätze ab 01.01.2027 so zu erhöhen, dass die Ausschöpfung der LSVA gemäss Bedingungen des Landverkehrsabkommen (LVA) mit der EU erreicht wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit (Farinelli, Gianini, Giezendanner, Hurter Thomas, Imark, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder Markus, Silberschmidt, Sollberger, Umbricht Pieren) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung
State
In Nationalrat geplant
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist das zentrale Instrument zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Doch in der aktuellen Form ist ihre Wirkung ungenügend. Die Verlagerungspolitik befindet sich an einem Wendepunkt: Die Rollende Landstrasse wird eingestellt, SBB Cargo reduziert Leistungen, die alpenquerenden Lastwagenfahrten nehmen seit Jahren zu. Gleichzeitig gerät der Bahninfrastrukturfonds (BIF) unter erheblichen finanziellen Druck. Die LSVA muss in dieser Situation ihren verkehrs- und finanzpolitischen Beitrag leisten und zwar vor 2029.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Landverkehrsabkommen (LVA) mit der EU setzt klare Rahmenbedingungen für die Höhe der LSVA. Diese Vorgaben werden aktuell nicht ausgeschöpft. Der Bundesrat selbst hält in seiner Botschaft zur SVAG-Teilrevision fest, dass sowohl der durchschnittliche Satz als auch die Obergrenze unter dem zulässigen Rahmen bleiben. Dies ist angesichts der bestehenden finanzpolitischen Herausforderungen in der Schweiz, dem ungenügenden Kostendeckungsgrad im Schwerverkehr sowie der derzeitigen Krise in der Verlagerung nicht nachvollziehbar.</p><p>&nbsp;</p><p>Würde die LSVA ab 2026 bis zur maximal zulässigen Höhe gemäss LVA angepasst, resultierten daraus laut Bundesrat jährliche Mehreinnahmen von rund 68 Millionen Franken – rein durch die Tarifanpassung. Diese Mittel würden Grossteils in den unter Druck geratenen BIF fliessen und so die Bahninfrastruktur stärken.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Erhöhung der LSVA-Tarife auf das zulässige Maximum ist verkehrs-, finanz- und verfassungspolitisch angezeigt. Sie stärkt die Verlagerung, schafft fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen Strasse und Schiene, verbessert die Kostenwahrheit und wirkt per sofort.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Am 28. Mai 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR </span><em><span>641.81</span></em><span>) verabschiedet. Die Gesetzesrevision sieht vor, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ab 2029 auch für elektrisch angetriebene Lastwagen zu erheben. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass der Schwerverkehr weiterhin seine Kosten trägt und die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene auch künftig unterstützt wird. Die Vorlage soll in der Wintersession 2025 im Erstrat beraten werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Damit verbunden ist auch eine Revision der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) als Ausführungsbestimmung zum SVAG. Eine weitere und vorzeitige Revision der SVAV zur Anpassung der LSVA-Tarife ab 2027 ist deshalb nicht wünschenswert. Die mit der Motion geforderte Ausschöpfung der gemäss Landverkehrsabkommen (LVA) zulässigen LSVA-Tarife sollte, wenn überhaupt, auf 2029 umgesetzt werden. Dies würde der transportierenden Wirtschaft genügend Vorlaufzeit und Planungssicherheit ermöglichen. Zudem sollte der Ausgang der parlamentarischen Beratungen zum SVAG abgewartet werden, damit sich die Inhalte der Gesetzesvorlage nicht mit den Anliegen der vorliegenden Motion überschneiden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die LSVA ist ein wichtiger Pfeiler in der Alimentierung des Bahninfrastrukturfonds (BIF). Der Bundesrat hat kürzlich die </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253953"><u><span>Motion 25.3953</span></u></a><span> zur Annahme beantragt. Er wird darin beauftragt, die Alimentierung und Liquidität des BIF zu verbessern und zu erhöhen. In seiner Stellungnahme zur genannten Motion hat der Bundesrat präzisiert, dass geprüft wird, wie die finanzielle Situation des BIF mittelfristig sichergestellt werden kann. Dabei soll die Bahnfinanzierung gesamtheitlich betrachtet werden; die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe (SVA) sind Teil davon. Ein Vorgreifen durch die Erhöhung der LSVA-Tarife im Sinne einer Einzelmassnahme ist indes nicht angezeigt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat berücksichtigt für die Anpassung der LSVA-Tarife die im Artikel 1 des SVAG festgelegten Ziele der LSVA sowie die zusätzliche Belastung, die eine Erhöhung der Abgabe für die Unternehmen mit sich bringt. Auch ist für die betroffenen Unternehmen eine hohe Planungs- und Investitionssicherheit von Bedeutung. Die Umsetzung der Motion hätte eine Erhöhung der Tarife der drei LSVA-Abgabekategorien auf den 1.1.2027 um rund 4 Prozent zur Folge. Dies würde für die Transportbranche und die verladende Wirtschaft kurzfristig signifikante Mehrkosten verursachen. Der Bundesrat erachtet es als nicht angebracht, die Schweizer Wirtschaft angesichts der gegenwärtigen konjunkturellen und weltwirtschaftlichen Herausforderungen zusätzlich fiskalisch zu belasten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Jede Entscheidung über eine Anpassung der LSVA-Tarife muss im Einklang mit dem LVA getroffen werden. Da die Umsetzung des Anliegens der Motion nicht unter eine Teuerungsanpassung nach Artikel 42 Absatz 1 LVA fällt, sondern es sich um eine Anpassung der LSVA-Tarife handelt, müsste sie einvernehmlich durch den Gemischten Landverkehrsausschuss vorgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Union dieser Anhebung der Tarife nicht vorbehaltlos zustimmen würde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die LSVA-Abgabesätze ab 01.01.2027 so zu erhöhen, dass die Ausschöpfung der LSVA gemäss Bedingungen des Landverkehrsabkommen (LVA) mit der EU erreicht wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Minderheit (Farinelli, Gianini, Giezendanner, Hurter Thomas, Imark, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder Markus, Silberschmidt, Sollberger, Umbricht Pieren) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Anpassung der Schwerverkehrsabgabeverordnung

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