Änderung des Rechtsstatus der Dermatitis nodularis. Vermeidung der systematischen Keulung ganzer Herden und gesunder Tiere
- ShortId
-
25.3961
- Id
-
20253961
- Updated
-
14.11.2025 02:34
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Rechtsstatus der Dermatitis nodularis. Vermeidung der systematischen Keulung ganzer Herden und gesunder Tiere
- AdditionalIndexing
-
55;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die LSD ist derzeit als hochansteckende Seuche eingestuft. Diese Einstufung zieht drastische Massnahmen nach sich, etwa die Tötung des gesamten Tierbestands, in dem sich ein erkranktes Tier befindet – selbst wenn dieser Bestand noch gesunde Tiere umfasst (Art. 9<i>a</i> des Tierseuchengesetzes). </p><p> </p><p>Mehrere Faktoren rechtfertigen eine Neubewertung dieses Status: </p><p> </p><p>1. Geringe Sterblichkeitsrate </p><p> </p><p>Im Gegensatz zu anderen als hochansteckend eingestuften Tierseuchen weist die LSD eine sehr geringe Sterblichkeitsrate auf. Zwar verursacht sie wirtschaftliche Einbussen (Produktionsausfall, Behandlungskosten, Handel), doch bleiben ihre Auswirkungen auf der gesundheitlichen Ebene dank der Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe vergleichsweise gering. </p><p> </p><p>2. Statusänderung der Blauzungenkrankheit (<i>Bluetongue</i>) als Beispiel </p><p> </p><p>Die Schweiz hat den Status bestimmter Tierseuchen in der Vergangenheit bereits angepasst, etwa jenen der Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 entsprechend den neuen wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnissen. Dieses Beispiel zeigt, dass eine pragmatische Anpassung des Rechtsrahmens möglich ist, wenn die Umstände es erfordern. </p><p> </p><p>3. Verlust des Status «seuchenfrei» als Folge der Impfung </p><p> </p><p>Die vorbeugende Impfung gegen die LSD wird zum Schutz der Tierbestände zwar empfohlen, doch sie hat dazu geführt, dass die Schweiz in einigen aussereuropäischen Staaten den Status «frei von LSD» verloren hat. Würde die LSD neu als auszurottende Seuche eingestuft, könnte die Schweiz gezielte Kontrollstrategien umsetzen, ohne dass sie international automatisch Nachteile erleidet, nur weil sie die Impfung anwendet. </p><p> </p><p>4. Belastung der Produzentinnen und Produzenten </p><p> </p><p>Der derzeitige Status als hochansteckende Tierseuche bringt für die Produzentinnen und Produzenten erhebliche, langanhaltende und oft unverhältnismässige Einschränkungen mit sich, wie Handelsbeschränkungen oder präventive Keulungen. Diese Massnahmen verursachen erhebliches psychisches Leid, übermässigen finanziellen Druck sowie einen Vertrauensverlust gegenüber den Gesundheitsbehörden. Gezieltere Bekämpfungsmassnahmen, die auf eine auszurottende Tierseuche zugeschnitten sind, könnten hingegen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit der Branche ermöglichen. </p>
- <span><p><span>Die Lumpy-Skin-Krankheit (Lumpy Skin Disease) ist in der Tierseuchenverordnung (TSV; SR</span><span> </span><span>916.401) als hochansteckende Seuche eingestuft (Art. 2 Bst. g TSV). Sie befällt Rinder, Büffel und Bisons. Deren Auftreten ist für die betroffenen Tiere schmerzhaft und kann erhebliche wirtschaftliche Einbussen verursachen, die insbesondere durch von anderen Ländern erlassene Handelsrestriktionen oder Milchleistungsrückgang bedingt sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit Ende Juni 2025 wurden in Frankreich 90 Fälle (Stand 22. Oktober) der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat zu deren Bekämpfung Massnahmen festgelegt, um eine Ausbreitung zu verhindern und die Tiere in der Schweiz zu schützen (vgl. Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis [Lumpy Skin Disease]; SR 916.443.112). Hierzulande sind keine Fälle der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt (Stand 22. Oktober). Der Bund verfolgt bei der Lumpy-Skin-Krankheit eine Strategie der Früherkennung, der Impfpflicht für Tiere der empfänglichen Arten und der rigorosen Bekämpfung allfälliger erster Fälle, um die Seuche so rasch als möglich einzudämmen. Diese Strategie hat sich international bewährt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Lumpy-Skin-Krankheit wird durch stechende Mücken, Fliegen und Bremsen übertragen und ist deshalb sehr schwer zu kontrollieren. Infizierte Tiere sind daher sofort aus der Infektionskette zu eliminieren, damit die Krankheit nicht auf weitere Bestände übertragen wird. Im Seuchenfall sind deshalb grundsätzlich unverzüglich alle für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes zu töten (Art. 9a Tierseuchengesetz; SR</span><span> </span><span>916.40 und Art.</span><span> </span><span>85 Abs. 2 Bst. b TSV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die zur Bekämpfung bereits angeordneten Massnahmen (z.</span><span> </span><span>B. Impfpflicht für Tiere der empfänglichen Arten sowie Einschränkungen im Tier- und Warenverkehr) und insbesondere die allfällige Tötung ganzer Bestände einschneidende Eingriffe für die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter sind. Die Tötung der Bestände kommt nur im äussersten Notfall zum Einsatz, hat sich aber in früheren Seuchenzügen wie auch im aktuellen Seuchenzug in Frankreich als wirksames und unverzichtbares Instrument zur Eindämmung der Seuche erwiesen. Für den Bundesrat ist zentral, dass diese gravierende Massnahme nicht isoliert betrachtet wird, sondern im Zusammenhang mit anderen Massnahmen wie der Impfung. So sieht die Tierseuchenverordnung vor, dass in geimpften Beständen nicht zwingend der gesamte Bestand getötet werden muss. Im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anordnen, dass in Betrieben mit ausreichend Impfschutz nur die infizierten Tiere getötet werden (Art. 111</span><em><span>e</span></em><span> Abs. 1 TSV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einstufung der Lumpy-Skin-Krankheit als hochansteckende Seuche und die damit einhergehenden Bekämpfungsmassnahmen sachgerecht und angemessen sind. Eine Rückstufung von einer hochansteckenden zu einer auszurottenden Tierseuche würde eine wirkungsvolle Bekämpfung verhindern. Sie wäre zudem nicht vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit im Rahmen der World Organisation for Animal Health (WOAH) und gegenüber der EU im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR</span><span> </span><span>0.916.026.81). Ein Abweichen der Schweiz durch die Rückstufung der Tierseuche würde nicht dazu führen, dass internationale Handelsrestriktionen umgangen werden können, zumal die internationalen Handelspartner die Bekämpfungsmassnahmen der Schweiz und nicht deren Einstufung der Tierseuche beurteilen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierseuchenverordnung (SR 916.401) so anzupassen, dass die Dermatitis nodularis oder «Lumpy Skin Desease» (LSD) neu klassifiziert wird: Sie soll aus der Kategorie der hochansteckenden Tierseuchen in die Kategorie der auszurottenden Seuchen umgeteilt werden. </p>
- Änderung des Rechtsstatus der Dermatitis nodularis. Vermeidung der systematischen Keulung ganzer Herden und gesunder Tiere
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die LSD ist derzeit als hochansteckende Seuche eingestuft. Diese Einstufung zieht drastische Massnahmen nach sich, etwa die Tötung des gesamten Tierbestands, in dem sich ein erkranktes Tier befindet – selbst wenn dieser Bestand noch gesunde Tiere umfasst (Art. 9<i>a</i> des Tierseuchengesetzes). </p><p> </p><p>Mehrere Faktoren rechtfertigen eine Neubewertung dieses Status: </p><p> </p><p>1. Geringe Sterblichkeitsrate </p><p> </p><p>Im Gegensatz zu anderen als hochansteckend eingestuften Tierseuchen weist die LSD eine sehr geringe Sterblichkeitsrate auf. Zwar verursacht sie wirtschaftliche Einbussen (Produktionsausfall, Behandlungskosten, Handel), doch bleiben ihre Auswirkungen auf der gesundheitlichen Ebene dank der Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe vergleichsweise gering. </p><p> </p><p>2. Statusänderung der Blauzungenkrankheit (<i>Bluetongue</i>) als Beispiel </p><p> </p><p>Die Schweiz hat den Status bestimmter Tierseuchen in der Vergangenheit bereits angepasst, etwa jenen der Blauzungenkrankheit im Jahr 2008 entsprechend den neuen wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnissen. Dieses Beispiel zeigt, dass eine pragmatische Anpassung des Rechtsrahmens möglich ist, wenn die Umstände es erfordern. </p><p> </p><p>3. Verlust des Status «seuchenfrei» als Folge der Impfung </p><p> </p><p>Die vorbeugende Impfung gegen die LSD wird zum Schutz der Tierbestände zwar empfohlen, doch sie hat dazu geführt, dass die Schweiz in einigen aussereuropäischen Staaten den Status «frei von LSD» verloren hat. Würde die LSD neu als auszurottende Seuche eingestuft, könnte die Schweiz gezielte Kontrollstrategien umsetzen, ohne dass sie international automatisch Nachteile erleidet, nur weil sie die Impfung anwendet. </p><p> </p><p>4. Belastung der Produzentinnen und Produzenten </p><p> </p><p>Der derzeitige Status als hochansteckende Tierseuche bringt für die Produzentinnen und Produzenten erhebliche, langanhaltende und oft unverhältnismässige Einschränkungen mit sich, wie Handelsbeschränkungen oder präventive Keulungen. Diese Massnahmen verursachen erhebliches psychisches Leid, übermässigen finanziellen Druck sowie einen Vertrauensverlust gegenüber den Gesundheitsbehörden. Gezieltere Bekämpfungsmassnahmen, die auf eine auszurottende Tierseuche zugeschnitten sind, könnten hingegen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit der Branche ermöglichen. </p>
- <span><p><span>Die Lumpy-Skin-Krankheit (Lumpy Skin Disease) ist in der Tierseuchenverordnung (TSV; SR</span><span> </span><span>916.401) als hochansteckende Seuche eingestuft (Art. 2 Bst. g TSV). Sie befällt Rinder, Büffel und Bisons. Deren Auftreten ist für die betroffenen Tiere schmerzhaft und kann erhebliche wirtschaftliche Einbussen verursachen, die insbesondere durch von anderen Ländern erlassene Handelsrestriktionen oder Milchleistungsrückgang bedingt sind.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Seit Ende Juni 2025 wurden in Frankreich 90 Fälle (Stand 22. Oktober) der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat zu deren Bekämpfung Massnahmen festgelegt, um eine Ausbreitung zu verhindern und die Tiere in der Schweiz zu schützen (vgl. Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis [Lumpy Skin Disease]; SR 916.443.112). Hierzulande sind keine Fälle der Lumpy-Skin-Krankheit bestätigt (Stand 22. Oktober). Der Bund verfolgt bei der Lumpy-Skin-Krankheit eine Strategie der Früherkennung, der Impfpflicht für Tiere der empfänglichen Arten und der rigorosen Bekämpfung allfälliger erster Fälle, um die Seuche so rasch als möglich einzudämmen. Diese Strategie hat sich international bewährt.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Lumpy-Skin-Krankheit wird durch stechende Mücken, Fliegen und Bremsen übertragen und ist deshalb sehr schwer zu kontrollieren. Infizierte Tiere sind daher sofort aus der Infektionskette zu eliminieren, damit die Krankheit nicht auf weitere Bestände übertragen wird. Im Seuchenfall sind deshalb grundsätzlich unverzüglich alle für die betreffende Seuche empfänglichen Tiere des Bestandes zu töten (Art. 9a Tierseuchengesetz; SR</span><span> </span><span>916.40 und Art.</span><span> </span><span>85 Abs. 2 Bst. b TSV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die zur Bekämpfung bereits angeordneten Massnahmen (z.</span><span> </span><span>B. Impfpflicht für Tiere der empfänglichen Arten sowie Einschränkungen im Tier- und Warenverkehr) und insbesondere die allfällige Tötung ganzer Bestände einschneidende Eingriffe für die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter sind. Die Tötung der Bestände kommt nur im äussersten Notfall zum Einsatz, hat sich aber in früheren Seuchenzügen wie auch im aktuellen Seuchenzug in Frankreich als wirksames und unverzichtbares Instrument zur Eindämmung der Seuche erwiesen. Für den Bundesrat ist zentral, dass diese gravierende Massnahme nicht isoliert betrachtet wird, sondern im Zusammenhang mit anderen Massnahmen wie der Impfung. So sieht die Tierseuchenverordnung vor, dass in geimpften Beständen nicht zwingend der gesamte Bestand getötet werden muss. Im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anordnen, dass in Betrieben mit ausreichend Impfschutz nur die infizierten Tiere getötet werden (Art. 111</span><em><span>e</span></em><span> Abs. 1 TSV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einstufung der Lumpy-Skin-Krankheit als hochansteckende Seuche und die damit einhergehenden Bekämpfungsmassnahmen sachgerecht und angemessen sind. Eine Rückstufung von einer hochansteckenden zu einer auszurottenden Tierseuche würde eine wirkungsvolle Bekämpfung verhindern. Sie wäre zudem nicht vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit im Rahmen der World Organisation for Animal Health (WOAH) und gegenüber der EU im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR</span><span> </span><span>0.916.026.81). Ein Abweichen der Schweiz durch die Rückstufung der Tierseuche würde nicht dazu führen, dass internationale Handelsrestriktionen umgangen werden können, zumal die internationalen Handelspartner die Bekämpfungsmassnahmen der Schweiz und nicht deren Einstufung der Tierseuche beurteilen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierseuchenverordnung (SR 916.401) so anzupassen, dass die Dermatitis nodularis oder «Lumpy Skin Desease» (LSD) neu klassifiziert wird: Sie soll aus der Kategorie der hochansteckenden Tierseuchen in die Kategorie der auszurottenden Seuchen umgeteilt werden. </p>
- Änderung des Rechtsstatus der Dermatitis nodularis. Vermeidung der systematischen Keulung ganzer Herden und gesunder Tiere
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