Inkrafttreten des von den eidgenössischen Räten beschlossenen Ausbaus der indirekten Presseförderung
- ShortId
-
25.3966
- Id
-
20253966
- Updated
-
02.12.2025 10:54
- Language
-
de
- Title
-
Inkrafttreten des von den eidgenössischen Räten beschlossenen Ausbaus der indirekten Presseförderung
- AdditionalIndexing
-
24;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Räte haben im Frühjahr 2025 beschlossen, die indirekte Förderung der Regional- und Lokalpresse auszuweiten. Sie nahmen zwei Massnahmen an, die – wie von der Bundeskanzlei am 11. Juli 2025 mitgeteilt – nicht dem Referendum unterstanden:</p><ol><li>eine Erhöhung der indirekten Förderung der Zustellung von Zeitungen durch die Post um 10 Millionen Franken pro Jahr (von bisher 30 auf neu 40 Millionen Franken pro Jahr, befristet auf sieben Jahre);</li><li>die Einführung einer indirekten Förderung der Frühzustellung von Zeitungen in der Höhe von 25 Millionen Franken pro Jahr, befristet auf sieben Jahre.</li></ol><p>Die Ausweitung der indirekten Förderung der Zustellung durch die Post erfordert keine Anpassung der Postverordnung, weshalb der Bundesrat diese Massnahme per 1. Januar 2026 in Kraft setzen könnte.</p><p>Hinsichtlich der zweiten Massnahme (Förderung der Frühzustellung von Zeitungen) wird der Bundesrat eine Verordnung ausarbeiten lassen und verabschieden müssen, um diese bislang nicht bestehende indirekte Förderung einzuführen.</p><p>mehr als 70 Prozent der vom Parlament beschlossenen Erweiterung entfällt auf die Förderung der Frühzustellung; sie ist damit die wirkungsvollste Massnahme für die Regional- und Lokalpresse.</p><p>Die Frühzustellung ist bei der Leserschaft die beliebteste Zustellform, aber sie ist nahezu dreimal so teuer wie die Zustellung durch die Post. Deshalb könnten zahlreiche Verlage gezwungen sein, die Frühzustellung zu reduzieren oder vollständig einzustellen, um Kosten zu sparen und die rückläufigen Werbeeinnahmen auszugleichen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erwarten die Verlage eine zeitnahe Umsetzung. Demgegenüber würde eine ungewöhnlich lange Frist von 16 Monaten – sollte die Änderung per 1.<sup> </sup>Januar 2027 in Kraft gesetzt werden – erhebliche Probleme aufwerfen und verhindern, dass die Massnahmenziele vollständig umgesetzt werden können.</p>
- <span><p><span>Eine Inkraftsetzung der Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die in der Frühzustellung beförderten Zeitungsexemplare per 1. Juli 2026 ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Wie der Interpellant richtig festhält, müssen für den Einbezug der Frühzustellung Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung (VPG; SR</span><span> </span><span>783.01) erlassen werden. Die Ausarbeitung der Bestimmungen sowie der anschliessende Verordnungsgebungsprozess (u.a. mit dem Vernehmlassungsverfahren) sind an vorgegebene Fristen gebunden. Ebenso zeitintensiv sind die internen Vorbereitungen der Involvierten. Insbesondere die organisatorischen, operativen und technischen Vorkehren für die Leistungserbringung und -fakturierung durch die Verlage und Frühzustellorganisationen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Schweizerische Post) benötigen einen gewissen Vorlauf. Dies gilt auch für das Verfahren der Registrierung der Frühzustellorganisationen beim BAKOM. Diese Prozesse sind neu und von Grund auf zu etablieren. Sind die Vorgaben und Prozesse einmal festgelegt, ist anhand der eingereichten Gesuche die Höhe der Zustellermässigung je Exemplar zu berechnen. Steht der Förderbetrag fest, muss er durch den Bundesrat geprüft und genehmigt werden. All diese Faktoren verunmöglichen ein Inkrafttreten per 1.</span><span> </span><span>Juli 2026. Entsprechend wurden die vom Parlament bewilligten Mittel (25 Mio. Fr.) nicht bereits im Voranschlag 2026 eingestellt, sondern stehen erst ab dem Jahr 2027 zur Verfügung. Abschliessend ist zu bemerken, dass die vorgezogene Inkraftsetzung der Erhöhung der indirekten Presseförderung für die Regional- und Lokalpresse in der Tageszustellung um 10 Millionen Franken die Verlage zeitnah entlastet und den auf ihnen lastenden finanziellen Druck etwas mindert. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Wäre es angesichts der äusserst angespannten Lage der Regional- und Lokalpresse in der Westschweiz denkbar, dass die Massnahme nicht erst am 1. Januar 2027, sondern bereits am 1. Juli 2026 in Kraft tritt?</p>
- Inkrafttreten des von den eidgenössischen Räten beschlossenen Ausbaus der indirekten Presseförderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die eidgenössischen Räte haben im Frühjahr 2025 beschlossen, die indirekte Förderung der Regional- und Lokalpresse auszuweiten. Sie nahmen zwei Massnahmen an, die – wie von der Bundeskanzlei am 11. Juli 2025 mitgeteilt – nicht dem Referendum unterstanden:</p><ol><li>eine Erhöhung der indirekten Förderung der Zustellung von Zeitungen durch die Post um 10 Millionen Franken pro Jahr (von bisher 30 auf neu 40 Millionen Franken pro Jahr, befristet auf sieben Jahre);</li><li>die Einführung einer indirekten Förderung der Frühzustellung von Zeitungen in der Höhe von 25 Millionen Franken pro Jahr, befristet auf sieben Jahre.</li></ol><p>Die Ausweitung der indirekten Förderung der Zustellung durch die Post erfordert keine Anpassung der Postverordnung, weshalb der Bundesrat diese Massnahme per 1. Januar 2026 in Kraft setzen könnte.</p><p>Hinsichtlich der zweiten Massnahme (Förderung der Frühzustellung von Zeitungen) wird der Bundesrat eine Verordnung ausarbeiten lassen und verabschieden müssen, um diese bislang nicht bestehende indirekte Förderung einzuführen.</p><p>mehr als 70 Prozent der vom Parlament beschlossenen Erweiterung entfällt auf die Förderung der Frühzustellung; sie ist damit die wirkungsvollste Massnahme für die Regional- und Lokalpresse.</p><p>Die Frühzustellung ist bei der Leserschaft die beliebteste Zustellform, aber sie ist nahezu dreimal so teuer wie die Zustellung durch die Post. Deshalb könnten zahlreiche Verlage gezwungen sein, die Frühzustellung zu reduzieren oder vollständig einzustellen, um Kosten zu sparen und die rückläufigen Werbeeinnahmen auszugleichen.</p><p>Vor diesem Hintergrund erwarten die Verlage eine zeitnahe Umsetzung. Demgegenüber würde eine ungewöhnlich lange Frist von 16 Monaten – sollte die Änderung per 1.<sup> </sup>Januar 2027 in Kraft gesetzt werden – erhebliche Probleme aufwerfen und verhindern, dass die Massnahmenziele vollständig umgesetzt werden können.</p>
- <span><p><span>Eine Inkraftsetzung der Ausweitung der indirekten Presseförderung auf die in der Frühzustellung beförderten Zeitungsexemplare per 1. Juli 2026 ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Wie der Interpellant richtig festhält, müssen für den Einbezug der Frühzustellung Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung (VPG; SR</span><span> </span><span>783.01) erlassen werden. Die Ausarbeitung der Bestimmungen sowie der anschliessende Verordnungsgebungsprozess (u.a. mit dem Vernehmlassungsverfahren) sind an vorgegebene Fristen gebunden. Ebenso zeitintensiv sind die internen Vorbereitungen der Involvierten. Insbesondere die organisatorischen, operativen und technischen Vorkehren für die Leistungserbringung und -fakturierung durch die Verlage und Frühzustellorganisationen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Schweizerische Post) benötigen einen gewissen Vorlauf. Dies gilt auch für das Verfahren der Registrierung der Frühzustellorganisationen beim BAKOM. Diese Prozesse sind neu und von Grund auf zu etablieren. Sind die Vorgaben und Prozesse einmal festgelegt, ist anhand der eingereichten Gesuche die Höhe der Zustellermässigung je Exemplar zu berechnen. Steht der Förderbetrag fest, muss er durch den Bundesrat geprüft und genehmigt werden. All diese Faktoren verunmöglichen ein Inkrafttreten per 1.</span><span> </span><span>Juli 2026. Entsprechend wurden die vom Parlament bewilligten Mittel (25 Mio. Fr.) nicht bereits im Voranschlag 2026 eingestellt, sondern stehen erst ab dem Jahr 2027 zur Verfügung. Abschliessend ist zu bemerken, dass die vorgezogene Inkraftsetzung der Erhöhung der indirekten Presseförderung für die Regional- und Lokalpresse in der Tageszustellung um 10 Millionen Franken die Verlage zeitnah entlastet und den auf ihnen lastenden finanziellen Druck etwas mindert. </span></p></span>
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Wäre es angesichts der äusserst angespannten Lage der Regional- und Lokalpresse in der Westschweiz denkbar, dass die Massnahme nicht erst am 1. Januar 2027, sondern bereits am 1. Juli 2026 in Kraft tritt?</p>
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