Tierschutz und neue Schweiz-EU-Abkommen. Steht das Verbot ritueller Schlachtungen in der Schweiz vor dem Aus?

ShortId
25.3976
Id
20253976
Updated
19.11.2025 15:26
Language
de
Title
Tierschutz und neue Schweiz-EU-Abkommen. Steht das Verbot ritueller Schlachtungen in der Schweiz vor dem Aus?
AdditionalIndexing
52;10;2831;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Das Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU (nachfolgend: Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) führt nicht zu einer Senkung der in der Schweiz geltenden Standards im Bereich des Tierschutzes.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die Bestimmungen zum Tierschutz beim Schlachten der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind bereits heute Bestandteil des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gemäss dessen Anhang 11. Die Schweiz wendet äquivalente Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099 /2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung an. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Künftig sind in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit alle EU-Rechtsakte aufgeführt, welche im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und grundsätzlich auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Dazu gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Formell macht dies eine Änderung der massgebenden Bestimmung im Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) betreffend das Schlachten von Tieren notwendig. Artikel 21 TSchG wird dafür komplett überarbeitet, was auch eine Streichung des heutigen Absatzes 1 zur Folge hat. Die Pflicht zur Betäubung wird jedoch auch künftig gelten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3. Die Schweiz wird auch mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit an der heutigen Regelung betreffend die Betäubungspflicht festhalten. Die Verordnung (EG) Nr.</span><span>&nbsp;</span><span>1099/2009 enthält in Artikel 4 Absatz 4 zwar eine Ausnahme von der Betäubungspflicht zugunsten spezieller Schlachtmethoden, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. Allerdings bietet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU und auch der Schweiz die Möglichkeit, von Artikel 4 Absatz 4 zugunsten eines umfassenderen Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung abzuweichen. In Einklang mit dem EU-Recht kann daher der Bundesrat nach Artikel 21 Absatz 2 VE-TSchG abweichende Vorschriften für das Töten von Tieren vorsehen. Darauf basierend wird die Schweiz wie bereits heute strenger sein und die Betäubungspflicht für Schlachtungen aufgrund religiöser Riten beibehalten (vgl. Art. 178 ff. Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Die Betäubungspflicht wird daher weiterhin gelten. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 führt somit nicht zu einer Schwächung der heute geltenden Betäubungspflicht oder weiterer Tierschutzvorschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Einfuhr von Fleisch von ohne Betäubung geschlachteten Tieren wird wie bisher gestützt auf die Vorgaben der Schlachtviehverordnung (Art. 18 und Art. 18</span><em><span>a</span></em><span>; SR 916.341) erfolgen.</span></p></span>
  • <p>Der Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1 des Tierschutzgesetzes&nbsp;(TSchG) besagt: «<i>Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind</i>». Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, Tierleid vor der Schlachtung in einem Schlachthof zu vermeiden. Dieses Verbot der rituellen Schlachtung ohne Betäubung untersagt in der Schweiz <i>de facto</i> die Tötung von Tieren nach «religiösen Riten»&nbsp;(koscher, halal).</p><p>&nbsp;</p><p>Überraschenderweise sieht der Entwurf der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung vor, die durch einen Verweis auf das EU-Recht ersetzt werden soll. Der neue Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1&nbsp;TSchG lautet: «<i>Das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie das Töten von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung&nbsp;(EG) N<sup>r.</sup>&nbsp;1099/200</i>9». Diese Bestimmung ersetzt somit die derzeit in der Schweiz geltende Bestimmung, wonach Tiere vor dem Blutentzug zu betäuben sind.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat schlägt vor, die Verordnung&nbsp;(EG) N<sup>r.</sup>&nbsp;1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in nationales Recht zu übernehmen. Die erwähnte Verordnung schreibt in Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 ebenfalls vor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings besagt Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;4 ausdrücklich: «<i>Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäss Absatz&nbsp;1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt</i>». Dies bedeutet, dass bei Schlachtungen im Rahmen religiöser Riten keine Betäubungspflicht besteht.&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Warum schlägt der Bundesrat vor, Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1&nbsp;TSchG aufzuheben, der Schlachtungen verbietet, die zu Tierleid führen können?&nbsp;</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Schweiz in Bezug auf die Tierschlachtung von den Bestimmungen der EU-Kommission abhängig sein wird, insbesondere von Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;4, der eine Ausnahme von der Betäubungspflicht für Schlachtungen vorsieht, die aufgrund religiöser Riten erforderlich sind?</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass im vorliegenden Fall eine Übernahme der europäischen Bestimmungen eine Schwächung der Schweizer Rechtsvorschriften zur Folge hat, die darauf abzielen, Tierleid zu verhindern?</li></ol>
  • Tierschutz und neue Schweiz-EU-Abkommen. Steht das Verbot ritueller Schlachtungen in der Schweiz vor dem Aus?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Das Protokoll zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums mit der EU (nachfolgend: Protokoll zur Lebensmittelsicherheit) führt nicht zu einer Senkung der in der Schweiz geltenden Standards im Bereich des Tierschutzes.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. Die Bestimmungen zum Tierschutz beim Schlachten der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind bereits heute Bestandteil des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gemäss dessen Anhang 11. Die Schweiz wendet äquivalente Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099 /2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung an. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Künftig sind in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit alle EU-Rechtsakte aufgeführt, welche im gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum gelten und grundsätzlich auch in der Schweiz Anwendung finden werden. Dazu gehört auch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Formell macht dies eine Änderung der massgebenden Bestimmung im Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) betreffend das Schlachten von Tieren notwendig. Artikel 21 TSchG wird dafür komplett überarbeitet, was auch eine Streichung des heutigen Absatzes 1 zur Folge hat. Die Pflicht zur Betäubung wird jedoch auch künftig gelten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. und 3. Die Schweiz wird auch mit dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit an der heutigen Regelung betreffend die Betäubungspflicht festhalten. Die Verordnung (EG) Nr.</span><span>&nbsp;</span><span>1099/2009 enthält in Artikel 4 Absatz 4 zwar eine Ausnahme von der Betäubungspflicht zugunsten spezieller Schlachtmethoden, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. Allerdings bietet Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung den Mitgliedstaaten der EU und auch der Schweiz die Möglichkeit, von Artikel 4 Absatz 4 zugunsten eines umfassenderen Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung abzuweichen. In Einklang mit dem EU-Recht kann daher der Bundesrat nach Artikel 21 Absatz 2 VE-TSchG abweichende Vorschriften für das Töten von Tieren vorsehen. Darauf basierend wird die Schweiz wie bereits heute strenger sein und die Betäubungspflicht für Schlachtungen aufgrund religiöser Riten beibehalten (vgl. Art. 178 ff. Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Die Betäubungspflicht wird daher weiterhin gelten. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 führt somit nicht zu einer Schwächung der heute geltenden Betäubungspflicht oder weiterer Tierschutzvorschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die Einfuhr von Fleisch von ohne Betäubung geschlachteten Tieren wird wie bisher gestützt auf die Vorgaben der Schlachtviehverordnung (Art. 18 und Art. 18</span><em><span>a</span></em><span>; SR 916.341) erfolgen.</span></p></span>
    • <p>Der Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1 des Tierschutzgesetzes&nbsp;(TSchG) besagt: «<i>Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind</i>». Ziel dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, Tierleid vor der Schlachtung in einem Schlachthof zu vermeiden. Dieses Verbot der rituellen Schlachtung ohne Betäubung untersagt in der Schweiz <i>de facto</i> die Tötung von Tieren nach «religiösen Riten»&nbsp;(koscher, halal).</p><p>&nbsp;</p><p>Überraschenderweise sieht der Entwurf der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung vor, die durch einen Verweis auf das EU-Recht ersetzt werden soll. Der neue Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1&nbsp;TSchG lautet: «<i>Das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie das Töten von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung&nbsp;(EG) N<sup>r.</sup>&nbsp;1099/200</i>9». Diese Bestimmung ersetzt somit die derzeit in der Schweiz geltende Bestimmung, wonach Tiere vor dem Blutentzug zu betäuben sind.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat schlägt vor, die Verordnung&nbsp;(EG) N<sup>r.</sup>&nbsp;1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in nationales Recht zu übernehmen. Die erwähnte Verordnung schreibt in Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 ebenfalls vor, dass Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden dürfen. Allerdings besagt Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;4 ausdrücklich: «<i>Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäss Absatz&nbsp;1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt</i>». Dies bedeutet, dass bei Schlachtungen im Rahmen religiöser Riten keine Betäubungspflicht besteht.&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Warum schlägt der Bundesrat vor, Artikel&nbsp;21 Absatz&nbsp;1&nbsp;TSchG aufzuheben, der Schlachtungen verbietet, die zu Tierleid führen können?&nbsp;</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Schweiz in Bezug auf die Tierschlachtung von den Bestimmungen der EU-Kommission abhängig sein wird, insbesondere von Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;4, der eine Ausnahme von der Betäubungspflicht für Schlachtungen vorsieht, die aufgrund religiöser Riten erforderlich sind?</li><li>Kann der Bundesrat bestätigen, dass im vorliegenden Fall eine Übernahme der europäischen Bestimmungen eine Schwächung der Schweizer Rechtsvorschriften zur Folge hat, die darauf abzielen, Tierleid zu verhindern?</li></ol>
    • Tierschutz und neue Schweiz-EU-Abkommen. Steht das Verbot ritueller Schlachtungen in der Schweiz vor dem Aus?

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