Wie steht es um die Sicherstellung des Sportunterrichts an Berufsfachschulen und der Einhaltung des Bundesgesetzes?

ShortId
25.3977
Id
20253977
Updated
19.11.2025 15:14
Language
de
Title
Wie steht es um die Sicherstellung des Sportunterrichts an Berufsfachschulen und der Einhaltung des Bundesgesetzes?
AdditionalIndexing
32;28;04;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <ol><li>Offenbar halten sich nicht alle Berufsfachschulen an die gesetzliche Vorgabe. Was sind die Gründe dafür &nbsp;und gibt es erhärtete Zahlen, die die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Gesetzes belegen?</li><li>Verfügen wir über eine klare Übersicht zur Anzahl von Turnhallen und Sportinfrastrukturen, die Berufsfachschulen zur Verfügung stehen? Reichen diese aus, um den Sportunterricht flächendeckend zu gewährleisten?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bund, wenn ein Kanton, resp. ihre Berufsschulen die gesetzlichen Vorgaben zum Sportunterricht nicht erfüllen?</li><li>Stand der Motion 06.3443: Im Jahr 2006 reichte Frau Pascale Bruderer die Motion 06.3443 – „Sportunterricht an Berufsfachschulen- Gesetze einhalten und Qualität sichern“ ein. Wie ist der aktuelle Stand dieser Motion und der daraus abgeleiteten Massnahmen?</li></ol>
  • <span><p><span>1./2. Gemäss Artikel 52 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01) legt das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest. Dabei berücksichtigt es die definierten Mindeststundenzahlen und genehmigt ausserdem die Verteilung dieser Lektionen über die Lehrjahre. </span></p><p><span>Das SBFI hat 2014 nach Anhörung des Bundesamts für Sport den Rahmenlehrplan für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung erlassen. Die konkrete Umsetzung des Rahmenlehrplans ist Aufgabe der einzelnen Berufsfachschul-Standorte. Diese müssen einen Schullehrplan erstellen. Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung (Art. 53 Abs. 3 SpoFöV). Das SBFI erhebt keine Daten, welche die Einhaltung oder Nichteinhaltung des rechtlich vorgeschriebenen Solls ausweisen. Ebenso liegt aufgrund der kantonalen Zuständigkeit keine nationale Übersicht zur Anzahl Turnhallen und Sportinfrastrukturen vor. </span></p><p><span>Dem SBFI sind aufgrund von Erfahrungen aus der Revision verschiedener Berufe die Herausforderungen der Kantone, den Sportunterricht in die berufliche Grundbildung einzubinden, bewusst, insbesondere im Zusammenhang mit der lehrbegleitenden Berufsmaturität (BM 1). Denn neben dem Berufsmaturitätsunterricht müssen der berufskundliche und der allgemeinbildende Unterricht sowie der Sportunterricht sichergestellt werden. Die Kantone sind gefordert, geeignete Lösungen zu finden.</span></p><p><br></p><p><span>3. Unter Federführung des SBFI untersuchen Bund, Kantone und Sozialpartner zurzeit, wie es auch in Zukunft gelingt, die Berufsbildung für Lernende und Lehrbetriebe attraktiv zu halten. Im November 2025 werden die Verbundpartner am nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung gemeinsam konkrete Massnahmen erörtern. Vorgesehen ist, dass im Rahmen eines Projekts untersucht wird, wie die Berufsmaturität künftig besser in die beruflichen Grundbildungen eingebettet und in ihrer Angebotsstruktur ausgestaltet werden kann. Von kantonaler Seite wird auf strukturelle und praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der BM 1 hingewiesen – etwa im Zusammenhang mit Lektionentafeln an den Berufsfachschulen für das Erlangen des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Dazu zählt auch die Unterbringung des Sportunterrichts. Die Ergebnisse des Projekts sollen bis Ende 2027 vorliegen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Motion 06.3443 wurde 2010 abgeschrieben, dies im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport. Mit der Revision wurde in Art. 12 Abs. 5 des Sportförderungsgesetzes (SpoFö; SR 415.0) festgehalten, dass der Bundesrat die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen festlegt. </span><span>Dieser Auftrag wurde in den erwähnten Ausführungserlassen (SpoFöV, Bildungsverordnungen, Rahmenlehrplan) erfüllt.</span></p></span>
  • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sind die Kantone verpflichtet, den Zugang zum Sportunterricht in allen Bildungseinrichtungen sicherzustellen – auch in den Berufsfachschulen</p>
  • Wie steht es um die Sicherstellung des Sportunterrichts an Berufsfachschulen und der Einhaltung des Bundesgesetzes?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <ol><li>Offenbar halten sich nicht alle Berufsfachschulen an die gesetzliche Vorgabe. Was sind die Gründe dafür &nbsp;und gibt es erhärtete Zahlen, die die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Gesetzes belegen?</li><li>Verfügen wir über eine klare Übersicht zur Anzahl von Turnhallen und Sportinfrastrukturen, die Berufsfachschulen zur Verfügung stehen? Reichen diese aus, um den Sportunterricht flächendeckend zu gewährleisten?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bund, wenn ein Kanton, resp. ihre Berufsschulen die gesetzlichen Vorgaben zum Sportunterricht nicht erfüllen?</li><li>Stand der Motion 06.3443: Im Jahr 2006 reichte Frau Pascale Bruderer die Motion 06.3443 – „Sportunterricht an Berufsfachschulen- Gesetze einhalten und Qualität sichern“ ein. Wie ist der aktuelle Stand dieser Motion und der daraus abgeleiteten Massnahmen?</li></ol>
    • <span><p><span>1./2. Gemäss Artikel 52 Absatz 3 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01) legt das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest. Dabei berücksichtigt es die definierten Mindeststundenzahlen und genehmigt ausserdem die Verteilung dieser Lektionen über die Lehrjahre. </span></p><p><span>Das SBFI hat 2014 nach Anhörung des Bundesamts für Sport den Rahmenlehrplan für den Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung erlassen. Die konkrete Umsetzung des Rahmenlehrplans ist Aufgabe der einzelnen Berufsfachschul-Standorte. Diese müssen einen Schullehrplan erstellen. Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung (Art. 53 Abs. 3 SpoFöV). Das SBFI erhebt keine Daten, welche die Einhaltung oder Nichteinhaltung des rechtlich vorgeschriebenen Solls ausweisen. Ebenso liegt aufgrund der kantonalen Zuständigkeit keine nationale Übersicht zur Anzahl Turnhallen und Sportinfrastrukturen vor. </span></p><p><span>Dem SBFI sind aufgrund von Erfahrungen aus der Revision verschiedener Berufe die Herausforderungen der Kantone, den Sportunterricht in die berufliche Grundbildung einzubinden, bewusst, insbesondere im Zusammenhang mit der lehrbegleitenden Berufsmaturität (BM 1). Denn neben dem Berufsmaturitätsunterricht müssen der berufskundliche und der allgemeinbildende Unterricht sowie der Sportunterricht sichergestellt werden. Die Kantone sind gefordert, geeignete Lösungen zu finden.</span></p><p><br></p><p><span>3. Unter Federführung des SBFI untersuchen Bund, Kantone und Sozialpartner zurzeit, wie es auch in Zukunft gelingt, die Berufsbildung für Lernende und Lehrbetriebe attraktiv zu halten. Im November 2025 werden die Verbundpartner am nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung gemeinsam konkrete Massnahmen erörtern. Vorgesehen ist, dass im Rahmen eines Projekts untersucht wird, wie die Berufsmaturität künftig besser in die beruflichen Grundbildungen eingebettet und in ihrer Angebotsstruktur ausgestaltet werden kann. Von kantonaler Seite wird auf strukturelle und praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der BM 1 hingewiesen – etwa im Zusammenhang mit Lektionentafeln an den Berufsfachschulen für das Erlangen des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Dazu zählt auch die Unterbringung des Sportunterrichts. Die Ergebnisse des Projekts sollen bis Ende 2027 vorliegen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Die Motion 06.3443 wurde 2010 abgeschrieben, dies im Zusammenhang mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport. Mit der Revision wurde in Art. 12 Abs. 5 des Sportförderungsgesetzes (SpoFö; SR 415.0) festgehalten, dass der Bundesrat die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen festlegt. </span><span>Dieser Auftrag wurde in den erwähnten Ausführungserlassen (SpoFöV, Bildungsverordnungen, Rahmenlehrplan) erfüllt.</span></p></span>
    • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sind die Kantone verpflichtet, den Zugang zum Sportunterricht in allen Bildungseinrichtungen sicherzustellen – auch in den Berufsfachschulen</p>
    • Wie steht es um die Sicherstellung des Sportunterrichts an Berufsfachschulen und der Einhaltung des Bundesgesetzes?

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