Mögliche Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien und eine Gefährdung der Patientensicherheit durch das neu verhandelte FZA?

ShortId
25.3982
Id
20253982
Updated
20.11.2025 07:20
Language
de
Title
Mögliche Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien und eine Gefährdung der Patientensicherheit durch das neu verhandelte FZA?
AdditionalIndexing
2841;10;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>-</p>
  • <span><p><span>1. Aus Sicht der Europäischen Union (EU) besteht eine Inkompatibilität zwischen der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern) und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte (Art. 37 KVG). Die EU hat im Rahmen des Gemischten Ausschusses (GA) zum FZA geltend gemacht, dass Artikel 37 KVG gegen das Nichtdiskriminierungsgebot gemäss Artikel 2 FZA und gegen Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG verstosse. In Bezug auf die Sprachkenntnisse sieht das KVG vor, dass der Nachweis durch eine in der Schweiz absolvierte Sprachprüfung (Niveau C1) nachgewiesen werden muss. Zudem besteht eine Ausnahmeregelung zugunsten von Absolvierenden einer schweizerischen gymnasialen Maturität. Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG besagt, dass Kassenzulassungsvoraussetzungen im Sinne der Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs und/oder des Erwerbs von Berufserfahrung für Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, nicht zur Anwendung gelangen. Das KVG sieht als eine der Zulassungsvoraussetzungen eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vor. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 37 KVG sind unabhängig von der Nationalität anwendbar. Der Bundesrat hat das Parlament verschiedentlich auf die Bestimmungen im FZA hingewiesen. Das Parlament verabschiedete die entsprechende KVG-Änderung im Wissen um die Beurteilung durch die EU. Diese ist seit 2022 in Kraft. Als Argumente lassen sich insbesondere Interessen der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit, des Patientenschutzes und der Qualitätssicherheit des schweizerischen Gesundheitssystems anführen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Nein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat keine Kompetenz über Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU zu entscheiden und kann keine Anpassung von Artikel 37 KVG anweisen. Die Streitbeilegung erfolgt auch nach dem aufdatierten FZA weiterhin zuerst im Gemischten Ausschuss für das FZA. Falls auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, so steht es jeder Vertragspartei frei, ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht anzurufen. Nur wenn die Auslegung eines EU-Rechtsbegriffes für den Entscheid über die Streitigkeit notwendig und relevant ist, legt das Schiedsgericht diese Frage dem EuGH vor. Das Schiedsgericht entscheidet jedoch in allen Fällen abschliessend über die Streitigkeit. Würde eine Partei dem Entscheid des Schiedsgerichts keine Folge leisten, könnte die andere Partei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen ergreifen. Auch das Schiedsgericht kann keine Anpassung von Artikel 37 KVG vornehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Der Bundesrat kann keine abschliessende Vorhersage treffen, wie sich ein allfälliger Wegfall von Artikel 37 KVG auswirken würde. Es gibt aber auch andere anwendbare Bestimmungen, die qualitative Voraussetzungen vorsehen bzw. Instrumente zur Zulassungssteuerung darstellen. Für jegliche Ausübung des Arztberufes wird nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) das Vorliegen der für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse müssen dabei mindestens dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechen. Artikel 38 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>34 MedBG und damit über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels verfügen müssen. Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und damit auch für die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) müssen somit auf alle Fälle Sprachkenntnisse auf Niveau B2 oder höher vorliegen und es findet eine Überprüfung der Berufsqualifikationen statt. Ferner können die Kantone die Anzahl Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich beschränken (vgl. Art. 55</span><em><span>a</span></em><span> KVG). Mit diesem Instrument können die Kantone einer Kosten- und letztlich auch Prämienerhöhung entgegenwirken.</span></p></span>
  • <p>In der Botschaft des Bundesrates zu den Verträgen mit der Europäischen Union wird auf Seite 221 festgehalten, dass Art. 37 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nicht mit der Rechtsprechung der EU kompatibel sei (Richtlinie (EU) 2018/958). Die EU Richtlinie 2018/958 könnte dazu führen, dass Vorgaben wie Sprachprüfungen oder mehrjährige Weiterbildungspflichten von der EU als potenziell unverhältnismässige Marktzugangshindernisse eingestuft werden könnten.</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 37 KVG schreibt aber vor, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, und ihre notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>Würde dieser Artikel aufgrund von EuGH-Rechtsprechung aufgehoben oder eingeschränkt, könnten Ärztinnen und Ärzte aus der EU ohne Sprachprüfung und ohne die vorgeschriebene dreijährige Praxiserfahrung direkt in der Schweiz tätig werden und mit den Krankenkassen abrechnen. Dies hätte nicht nur direkte Auswirkungen auf die Patientensicherheit, sondern auch auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Worin besteht nach Auffassung des Bundesrates die Inkompatibilität zwischen dem Freizügigkeitsabkommen und Art. 37 KVG?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gefahr besteht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Anpassung von Art. 37 KVG durchsetzen könnte?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die möglichen Auswirkungen einer solchen Anpassung auf die Patientensicherheit, insbesondere in Bezug auf Sprachkompetenzen und Qualität der medizinischen Versorgung?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Welche Konsequenzen erwartet der Bundesrat für die Abrechnungspraxis mit den Krankenkassen, sollte ein faktischer „Freipass“ für EU-Ärzte geschaffen werden? Geht er von steigenden Abrechnungen und damit mittelbar von wachsenden Krankenkassenprämien&nbsp;aus?</p>
  • Mögliche Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien und eine Gefährdung der Patientensicherheit durch das neu verhandelte FZA?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>-</p>
    • <span><p><span>1. Aus Sicht der Europäischen Union (EU) besteht eine Inkompatibilität zwischen der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern) und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte (Art. 37 KVG). Die EU hat im Rahmen des Gemischten Ausschusses (GA) zum FZA geltend gemacht, dass Artikel 37 KVG gegen das Nichtdiskriminierungsgebot gemäss Artikel 2 FZA und gegen Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG verstosse. In Bezug auf die Sprachkenntnisse sieht das KVG vor, dass der Nachweis durch eine in der Schweiz absolvierte Sprachprüfung (Niveau C1) nachgewiesen werden muss. Zudem besteht eine Ausnahmeregelung zugunsten von Absolvierenden einer schweizerischen gymnasialen Maturität. Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG besagt, dass Kassenzulassungsvoraussetzungen im Sinne der Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs und/oder des Erwerbs von Berufserfahrung für Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, nicht zur Anwendung gelangen. Das KVG sieht als eine der Zulassungsvoraussetzungen eine dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vor. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 37 KVG sind unabhängig von der Nationalität anwendbar. Der Bundesrat hat das Parlament verschiedentlich auf die Bestimmungen im FZA hingewiesen. Das Parlament verabschiedete die entsprechende KVG-Änderung im Wissen um die Beurteilung durch die EU. Diese ist seit 2022 in Kraft. Als Argumente lassen sich insbesondere Interessen der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit, des Patientenschutzes und der Qualitätssicherheit des schweizerischen Gesundheitssystems anführen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2. Nein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat keine Kompetenz über Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU zu entscheiden und kann keine Anpassung von Artikel 37 KVG anweisen. Die Streitbeilegung erfolgt auch nach dem aufdatierten FZA weiterhin zuerst im Gemischten Ausschuss für das FZA. Falls auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, so steht es jeder Vertragspartei frei, ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht anzurufen. Nur wenn die Auslegung eines EU-Rechtsbegriffes für den Entscheid über die Streitigkeit notwendig und relevant ist, legt das Schiedsgericht diese Frage dem EuGH vor. Das Schiedsgericht entscheidet jedoch in allen Fällen abschliessend über die Streitigkeit. Würde eine Partei dem Entscheid des Schiedsgerichts keine Folge leisten, könnte die andere Partei verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen im Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen ergreifen. Auch das Schiedsgericht kann keine Anpassung von Artikel 37 KVG vornehmen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3./4. Der Bundesrat kann keine abschliessende Vorhersage treffen, wie sich ein allfälliger Wegfall von Artikel 37 KVG auswirken würde. Es gibt aber auch andere anwendbare Bestimmungen, die qualitative Voraussetzungen vorsehen bzw. Instrumente zur Zulassungssteuerung darstellen. Für jegliche Ausübung des Arztberufes wird nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) das Vorliegen der für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Die Sprachkenntnisse müssen dabei mindestens dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechen. Artikel 38 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>34 MedBG und damit über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels verfügen müssen. Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und damit auch für die Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) müssen somit auf alle Fälle Sprachkenntnisse auf Niveau B2 oder höher vorliegen und es findet eine Überprüfung der Berufsqualifikationen statt. Ferner können die Kantone die Anzahl Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich beschränken (vgl. Art. 55</span><em><span>a</span></em><span> KVG). Mit diesem Instrument können die Kantone einer Kosten- und letztlich auch Prämienerhöhung entgegenwirken.</span></p></span>
    • <p>In der Botschaft des Bundesrates zu den Verträgen mit der Europäischen Union wird auf Seite 221 festgehalten, dass Art. 37 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) nicht mit der Rechtsprechung der EU kompatibel sei (Richtlinie (EU) 2018/958). Die EU Richtlinie 2018/958 könnte dazu führen, dass Vorgaben wie Sprachprüfungen oder mehrjährige Weiterbildungspflichten von der EU als potenziell unverhältnismässige Marktzugangshindernisse eingestuft werden könnten.</p><p>&nbsp;</p><p>Art. 37 KVG schreibt aber vor, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a) mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, und ihre notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen müssen.</p><p>&nbsp;</p><p>Würde dieser Artikel aufgrund von EuGH-Rechtsprechung aufgehoben oder eingeschränkt, könnten Ärztinnen und Ärzte aus der EU ohne Sprachprüfung und ohne die vorgeschriebene dreijährige Praxiserfahrung direkt in der Schweiz tätig werden und mit den Krankenkassen abrechnen. Dies hätte nicht nur direkte Auswirkungen auf die Patientensicherheit, sondern auch auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen.</p><p>&nbsp;</p><p>1. Worin besteht nach Auffassung des Bundesrates die Inkompatibilität zwischen dem Freizügigkeitsabkommen und Art. 37 KVG?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gefahr besteht, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Anpassung von Art. 37 KVG durchsetzen könnte?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die möglichen Auswirkungen einer solchen Anpassung auf die Patientensicherheit, insbesondere in Bezug auf Sprachkompetenzen und Qualität der medizinischen Versorgung?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Welche Konsequenzen erwartet der Bundesrat für die Abrechnungspraxis mit den Krankenkassen, sollte ein faktischer „Freipass“ für EU-Ärzte geschaffen werden? Geht er von steigenden Abrechnungen und damit mittelbar von wachsenden Krankenkassenprämien&nbsp;aus?</p>
    • Mögliche Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien und eine Gefährdung der Patientensicherheit durch das neu verhandelte FZA?

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