Engagement für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
- ShortId
-
25.3992
- Id
-
20253992
- Updated
-
20.11.2025 07:28
- Language
-
de
- Title
-
Engagement für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
- AdditionalIndexing
-
1231;15;08;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Was den </span><em><span>militärischen Bereich</span></em><span> betrifft, beschränkt die Schweiz, wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 25.3561, 25.3560, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244664"><span>24.4664</span></a><span>, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243350"><span>24.3350</span></a><span>, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234467"><span>23.4467</span></a><span>, und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20237887"><span>23.7887</span></a><span> wiederholt dargelegt hat, ihre militärischen Kontakte mit Israel aktuell auf einen Informationsaustausch insbesondere im Kontext laufender Beschaffungsprojekte für die Schweizer Armee.</span><span> </span><span>Was den </span><em><span>multilateralen Forschungsbereich</span></em><span> betrifft, sind die Schweiz und zahlreiche weitere Länder seit vielen Jahren Mitglied der europäischen Innovationsinitiative EUREKA, bei welcher auch Israel Vollmitglied ist. Zudem nimmt Israel wie auch die Schweiz am EU-Programm für Forschung und Innovation teil. Diese beinhalten ausschliesslich zivile Forschungs- und Innovationskooperationen.</span><span> Im </span><em><span>Handelsbereich</span></em><span> ist die Schweiz im Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel vertreten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2 und 6. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 25.3561, 25.3560, 24.3350, 23.4467 und 21.1039 festgehalten hat, werden endgültige Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Israel bereits seit vielen Jahren nicht mehr bewilligt. Bei zivil und militärisch verwendbaren Gütern, einschliesslich Überwachungsgütern, und besonderen militärischen Gütern werden die Ausfuhrgesuche im Einzelfall geprüft. Ausfuhren nach Israel werden nicht bewilligt, wenn ein Verweigerungskriterium im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung zu bejahen ist oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz zu liefernden Gütern in den aktuellen Konflikten oder zur Unterstützung Israels bei der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets verwendet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Schweizer Firmen mit Sitz in der Schweiz steht es, unter Vorbehalt der Embargogesetzgebung frei, mit Firmen mit Sitz im Ausland Geschäftsbeziehungen einzugehen. Es bestehen keine Meldepflichten für den Unterhalt von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Firmen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vorstoss 24.4664 festgestellt hat, erwartet er von in der Schweiz ansässigen oder tätigen Unternehmen, dass sie ihre Verantwortung gemäss den international anerkannten CSR-Standards, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, bei ihrer gesamten Tätigkeit im In- und Ausland wahrnehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israël sind exzellenzgetrieben und auf Basis von direkten, bottom-up Kontakten gemäss der Autonomie der Akteure des Bereiches Bildung, Forschung und Innovation (BFI) der Schweiz entstanden. Die Entscheidung über internationale Kooperationen liegt ebenfalls in der Zuständigkeit dieser Akteure. Sie sind befugt, vor jeder neuen Partnerschaft Verfahren zur Bewertung der rechtlichen, reputationsbezogenen und ethischen Risiken einzuführen und können gegebenenfalls Massnahmen zur Risikominderung empfehlen, die bis zur Ablehnung der Zusammenarbeit reichen können. Der Bundesrat verfügt nicht über einen umfassenden Überblick über die direkte Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und israelischen Akteuren im BFI-Bereich. Es existieren keine völkerrechtlichen Verträge zur Zusammenarbeit im BFI-Bereich zwischen der Schweiz und Israël. Projekte, die von öffentlichen Forschungsförderungsinstitutionen wie SNF oder Horizon Europe finanziert werden, unterliegen deren Regeln, die zurzeit keine Forschung für militärische Zwecke erlauben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die im Recht der Staatenverantwortlichkeit vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfe an Verstössen gegen das Völkerrecht durch einen anderen Staat verlangen insbesondere, dass die betreffenden Handlungen in Kenntnis der Umstände des Verstosses begangen wurden. Bei der Anwendung dieser Bedingungen auf die Beihilfe zu Kriegsverbrechen ist stets eine Einzelfallbeurteilung nötig. Der Bundesrat misst diesem Thema in den bilateralen Beziehungen mit Israel, insbesondere den Handelsbeziehungen, Gewicht bei und evaluiert diese laufend.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Entlang der Pflichten, die der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem Gutachten vom 19. Juli 2024 für Drittstaaten, inklusive die Schweiz, festgestellt hat, müssten Kooperationen mit Israel dann suspendiert werden, wenn sie eine Hilfe oder Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Situation der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets durch Israel leisten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Die Direktion für Völkerrecht des EDA hat, unter Einbezug der zuständigen Ämter, eine Analyse des Gutachtens des IGH vom 19. Juli 2024 erstellt, die der Bundesrat am 29. Januar 2025 zur Kenntnis genommen hat. Eine externe Analyse wurde nicht in Auftrag gegeben.</span></p></span>
- <p>Angesichts der anhaltenden Spannungen im Nahen Osten trägt die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen eine besonders grosse Verantwortung für die Wahrung des humanitären Völkerrechts. Diese Verantwortung beinhaltet unter anderem, wachsam zu sein gegenüber bilateralen Kooperationen, die Militäroperationen direkt oder indirekt unterstützen und dabei gegen das Gesetz verstossen könnten. Eine Überprüfung der derzeitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israel, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Rüstung, Forschung oder Wirtschaftsaustausch, drängt sich daher auf. Alle Staaten sind dafür verantwortlich, das humanitäre Völkerrecht nicht nur zu achten, sondern auch durchzusetzen ‒ unabhängig davon, ob sie an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind oder nicht.</p><p>Auch wir können zur Rechenschaft gezogen werden.</p><p><br>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br>1. Welche Kooperationen bestehen derzeit zwischen der Schweiz und Israel?</p><p>2. Exportiert die Schweiz Kriegsmaterial oder Komponenten, die von der israelischen Armee verwendet werden?</p><p>3. Unterhalten Unternehmen aus der Schweiz oder mit Sitz in der Schweiz Geschäftsbeziehungen in Israel, die zu Aktionen der israelischen Armee beitragen könnten?</p><p>4. Unterhalten Schweizer Universitäten und Hochschulen Kooperationen in Israel, die zu Aktionen der israelischen Armee beitragen könnten?</p><p>5. Mit welchen Instrumenten beurteilt der Bundesrat das Risiko der Beihilfe zu Kriegsverbrechen und wie lauten die Ergebnisse der Beurteilung?</p><p>6. Welche Kontrollmechanismen gibt es, um den Missbrauch von Schweizer Exporten zu verhindern?</p><p>7. Unter welchen Umständen würde der Bundesrat bestimmte heikle Kooperationen aussetzen?</p><p>8. Wurde ein unabhängiges Gutachten zur Prüfung der Völkerrechtskonformität in Auftrag gegeben?</p>
- Engagement für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Was den </span><em><span>militärischen Bereich</span></em><span> betrifft, beschränkt die Schweiz, wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 25.3561, 25.3560, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244664"><span>24.4664</span></a><span>, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20243350"><span>24.3350</span></a><span>, </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234467"><span>23.4467</span></a><span>, und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20237887"><span>23.7887</span></a><span> wiederholt dargelegt hat, ihre militärischen Kontakte mit Israel aktuell auf einen Informationsaustausch insbesondere im Kontext laufender Beschaffungsprojekte für die Schweizer Armee.</span><span> </span><span>Was den </span><em><span>multilateralen Forschungsbereich</span></em><span> betrifft, sind die Schweiz und zahlreiche weitere Länder seit vielen Jahren Mitglied der europäischen Innovationsinitiative EUREKA, bei welcher auch Israel Vollmitglied ist. Zudem nimmt Israel wie auch die Schweiz am EU-Programm für Forschung und Innovation teil. Diese beinhalten ausschliesslich zivile Forschungs- und Innovationskooperationen.</span><span> Im </span><em><span>Handelsbereich</span></em><span> ist die Schweiz im Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Israel vertreten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2 und 6. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse 25.3561, 25.3560, 24.3350, 23.4467 und 21.1039 festgehalten hat, werden endgültige Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Israel bereits seit vielen Jahren nicht mehr bewilligt. Bei zivil und militärisch verwendbaren Gütern, einschliesslich Überwachungsgütern, und besonderen militärischen Gütern werden die Ausfuhrgesuche im Einzelfall geprüft. Ausfuhren nach Israel werden nicht bewilligt, wenn ein Verweigerungskriterium im Sinne der Güterkontrollgesetzgebung zu bejahen ist oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die aus der Schweiz zu liefernden Gütern in den aktuellen Konflikten oder zur Unterstützung Israels bei der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets verwendet werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Schweizer Firmen mit Sitz in der Schweiz steht es, unter Vorbehalt der Embargogesetzgebung frei, mit Firmen mit Sitz im Ausland Geschäftsbeziehungen einzugehen. Es bestehen keine Meldepflichten für den Unterhalt von Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Firmen. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vorstoss 24.4664 festgestellt hat, erwartet er von in der Schweiz ansässigen oder tätigen Unternehmen, dass sie ihre Verantwortung gemäss den international anerkannten CSR-Standards, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, bei ihrer gesamten Tätigkeit im In- und Ausland wahrnehmen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israël sind exzellenzgetrieben und auf Basis von direkten, bottom-up Kontakten gemäss der Autonomie der Akteure des Bereiches Bildung, Forschung und Innovation (BFI) der Schweiz entstanden. Die Entscheidung über internationale Kooperationen liegt ebenfalls in der Zuständigkeit dieser Akteure. Sie sind befugt, vor jeder neuen Partnerschaft Verfahren zur Bewertung der rechtlichen, reputationsbezogenen und ethischen Risiken einzuführen und können gegebenenfalls Massnahmen zur Risikominderung empfehlen, die bis zur Ablehnung der Zusammenarbeit reichen können. Der Bundesrat verfügt nicht über einen umfassenden Überblick über die direkte Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und israelischen Akteuren im BFI-Bereich. Es existieren keine völkerrechtlichen Verträge zur Zusammenarbeit im BFI-Bereich zwischen der Schweiz und Israël. Projekte, die von öffentlichen Forschungsförderungsinstitutionen wie SNF oder Horizon Europe finanziert werden, unterliegen deren Regeln, die zurzeit keine Forschung für militärische Zwecke erlauben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Die im Recht der Staatenverantwortlichkeit vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfe an Verstössen gegen das Völkerrecht durch einen anderen Staat verlangen insbesondere, dass die betreffenden Handlungen in Kenntnis der Umstände des Verstosses begangen wurden. Bei der Anwendung dieser Bedingungen auf die Beihilfe zu Kriegsverbrechen ist stets eine Einzelfallbeurteilung nötig. Der Bundesrat misst diesem Thema in den bilateralen Beziehungen mit Israel, insbesondere den Handelsbeziehungen, Gewicht bei und evaluiert diese laufend.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Entlang der Pflichten, die der Internationale Gerichtshof (IGH) in seinem Gutachten vom 19. Juli 2024 für Drittstaaten, inklusive die Schweiz, festgestellt hat, müssten Kooperationen mit Israel dann suspendiert werden, wenn sie eine Hilfe oder Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Situation der illegalen Besetzung des palästinensischen Gebiets durch Israel leisten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>8. Die Direktion für Völkerrecht des EDA hat, unter Einbezug der zuständigen Ämter, eine Analyse des Gutachtens des IGH vom 19. Juli 2024 erstellt, die der Bundesrat am 29. Januar 2025 zur Kenntnis genommen hat. Eine externe Analyse wurde nicht in Auftrag gegeben.</span></p></span>
- <p>Angesichts der anhaltenden Spannungen im Nahen Osten trägt die Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen eine besonders grosse Verantwortung für die Wahrung des humanitären Völkerrechts. Diese Verantwortung beinhaltet unter anderem, wachsam zu sein gegenüber bilateralen Kooperationen, die Militäroperationen direkt oder indirekt unterstützen und dabei gegen das Gesetz verstossen könnten. Eine Überprüfung der derzeitigen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israel, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Rüstung, Forschung oder Wirtschaftsaustausch, drängt sich daher auf. Alle Staaten sind dafür verantwortlich, das humanitäre Völkerrecht nicht nur zu achten, sondern auch durchzusetzen ‒ unabhängig davon, ob sie an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind oder nicht.</p><p>Auch wir können zur Rechenschaft gezogen werden.</p><p><br>Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<br>1. Welche Kooperationen bestehen derzeit zwischen der Schweiz und Israel?</p><p>2. Exportiert die Schweiz Kriegsmaterial oder Komponenten, die von der israelischen Armee verwendet werden?</p><p>3. Unterhalten Unternehmen aus der Schweiz oder mit Sitz in der Schweiz Geschäftsbeziehungen in Israel, die zu Aktionen der israelischen Armee beitragen könnten?</p><p>4. Unterhalten Schweizer Universitäten und Hochschulen Kooperationen in Israel, die zu Aktionen der israelischen Armee beitragen könnten?</p><p>5. Mit welchen Instrumenten beurteilt der Bundesrat das Risiko der Beihilfe zu Kriegsverbrechen und wie lauten die Ergebnisse der Beurteilung?</p><p>6. Welche Kontrollmechanismen gibt es, um den Missbrauch von Schweizer Exporten zu verhindern?</p><p>7. Unter welchen Umständen würde der Bundesrat bestimmte heikle Kooperationen aussetzen?</p><p>8. Wurde ein unabhängiges Gutachten zur Prüfung der Völkerrechtskonformität in Auftrag gegeben?</p>
- Engagement für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts
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