Verteidigungsfähigkeit der Schweiz wiederherstellen
- ShortId
-
25.3993
- Id
-
20253993
- Updated
-
14.11.2025 02:23
- Language
-
de
- Title
-
Verteidigungsfähigkeit der Schweiz wiederherstellen
- AdditionalIndexing
-
09;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit drei Jahren führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ein solcher Krieg in Europa war seit dem Mauerfall im Jahr 1989 bis zum Tag des Kriegsausbruchs undenkbar. Die europäischen Länder, auch die Schweiz, konnten während rund dreissig Jahren eine Friedendividende einziehen und ihre Armeen abrüsten.</p><p> </p><p>Mit dem Kriegsausbruch ist eine Zeitenwende eingekehrt. Seit drei Jahren ist die europäische Friedens- und Sicherheitsordnung in Frage gestellt. Und nun droht die zweite Disruption: Unter Präsident Donald Trump schwindet die militärische Unterstützung der USA für die Ukraine und für Europa, sogar das Undenkbare wird denkbar: Europa verliert seinen mächtigsten NATO-Verbündeten.</p><p> </p><p>Diese Entwicklungen stellen eine sicherheitspolitische Zäsur für Europa dar, welche die mangelhafte Verteidigungsfähigkeit vieler europäischer Staaten und namentlich auch der Schweiz drastisch vor Augen führt. Alle europäischen Länder müssen schnell und massiv aufrüsten. Für die notwendige Nachrüstung und Modernisierung der Schweizer Armee sind in den nächsten Jahren enorme Investitionen erforderlich, welche kaum vollständig über das ordentliche Bundesbudget finanziert werden können. </p><p> </p><p>Mit dieser Herausforderung ist die Schweiz nicht allein. So klaffen in ganz Europa grosse Lücken im Armeehaushalt. Die Länder Europas haben die Zeichen der Zeit erkannt und investieren nun massiv in den raschen Aufbau ihrer Armeen und ihre Verteidigungsfähigkeit. </p><p> </p><p>Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung enthält eine Bestandsgarantie zugunsten der Schweizer Armee. Diese muss gemäss Art. 93 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG) derart ausgerüstet sein, dass sie die ihr in Art. 58 Abs. 2 BV zugewiesenen Aufgaben der Kriegsverhinderung, der Erhaltung des Friedens und der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann. Zeitgerecht bedeutet spätestens bis zur erforderlichen Leistungserfüllung. Lücken sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass diese Lücken innerhalb der Vorwarnzeit bis zur Leistungserfüllung geschlossen werden können. Der Bund ist damit nach Art. 58 BV verpflichtet, eine funktionsfähige Armee zu unterhalten, die den gewandelten geopolitischen Herausforderungen im Zeitpunkt einer Bedrohung der Schweiz gewachsen ist.</p><p> </p><p>Gemäss Art. 126 Abs. 1 BV hält der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. Sollen zusätzliche Ausgaben getätigt werden, müssen diese durch entsprechende Mehreinnahmen bzw. Einsparungen kompensiert werden. Dazu wird ein jährlicher Höchstbetrag der Gesamtausgaben festgelegt, der sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen richtet (Art. 126 Abs. 2 BV). </p><p> </p><p>Der Höchstbetrag gemäss Art. 126 Abs. 2 BV kann bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung mit dem qualifizierten Mehr der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Art. 126 Abs. 3 i.V.m. Art. 159 Abs. 3 lit. c BV). Konkretisierend führt Art. 15 Abs. 1 lit. a des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) aus, erforderlich sei eine aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklung wie eine schwere Rezession, eine Naturkatastrophe oder kriegerische Ereignisse. Damit ist durch die Verfassung gewährleistet, dass der Bund seine verfassungsrechtliche Pflicht und Verantwortung der Unterhaltung einer funktionsfähigen, verteidigungsbereiten Armee gemäss Art. 58 BV trotz bzw. ausserhalb der Schuldenbremse wahrnehmen kann. Art. 126 Abs. 3 BV ist eine Norm, die der Bundesversammlung Interpretationsspielraum einräumt. Grundsätzlich kann und muss die Bundesversammlung von dieser Kompetenz Gebrauch machen, unabhängig vom hier geforderten neuen Bundesgesetz. </p><p> </p><p>Gegen die Zulässigkeit einer Finanzierung des erforderlichen Aufwuchses der Armee ausserhalb der Schuldenbremse wird vielfach vorgebracht, es liege keine vom Bund nicht steuerbare Entwicklung vor, man hätte während Jahren im ordentlichen Budget mehr Geld in die Armee investieren können. Diese Argumentation verkennt, dass es angesichts des jahrzehntelangen Friedens in Europa für das Parlament schlicht keine Notwendigkeit gab, mehr Geld in die Armee zu investieren. Die Ereignisse vom Februar 2022 und jetzt die Ereignisse im Jahr 2025 sind im höchsten Masse disruptiv und waren schlicht nicht vorhersehbar. Und wenn Disruptionen dazu führen, dass die Verteidigungsbereitschaft und Unabhängigkeit der Schweiz gefährdet ist, zwingt Art. 58 der Bundesverfassung das Parlament dazu, diese Verteidigungsbereitschaft schnellstmöglich wieder herzustellen. Es ist das oberste Gebot der Verfassung, ja der finale Zweck der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen und die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes zu wahren (Art. 2 Abs. 1 BV).</p><p> </p><p>Der Kriegsausbruch in der Ukraine ist eine ausserordentliche Entwicklung. Nun ist es am Bund, von seiner Befugnis nach Art. 126 Abs. 3 BV Gebrauch zu machen und durch Schaffung eines ausserordentlichen Armeebudgets seine Verpflichtungen gegenüber der schweizerischen Bevölkerung zu erfüllen und zur Wahrung einer sicheren und stabilen Friedensordnung in der Schweiz und in Europa beizutragen. </p><p> </p><p>Der Fonds für die Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz soll als Auffanglösung dienen, welche sicherstellt, dass jene Investitionen in die Armee zeitgerecht getätigt werden können, welche nicht über den ordentlichen Voranschlag finanziert werden können. Soweit es möglich ist, diese Investitionen aufgrund von Sparmassnahmen in anderen Bereichen oder aufgrund von Mehreinnahmen infolge Steuererhöhungen über den ordentlichen Voranschlag zu finanzieren, darf der Fonds nicht beansprucht werden.</p><p> </p><p>Die Schweiz muss ihre Verteidigungsbereitschaft wiederherstellen. Wir schulden allen Menschen, insbesondere der jungen Generation, eine Schweiz, in der sie in Frieden und Freiheit leben und sich frei entfalten können.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die ausserordentliche Finanzierung der Nachrüstung der Schweizer Armee vorzulegen. Darin schafft er die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines befristeten, mit Fremdmitteln finanzierten Fonds für die Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz. Der Fonds soll jährlich jene Investitionen in die Armee finanzieren, welche nicht über den ordentlichen Voranschlag finanziert werden können. </p>
- Verteidigungsfähigkeit der Schweiz wiederherstellen
- State
-
Eingereicht
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit drei Jahren führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ein solcher Krieg in Europa war seit dem Mauerfall im Jahr 1989 bis zum Tag des Kriegsausbruchs undenkbar. Die europäischen Länder, auch die Schweiz, konnten während rund dreissig Jahren eine Friedendividende einziehen und ihre Armeen abrüsten.</p><p> </p><p>Mit dem Kriegsausbruch ist eine Zeitenwende eingekehrt. Seit drei Jahren ist die europäische Friedens- und Sicherheitsordnung in Frage gestellt. Und nun droht die zweite Disruption: Unter Präsident Donald Trump schwindet die militärische Unterstützung der USA für die Ukraine und für Europa, sogar das Undenkbare wird denkbar: Europa verliert seinen mächtigsten NATO-Verbündeten.</p><p> </p><p>Diese Entwicklungen stellen eine sicherheitspolitische Zäsur für Europa dar, welche die mangelhafte Verteidigungsfähigkeit vieler europäischer Staaten und namentlich auch der Schweiz drastisch vor Augen führt. Alle europäischen Länder müssen schnell und massiv aufrüsten. Für die notwendige Nachrüstung und Modernisierung der Schweizer Armee sind in den nächsten Jahren enorme Investitionen erforderlich, welche kaum vollständig über das ordentliche Bundesbudget finanziert werden können. </p><p> </p><p>Mit dieser Herausforderung ist die Schweiz nicht allein. So klaffen in ganz Europa grosse Lücken im Armeehaushalt. Die Länder Europas haben die Zeichen der Zeit erkannt und investieren nun massiv in den raschen Aufbau ihrer Armeen und ihre Verteidigungsfähigkeit. </p><p> </p><p>Art. 58 Abs. 1 der Bundesverfassung enthält eine Bestandsgarantie zugunsten der Schweizer Armee. Diese muss gemäss Art. 93 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG) derart ausgerüstet sein, dass sie die ihr in Art. 58 Abs. 2 BV zugewiesenen Aufgaben der Kriegsverhinderung, der Erhaltung des Friedens und der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann. Zeitgerecht bedeutet spätestens bis zur erforderlichen Leistungserfüllung. Lücken sind zulässig, soweit sichergestellt ist, dass diese Lücken innerhalb der Vorwarnzeit bis zur Leistungserfüllung geschlossen werden können. Der Bund ist damit nach Art. 58 BV verpflichtet, eine funktionsfähige Armee zu unterhalten, die den gewandelten geopolitischen Herausforderungen im Zeitpunkt einer Bedrohung der Schweiz gewachsen ist.</p><p> </p><p>Gemäss Art. 126 Abs. 1 BV hält der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. Sollen zusätzliche Ausgaben getätigt werden, müssen diese durch entsprechende Mehreinnahmen bzw. Einsparungen kompensiert werden. Dazu wird ein jährlicher Höchstbetrag der Gesamtausgaben festgelegt, der sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen richtet (Art. 126 Abs. 2 BV). </p><p> </p><p>Der Höchstbetrag gemäss Art. 126 Abs. 2 BV kann bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung mit dem qualifizierten Mehr der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Art. 126 Abs. 3 i.V.m. Art. 159 Abs. 3 lit. c BV). Konkretisierend führt Art. 15 Abs. 1 lit. a des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) aus, erforderlich sei eine aussergewöhnliche und vom Bund nicht steuerbare Entwicklung wie eine schwere Rezession, eine Naturkatastrophe oder kriegerische Ereignisse. Damit ist durch die Verfassung gewährleistet, dass der Bund seine verfassungsrechtliche Pflicht und Verantwortung der Unterhaltung einer funktionsfähigen, verteidigungsbereiten Armee gemäss Art. 58 BV trotz bzw. ausserhalb der Schuldenbremse wahrnehmen kann. Art. 126 Abs. 3 BV ist eine Norm, die der Bundesversammlung Interpretationsspielraum einräumt. Grundsätzlich kann und muss die Bundesversammlung von dieser Kompetenz Gebrauch machen, unabhängig vom hier geforderten neuen Bundesgesetz. </p><p> </p><p>Gegen die Zulässigkeit einer Finanzierung des erforderlichen Aufwuchses der Armee ausserhalb der Schuldenbremse wird vielfach vorgebracht, es liege keine vom Bund nicht steuerbare Entwicklung vor, man hätte während Jahren im ordentlichen Budget mehr Geld in die Armee investieren können. Diese Argumentation verkennt, dass es angesichts des jahrzehntelangen Friedens in Europa für das Parlament schlicht keine Notwendigkeit gab, mehr Geld in die Armee zu investieren. Die Ereignisse vom Februar 2022 und jetzt die Ereignisse im Jahr 2025 sind im höchsten Masse disruptiv und waren schlicht nicht vorhersehbar. Und wenn Disruptionen dazu führen, dass die Verteidigungsbereitschaft und Unabhängigkeit der Schweiz gefährdet ist, zwingt Art. 58 der Bundesverfassung das Parlament dazu, diese Verteidigungsbereitschaft schnellstmöglich wieder herzustellen. Es ist das oberste Gebot der Verfassung, ja der finale Zweck der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Freiheit und die Rechte des Volkes zu schützen und die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes zu wahren (Art. 2 Abs. 1 BV).</p><p> </p><p>Der Kriegsausbruch in der Ukraine ist eine ausserordentliche Entwicklung. Nun ist es am Bund, von seiner Befugnis nach Art. 126 Abs. 3 BV Gebrauch zu machen und durch Schaffung eines ausserordentlichen Armeebudgets seine Verpflichtungen gegenüber der schweizerischen Bevölkerung zu erfüllen und zur Wahrung einer sicheren und stabilen Friedensordnung in der Schweiz und in Europa beizutragen. </p><p> </p><p>Der Fonds für die Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz soll als Auffanglösung dienen, welche sicherstellt, dass jene Investitionen in die Armee zeitgerecht getätigt werden können, welche nicht über den ordentlichen Voranschlag finanziert werden können. Soweit es möglich ist, diese Investitionen aufgrund von Sparmassnahmen in anderen Bereichen oder aufgrund von Mehreinnahmen infolge Steuererhöhungen über den ordentlichen Voranschlag zu finanzieren, darf der Fonds nicht beansprucht werden.</p><p> </p><p>Die Schweiz muss ihre Verteidigungsbereitschaft wiederherstellen. Wir schulden allen Menschen, insbesondere der jungen Generation, eine Schweiz, in der sie in Frieden und Freiheit leben und sich frei entfalten können.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die ausserordentliche Finanzierung der Nachrüstung der Schweizer Armee vorzulegen. Darin schafft er die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung eines befristeten, mit Fremdmitteln finanzierten Fonds für die Wiederherstellung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz. Der Fonds soll jährlich jene Investitionen in die Armee finanzieren, welche nicht über den ordentlichen Voranschlag finanziert werden können. </p>
- Verteidigungsfähigkeit der Schweiz wiederherstellen
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