Ineffiziente Bürokratie rasch reduzieren. Austausch mit Behörden für Unternehmen vereinfachen
- ShortId
-
25.4000
- Id
-
20254000
- Updated
-
19.12.2025 12:37
- Language
-
de
- Title
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Ineffiziente Bürokratie rasch reduzieren. Austausch mit Behörden für Unternehmen vereinfachen
- AdditionalIndexing
-
04;34;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Mit der für 2027 geplanten Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 wird der Bundesrat dem Parlament einen Finanzierungsbeschluss zugunsten von «E-Government für KMU» unterbreiten. Das Vernehmlassungsverfahren soll anfangs 2026 starten. Die Plattform EasyGov ist ein wirksames Instrument, um Behördenprozesse zu vereinfachen und Unternehmen administrativ zu entlasten.</p><p>Die Frage bezüglich der anstehenden Vorhaben von Bund und Kantonen wird unter Ziffer 3 beantwortet.</p><p>2. EasyGov strebt durchgängig papierlose, medienbruchfreie Behördenprozesse an und mögliche Vereinfachungen mittels allfälliger E-ID werden geprüft. Ein konkretes Beispiel, wo dank der E-ID ein Behördenprozess vereinfacht werden könnte, ist der Betreibungsregisterauszug, der über EasyGov bestellt werden kann. Gemäss E‑ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/20/de"><u>BBl 2025 20</u></a>) genügt anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E‑ID, wenn die Eingabe elektronisch über eine Plattform des Bundes erfolgt. Analog können weitere Prozesse in EasyGov unter Verwendung der E-ID integriert werden, sobald die Behörde die entsprechenden Leistungen digital anbieten kann.</p><p>3. Die Digitalisierung von Behördenleistungen obliegt den jeweils zuständigen Verwaltungseinheiten. Mit der neuen Plattform EasyGov 2.0 sollen die Partnerbehörden befähigt werden, ab 2028 ihre Leistungen selbständig auf EasyGov integrieren zu können. Die rechtliche Grundlage von EasyGov bildet das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31), welches mit Ausnahme von Artikel 11 am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Artikel 11 UEG hält fest, dass die Bundesbehörden ihre Behördenleistungen für Unternehmen und andere UID-Einheiten über die Plattform EasyGov zugänglich machen müssen, falls sie diese Leistungen elektronisch anbieten. Dasselbe gilt für kantonale Behörden und mit Verwaltungsaufgaben betraute Dritte, soweit sie Bundesrecht vollziehen.</p><p>Zur Umsetzung von Artikel 11 UEG wird derzeit das erforderliche Verordnungsrecht erarbeitet, das voraussichtlich bis Ende 2027 in Kraft treten soll. Dabei ist mit einer Übergangsfrist von wenigen Jahren zu rechnen, innerhalb derer die betroffenen Behördenleistungen über EasyGov zugänglich gemacht werden müssen. Wie rasch der Ausbau von EasyGov mit neuen Behördenleistungen effektiv voranschreiten kann, hängt u.a. von den zur Verfügung stehenden Mitteln und damit von den Prioriäten ab, die im Rahmen der Standortförderung 2028-2031 gesetzt werden. Zudem müssen die vom UEG betroffenen Bundesämter und kantonale Behörden zeitlich bereit sein, ihre Leistungen auf EasyGov zu integrieren. Dabei bestehen oft auch Abhängigkeiten mit den Lebenszyklen bestehender Anwendungen.</p><p>4. Bei der Befragung der Verwaltung (Gemeinden, Kantone und Bundesämter) wurde in der E-Government Studie folgende Frage gestellt: «<i>Was erschwert Ihnen die Umsetzung von E-Government-Angeboten/digitalen Behördenleistungen am meisten? (es können mehrere Gründe angegeben werden)». </i>Als Antwortoption stand u.a. <i>«Rechtsgrundlagen» zur Verfügung</i>. Es ging in der Frage also nicht um ein konkretes Gesetz, sondern nur um allgemeine Aussagen der Behördenvertreter, dass fehlende Rechtsgrundlagen für sie ein Hindernis darstellen. Entsprechend ist aus dem Studienbericht nicht eruierbar, in welchen Bereichen die Befragten fehlende Rechtsgrundlagen festgestellt hatten. Zudem verweisen wir auf den bevorstehenden Bericht in Erfüllung des <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233050"><u>Postulates 23.3050</u></a> «Verbindliche Standards für die digitale Verwaltungslandschaft der Schweiz. Braucht es einen Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung?», der sich mit dieser Frage befasst.</p><p>Allgemein lässt sich festhalten, dass die Digitalisierung bestehender Behördenleistungen in der Regel die Anpassung des Verordnungsrechts erfordert, das den jeweiligen Sachbereich regelt, und oft auch des zugrundeliegenden Gesetzes. Bei neuen Behördenleistungen – ob in digitaler oder analoger Form – müssen die nötigen Rechtsgrundlagen noch geschaffen werden. Soll der Bund für ein Vorhaben der Kantone oder von Bund und Kantonen Rechtsgrundlagen schaffen, ergibt sich zudem die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung, soweit der Bund noch nicht über die nötige verfassungsrechtliche Kompetenz verfügt.</p>
- <p>Die Digitalisierung von Behördendienstleistungen (E-Government) entlastet Unternehmen, etwa durch automatisierte Verfahren, schnellere Rechtsprozesse oder die Möglichkeit, eine Firma online zu gründen. Mit der E-ID, über die die Schweiz am 28. September 2025 abstimmt, entsteht ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis für den Verkehr zwischen Privaten und Behörden sowie unter Privaten. Sie schafft damit die Grundlage, weitere Behördenleistungen digital anzubieten (bspw. Wohnsitzbestätigung, Führerausweis). Dies ist auch eine Chance für die Unternehmen, da sie Nachweise von Identität, Führerausweis oder Diplomen einfach und digital prüfen können. </p><p>Angesichts der schwierigen Zollsituation gilt es, die Chancen der E-ID bei einer Annahme schnell zu nutzen aber auch den restlichen Ausbau von E-Government Lösungen für die Unternehmen prioritär voranzutreiben. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche Vorhaben von Bund und Kantone stehen an, um die Behördenprozesse für Unternehmen zu vereinfachen und sieht der Bundesrat Möglichkeiten diese zu beschleunigen? </li><li>Gemäss der <a href="https://www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/application/files/8517/4275/8451/Studienbericht-Nationale-E-Government-Studie-2025.pdf"><u>Nationalen E-Governemnt Studie 2025</u></a> der Digitalen Verwaltung Schweiz (DVS) wünschen viele Unternehmen Handelsregister-Mutationen, Adressänderungen, Fahrzeugausweisbestellungen oder Betreibungsbegehren ebenfalls online durchführen zu können, auch wenn dies auf EasyGov teilweise bereits möglich ist. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Behördenprozesse auf EasyGov auch dank der E-ID weiter zu vereinfachen, damit der Nutzen von EasyGov für die Unternehmen erhöht wird? </li><li>Wann werden die von den Unternehmen gemäss Nationaler E-Government Studie 2025 gewünschten Behördendienstleistungen, welche noch nicht digital verfügbar sind, digitalisiert? </li><li>Gemäss Nationaler E-Government Studie 2025 sei die grösste Herausforderung für den Ausbau von E-Government die fehlende Rechtsgrundlage auf Bundesebene. Welche Lücken spricht der Bundesrat hier an? </li></ol>
- Ineffiziente Bürokratie rasch reduzieren. Austausch mit Behörden für Unternehmen vereinfachen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit der für 2027 geplanten Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 wird der Bundesrat dem Parlament einen Finanzierungsbeschluss zugunsten von «E-Government für KMU» unterbreiten. Das Vernehmlassungsverfahren soll anfangs 2026 starten. Die Plattform EasyGov ist ein wirksames Instrument, um Behördenprozesse zu vereinfachen und Unternehmen administrativ zu entlasten.</p><p>Die Frage bezüglich der anstehenden Vorhaben von Bund und Kantonen wird unter Ziffer 3 beantwortet.</p><p>2. EasyGov strebt durchgängig papierlose, medienbruchfreie Behördenprozesse an und mögliche Vereinfachungen mittels allfälliger E-ID werden geprüft. Ein konkretes Beispiel, wo dank der E-ID ein Behördenprozess vereinfacht werden könnte, ist der Betreibungsregisterauszug, der über EasyGov bestellt werden kann. Gemäss E‑ID-Gesetz vom 20. Dezember 2024 (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/20/de"><u>BBl 2025 20</u></a>) genügt anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E‑ID, wenn die Eingabe elektronisch über eine Plattform des Bundes erfolgt. Analog können weitere Prozesse in EasyGov unter Verwendung der E-ID integriert werden, sobald die Behörde die entsprechenden Leistungen digital anbieten kann.</p><p>3. Die Digitalisierung von Behördenleistungen obliegt den jeweils zuständigen Verwaltungseinheiten. Mit der neuen Plattform EasyGov 2.0 sollen die Partnerbehörden befähigt werden, ab 2028 ihre Leistungen selbständig auf EasyGov integrieren zu können. Die rechtliche Grundlage von EasyGov bildet das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG; SR 930.31), welches mit Ausnahme von Artikel 11 am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Artikel 11 UEG hält fest, dass die Bundesbehörden ihre Behördenleistungen für Unternehmen und andere UID-Einheiten über die Plattform EasyGov zugänglich machen müssen, falls sie diese Leistungen elektronisch anbieten. Dasselbe gilt für kantonale Behörden und mit Verwaltungsaufgaben betraute Dritte, soweit sie Bundesrecht vollziehen.</p><p>Zur Umsetzung von Artikel 11 UEG wird derzeit das erforderliche Verordnungsrecht erarbeitet, das voraussichtlich bis Ende 2027 in Kraft treten soll. Dabei ist mit einer Übergangsfrist von wenigen Jahren zu rechnen, innerhalb derer die betroffenen Behördenleistungen über EasyGov zugänglich gemacht werden müssen. Wie rasch der Ausbau von EasyGov mit neuen Behördenleistungen effektiv voranschreiten kann, hängt u.a. von den zur Verfügung stehenden Mitteln und damit von den Prioriäten ab, die im Rahmen der Standortförderung 2028-2031 gesetzt werden. Zudem müssen die vom UEG betroffenen Bundesämter und kantonale Behörden zeitlich bereit sein, ihre Leistungen auf EasyGov zu integrieren. Dabei bestehen oft auch Abhängigkeiten mit den Lebenszyklen bestehender Anwendungen.</p><p>4. Bei der Befragung der Verwaltung (Gemeinden, Kantone und Bundesämter) wurde in der E-Government Studie folgende Frage gestellt: «<i>Was erschwert Ihnen die Umsetzung von E-Government-Angeboten/digitalen Behördenleistungen am meisten? (es können mehrere Gründe angegeben werden)». </i>Als Antwortoption stand u.a. <i>«Rechtsgrundlagen» zur Verfügung</i>. Es ging in der Frage also nicht um ein konkretes Gesetz, sondern nur um allgemeine Aussagen der Behördenvertreter, dass fehlende Rechtsgrundlagen für sie ein Hindernis darstellen. Entsprechend ist aus dem Studienbericht nicht eruierbar, in welchen Bereichen die Befragten fehlende Rechtsgrundlagen festgestellt hatten. Zudem verweisen wir auf den bevorstehenden Bericht in Erfüllung des <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233050"><u>Postulates 23.3050</u></a> «Verbindliche Standards für die digitale Verwaltungslandschaft der Schweiz. Braucht es einen Digitalisierungsartikel in der Bundesverfassung?», der sich mit dieser Frage befasst.</p><p>Allgemein lässt sich festhalten, dass die Digitalisierung bestehender Behördenleistungen in der Regel die Anpassung des Verordnungsrechts erfordert, das den jeweiligen Sachbereich regelt, und oft auch des zugrundeliegenden Gesetzes. Bei neuen Behördenleistungen – ob in digitaler oder analoger Form – müssen die nötigen Rechtsgrundlagen noch geschaffen werden. Soll der Bund für ein Vorhaben der Kantone oder von Bund und Kantonen Rechtsgrundlagen schaffen, ergibt sich zudem die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung, soweit der Bund noch nicht über die nötige verfassungsrechtliche Kompetenz verfügt.</p>
- <p>Die Digitalisierung von Behördendienstleistungen (E-Government) entlastet Unternehmen, etwa durch automatisierte Verfahren, schnellere Rechtsprozesse oder die Möglichkeit, eine Firma online zu gründen. Mit der E-ID, über die die Schweiz am 28. September 2025 abstimmt, entsteht ein sicherer elektronischer Identitätsnachweis für den Verkehr zwischen Privaten und Behörden sowie unter Privaten. Sie schafft damit die Grundlage, weitere Behördenleistungen digital anzubieten (bspw. Wohnsitzbestätigung, Führerausweis). Dies ist auch eine Chance für die Unternehmen, da sie Nachweise von Identität, Führerausweis oder Diplomen einfach und digital prüfen können. </p><p>Angesichts der schwierigen Zollsituation gilt es, die Chancen der E-ID bei einer Annahme schnell zu nutzen aber auch den restlichen Ausbau von E-Government Lösungen für die Unternehmen prioritär voranzutreiben. Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche Vorhaben von Bund und Kantone stehen an, um die Behördenprozesse für Unternehmen zu vereinfachen und sieht der Bundesrat Möglichkeiten diese zu beschleunigen? </li><li>Gemäss der <a href="https://www.digitale-verwaltung-schweiz.ch/application/files/8517/4275/8451/Studienbericht-Nationale-E-Government-Studie-2025.pdf"><u>Nationalen E-Governemnt Studie 2025</u></a> der Digitalen Verwaltung Schweiz (DVS) wünschen viele Unternehmen Handelsregister-Mutationen, Adressänderungen, Fahrzeugausweisbestellungen oder Betreibungsbegehren ebenfalls online durchführen zu können, auch wenn dies auf EasyGov teilweise bereits möglich ist. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Behördenprozesse auf EasyGov auch dank der E-ID weiter zu vereinfachen, damit der Nutzen von EasyGov für die Unternehmen erhöht wird? </li><li>Wann werden die von den Unternehmen gemäss Nationaler E-Government Studie 2025 gewünschten Behördendienstleistungen, welche noch nicht digital verfügbar sind, digitalisiert? </li><li>Gemäss Nationaler E-Government Studie 2025 sei die grösste Herausforderung für den Ausbau von E-Government die fehlende Rechtsgrundlage auf Bundesebene. Welche Lücken spricht der Bundesrat hier an? </li></ol>
- Ineffiziente Bürokratie rasch reduzieren. Austausch mit Behörden für Unternehmen vereinfachen
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