Einbürgerungen ehemaliger internationaler Beamtinnen und Beamten, die sich erfolgreich in der Schweiz integriert haben, sollen nicht länger an der fehlenden Niederlassungsbewilligung scheitern
- ShortId
-
25.4001
- Id
-
20254001
- Updated
-
22.12.2025 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Einbürgerungen ehemaliger internationaler Beamtinnen und Beamten, die sich erfolgreich in der Schweiz integriert haben, sollen nicht länger an der fehlenden Niederlassungsbewilligung scheitern
- AdditionalIndexing
-
04;44;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit 2018 verlangt Artikel 9 des Bürgerrechtsgesetzes für die Einbürgerung eine Niederlassungsbewilligung. Ehemaligen internationalen Beamtinnen und Beamten, die in der Schweiz perfekt integriert sind und deren Kinder häufig die Schweizer Staatsangehörigkeit haben, bleibt die Einbürgerung damit verwehrt, weil sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Legitimationskarte des EDA und keine Aufenthaltsbewilligung und - später - keine Niederlassungsbewilligung besitzen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können sie die Niederlassungsbewilligung somit erst nach fünf bis zehn weiteren Jahren vorlegen.</p><p>Viele internationale Beamtinnen und Beamte haben den Grossteil ihres Berufslebens in der Schweiz verbracht und fühlen sich dem Land stärker verbunden als ihrem Heimatstaat. Solange sie im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind, können sie nicht eingebürgert werden. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses und Erlöschen ihrer Legitimationskarte können sie erst dann ein Einbürgerungsgesuch für die Schweiz stellen, wenn sie weitere fünf oder zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gelebt und die Zeit für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewartet haben. Diese Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigt. Sie entstand vielmehr aufgrund eines Versäumnisses bei der Annahme des neuen Bürgerrechtsgesetzes, das 2018 in Kraft getreten ist. Die ehemaligen Beamtinnen und Beamten müssen für eine Integration die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Nur ihr Aufenthalt in der Schweiz ist anders geregelt als jener anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten.</p><p>Ehemalige internationale Beamtinnen und Beamte, welche die Schweiz als ihre Heimat sehen, werden ungerechtfertigt benachteiligt. Diesen Missstand gilt es zu beseitigen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur vom Parlament verabschiedeten Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; BBl 2011 2825) namentlich festgehalten, dass die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt den stabilsten ausländerrechtlichen Status, das heisst die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), voraussetzt. Er hat weiter festgehalten, dass Personen mit einer Legitimationskarte sowie deren Familienangehörige von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, da ihrem Aufenthaltsrecht nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität zukommt (Ziff. 1.2.3.1). Nach Auffassung des Bundesrates befinden sich diese Personen in der Regel vorübergehend in der Schweiz, und nur ein kleiner Teil von ihnen beabsichtigt einen dauerhaften Aufenthalt, wenn persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen (4. Abschnitt, Art. 33 BüG). Die ständige Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte bestätigt den vorübergehenden Charakter eines Aufenthalts mit Legitimationskarte (z. B. BGE 2C_1023/2016 und BVGE F-3505/2021). Der Aufenthalt in der Schweiz mit einer Legitimationskarte wird jedoch an die Anzahl Jahre angerechnet, die für die Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs erforderlich sind (vgl. Art. 33 BüG).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 9 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes wie folgt zu ändern: Bewerberinnen und Bewerber mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zuvor eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) besassen, müssen für die ordentliche Einbürgerung keine Niederlassungsbewilligung mehr vorweisen, sondern bei der Gesuchstellung einen lückenlosen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens zehn Jahren.</p>
- Einbürgerungen ehemaliger internationaler Beamtinnen und Beamten, die sich erfolgreich in der Schweiz integriert haben, sollen nicht länger an der fehlenden Niederlassungsbewilligung scheitern
- State
-
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit 2018 verlangt Artikel 9 des Bürgerrechtsgesetzes für die Einbürgerung eine Niederlassungsbewilligung. Ehemaligen internationalen Beamtinnen und Beamten, die in der Schweiz perfekt integriert sind und deren Kinder häufig die Schweizer Staatsangehörigkeit haben, bleibt die Einbürgerung damit verwehrt, weil sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Legitimationskarte des EDA und keine Aufenthaltsbewilligung und - später - keine Niederlassungsbewilligung besitzen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können sie die Niederlassungsbewilligung somit erst nach fünf bis zehn weiteren Jahren vorlegen.</p><p>Viele internationale Beamtinnen und Beamte haben den Grossteil ihres Berufslebens in der Schweiz verbracht und fühlen sich dem Land stärker verbunden als ihrem Heimatstaat. Solange sie im Besitz einer Legitimationskarte des EDA sind, können sie nicht eingebürgert werden. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses und Erlöschen ihrer Legitimationskarte können sie erst dann ein Einbürgerungsgesuch für die Schweiz stellen, wenn sie weitere fünf oder zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gelebt und die Zeit für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewartet haben. Diese Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigt. Sie entstand vielmehr aufgrund eines Versäumnisses bei der Annahme des neuen Bürgerrechtsgesetzes, das 2018 in Kraft getreten ist. Die ehemaligen Beamtinnen und Beamten müssen für eine Integration die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Nur ihr Aufenthalt in der Schweiz ist anders geregelt als jener anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erhalten.</p><p>Ehemalige internationale Beamtinnen und Beamte, welche die Schweiz als ihre Heimat sehen, werden ungerechtfertigt benachteiligt. Diesen Missstand gilt es zu beseitigen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur vom Parlament verabschiedeten Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; BBl 2011 2825) namentlich festgehalten, dass die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt den stabilsten ausländerrechtlichen Status, das heisst die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis), voraussetzt. Er hat weiter festgehalten, dass Personen mit einer Legitimationskarte sowie deren Familienangehörige von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, da ihrem Aufenthaltsrecht nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit und Stabilität zukommt (Ziff. 1.2.3.1). Nach Auffassung des Bundesrates befinden sich diese Personen in der Regel vorübergehend in der Schweiz, und nur ein kleiner Teil von ihnen beabsichtigt einen dauerhaften Aufenthalt, wenn persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen (4. Abschnitt, Art. 33 BüG). Die ständige Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte bestätigt den vorübergehenden Charakter eines Aufenthalts mit Legitimationskarte (z. B. BGE 2C_1023/2016 und BVGE F-3505/2021). Der Aufenthalt in der Schweiz mit einer Legitimationskarte wird jedoch an die Anzahl Jahre angerechnet, die für die Einreichung eines Einbürgerungsgesuchs erforderlich sind (vgl. Art. 33 BüG).</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 9 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes wie folgt zu ändern: Bewerberinnen und Bewerber mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zuvor eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) besassen, müssen für die ordentliche Einbürgerung keine Niederlassungsbewilligung mehr vorweisen, sondern bei der Gesuchstellung einen lückenlosen Aufenthalt in der Schweiz von mindestens zehn Jahren.</p>
- Einbürgerungen ehemaliger internationaler Beamtinnen und Beamten, die sich erfolgreich in der Schweiz integriert haben, sollen nicht länger an der fehlenden Niederlassungsbewilligung scheitern
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