Folgen der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinsichtlich des Handlungsspielraums der Schweiz bei der Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit
- ShortId
-
25.4008
- Id
-
20254008
- Updated
-
13.11.2025 23:55
- Language
-
de
- Title
-
Folgen der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinsichtlich des Handlungsspielraums der Schweiz bei der Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit
- AdditionalIndexing
-
55;52;10;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das Paket Schweiz–EU ermöglicht die Schaffung eines gemeinsamen Raums der Lebensmittelsicherheit, der alle Aspekte des Veterinär-, Lebensmittel- und Pflanzengesundheitsrechts umfasst. Dieser gemeinsame Raum soll den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten stärken und die Teilnahme der Schweizer Produzentinnen und Produzenten am Lebensmittel-Binnenmarkt weiter erleichtern. Das Tiergesundheitsrecht der EU regelt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen umfassend. Mit dem neuen Protokoll zur Schaffung eines gemeinsamen Raums der Lebensmittelsicherheit (im Folgenden «Protokoll») wird die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen auch in der Schweiz Anwendung finden. </span><br><span> </span></p><p><span>Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) bezieht sich ausschliesslich auf Massnahmen zur Bekämpfung des hochansteckenden Dermatitis-nodularis-Virus (Lumpy Skin Disease, LSD). Da LSD bisher in der Schweiz nicht aufgetreten ist, ist Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> TSV bisher noch nie zur Anwendung gekommen. Gemäss Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> TSV kann der Kantonstierarzt oder die Kantonsärztin bei Auftreten eines Falls von LSD anordnen, dass in Beständen, die gemäss Artikel 111</span><em><span>c</span></em><span> dieser Verordnung geimpft wurden, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden. Diese Ausnahmeregelung würde somit aufgehoben. Bei allen anderen hochansteckenden Tierseuchen als LSD gibt es in Bezug auf das Töten der Tiere bereits heute keine Abweichung zur EU-Regelung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Bis heute schreibt das EU-Recht die Schlachtung der gesamten Herde vor, wenn mindestens ein Tier in der Herde oder in der epidemiologischen Einheit mit dem ansteckenden Dermatitis-nodularis-Virus (Lumpy Skin Disease, LSD) infiziert ist. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte in einem Betrieb in der Schweiz ein Fall von LSD gemeldet werden, wären die Schweizer Behörden im Fall der Annahme des neuen Protokolls verpflichtet, die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften anzuwenden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Tötung der Bestände hat sich in früheren Seuchenzügen wie auch im aktuellen Seuchenzug in Frankreich als wirksames Instrument zur Eindämmung der Seuche erwiesen. Allerdings werden die Massnahmen der EU zur Bekämpfung von Tierseuchen regelmässig überprüft. Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz an der Ausarbeitung der Erlasse der EU, die sie übernimmt, teilnimmt. Sie wird sich auch an der Arbeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligen, sodass sie auch die Möglichkeit hat, sich bei der Auswahl und den Inhalten der von der EFSA erstellten wissenschaftlichen Gutachten zu engagieren. Letztere dienen regelmässig als Grundlage für Änderungen der Erlasse der EU.</span></p></span>
- <p>Die Lumpy-Skin-Krankheit (LSD, auch Dermatitis nodularis genannt) ist eine ausschliesslich bei Rindern vorkommende Tierseuche mit geringer Sterblichkeit, jedoch hoher Ansteckungsrate. Sie verursacht teils schwere Symptome, insbesondere einen deutlichen Rückgang der Milchproduktion. Allerdings beschränkt sich diese Seuche ausschliesslich auf Tiere; eine Übertragung auf den Menschen wurde bislang nicht beobachtet. Daher ist sie für den Menschen ungefährlich.</p><p> </p><p>Ich war schockiert über die Art und Weise, wie die Bekämpfung dieser Krankheit im benachbarten Frankreich durchgeführt wurde – mit der massenhaften Tötung ganzer Herden gesunder Tiere. In der Schweiz ist die Bekämpfung dieser Krankheit im 4<i>a.</i> Abschnitt der Tierseuchenverordnung (TSV) geregelt. Artikel 111<i>e</i> TSV sieht insbesondere vor, dass Kantonstierärztinnen und -tierärzte auf die Keulung des gesamten Bestands verzichten können, wenn dieser geimpft wurde. In solchen Fällen werden nur die infizierten Tiere getötet.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Verhandlungen über die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat die Schweiz angekündigt, die Verordnung <sup>(EU)</sup> 2016/429 sowie den Durchführungsbeschluss <sup>(EU)</sup> 2016/2008 der Europäischen Kommission zu übernehmen. </p><p> </p><p>Ich richte folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p> </p><ol><li>Wird im Falle einer Annahme der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie der Übernahme der genannten EU-Erlasse der Handlungsspielraum der Schweiz bei der Bekämpfung der LSD weiterhin bestehen bleiben, was die Möglichkeit betrifft, bei geimpften Beständen auf eine Keulung zu verzichten?</li><li>Schreibt die EU-Regelung die Keulung des gesamten Tierbestands vor, wenn dieser mit einem an der LSD erkrankten Tier in Kontakt gekommen ist?</li><li><p>Wird die Schweiz bei einer Übernahme der erwähnten EU-Regelungen weiterhin Handlungsspielraum haben, wenn es um die Keulung von Beständen im Falle von Tierseuchen wie der LSD geht?</p><p>Ich bedanke mich beim Bundesrat für die Antworten.</p></li></ol>
- Folgen der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinsichtlich des Handlungsspielraums der Schweiz bei der Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. Das Paket Schweiz–EU ermöglicht die Schaffung eines gemeinsamen Raums der Lebensmittelsicherheit, der alle Aspekte des Veterinär-, Lebensmittel- und Pflanzengesundheitsrechts umfasst. Dieser gemeinsame Raum soll den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten stärken und die Teilnahme der Schweizer Produzentinnen und Produzenten am Lebensmittel-Binnenmarkt weiter erleichtern. Das Tiergesundheitsrecht der EU regelt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen umfassend. Mit dem neuen Protokoll zur Schaffung eines gemeinsamen Raums der Lebensmittelsicherheit (im Folgenden «Protokoll») wird die Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen auch in der Schweiz Anwendung finden. </span><br><span> </span></p><p><span>Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) bezieht sich ausschliesslich auf Massnahmen zur Bekämpfung des hochansteckenden Dermatitis-nodularis-Virus (Lumpy Skin Disease, LSD). Da LSD bisher in der Schweiz nicht aufgetreten ist, ist Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> TSV bisher noch nie zur Anwendung gekommen. Gemäss Artikel 111</span><em><span>e</span></em><span> TSV kann der Kantonstierarzt oder die Kantonsärztin bei Auftreten eines Falls von LSD anordnen, dass in Beständen, die gemäss Artikel 111</span><em><span>c</span></em><span> dieser Verordnung geimpft wurden, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden. Diese Ausnahmeregelung würde somit aufgehoben. Bei allen anderen hochansteckenden Tierseuchen als LSD gibt es in Bezug auf das Töten der Tiere bereits heute keine Abweichung zur EU-Regelung.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. und 3. Bis heute schreibt das EU-Recht die Schlachtung der gesamten Herde vor, wenn mindestens ein Tier in der Herde oder in der epidemiologischen Einheit mit dem ansteckenden Dermatitis-nodularis-Virus (Lumpy Skin Disease, LSD) infiziert ist. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Sollte in einem Betrieb in der Schweiz ein Fall von LSD gemeldet werden, wären die Schweizer Behörden im Fall der Annahme des neuen Protokolls verpflichtet, die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften anzuwenden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Tötung der Bestände hat sich in früheren Seuchenzügen wie auch im aktuellen Seuchenzug in Frankreich als wirksames Instrument zur Eindämmung der Seuche erwiesen. Allerdings werden die Massnahmen der EU zur Bekämpfung von Tierseuchen regelmässig überprüft. Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz an der Ausarbeitung der Erlasse der EU, die sie übernimmt, teilnimmt. Sie wird sich auch an der Arbeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligen, sodass sie auch die Möglichkeit hat, sich bei der Auswahl und den Inhalten der von der EFSA erstellten wissenschaftlichen Gutachten zu engagieren. Letztere dienen regelmässig als Grundlage für Änderungen der Erlasse der EU.</span></p></span>
- <p>Die Lumpy-Skin-Krankheit (LSD, auch Dermatitis nodularis genannt) ist eine ausschliesslich bei Rindern vorkommende Tierseuche mit geringer Sterblichkeit, jedoch hoher Ansteckungsrate. Sie verursacht teils schwere Symptome, insbesondere einen deutlichen Rückgang der Milchproduktion. Allerdings beschränkt sich diese Seuche ausschliesslich auf Tiere; eine Übertragung auf den Menschen wurde bislang nicht beobachtet. Daher ist sie für den Menschen ungefährlich.</p><p> </p><p>Ich war schockiert über die Art und Weise, wie die Bekämpfung dieser Krankheit im benachbarten Frankreich durchgeführt wurde – mit der massenhaften Tötung ganzer Herden gesunder Tiere. In der Schweiz ist die Bekämpfung dieser Krankheit im 4<i>a.</i> Abschnitt der Tierseuchenverordnung (TSV) geregelt. Artikel 111<i>e</i> TSV sieht insbesondere vor, dass Kantonstierärztinnen und -tierärzte auf die Keulung des gesamten Bestands verzichten können, wenn dieser geimpft wurde. In solchen Fällen werden nur die infizierten Tiere getötet.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Verhandlungen über die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hat die Schweiz angekündigt, die Verordnung <sup>(EU)</sup> 2016/429 sowie den Durchführungsbeschluss <sup>(EU)</sup> 2016/2008 der Europäischen Kommission zu übernehmen. </p><p> </p><p>Ich richte folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p> </p><ol><li>Wird im Falle einer Annahme der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie der Übernahme der genannten EU-Erlasse der Handlungsspielraum der Schweiz bei der Bekämpfung der LSD weiterhin bestehen bleiben, was die Möglichkeit betrifft, bei geimpften Beständen auf eine Keulung zu verzichten?</li><li>Schreibt die EU-Regelung die Keulung des gesamten Tierbestands vor, wenn dieser mit einem an der LSD erkrankten Tier in Kontakt gekommen ist?</li><li><p>Wird die Schweiz bei einer Übernahme der erwähnten EU-Regelungen weiterhin Handlungsspielraum haben, wenn es um die Keulung von Beständen im Falle von Tierseuchen wie der LSD geht?</p><p>Ich bedanke mich beim Bundesrat für die Antworten.</p></li></ol>
- Folgen der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU hinsichtlich des Handlungsspielraums der Schweiz bei der Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit
Back to List