Gesetzliches Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhuhn")

ShortId
25.4010
Id
20254010
Updated
13.11.2025 23:39
Language
de
Title
Gesetzliches Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhuhn")
AdditionalIndexing
15;2841;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das sogenannte „Chlorhuhn“ steht sinnbildlich für zwei fundamentale Fragen der Schweizer Politik: die Glaubwürdigkeit unseres Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Chlorbädern-Praxis ist in der Schweiz und in Europa zurecht unzulässig. Hier soll die Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet sein – nicht erst am Ende durch eine chemische Behandlung. Ein Import solcher Produkte würde die hohen Standards der Schweizer Landwirtschaft unterlaufen und das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in unsere Lebensmittel nachhaltig erschüttern.</p><p>&nbsp;</p><p>Aktuell ist die Chlorbehandlung durch Verordnungsrecht untersagt: Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) dürfen Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. In der zugehörigen Positivliste ist keine Ausnahme für Chlorbehandlungen vorgesehen. Damit besteht zwar faktisch ein Importverbot, dieses könnte der Bundesrat jedoch jederzeit durch eine einfache Verordnungsänderung aufheben.</p><p>&nbsp;</p><p>Besonders schwer wiegt, dass der Bundesrat in laufenden Verhandlungen mit den USA die Lockerungen in Betracht zieht – ohne ein entsprechendes Verhandlungsmandat. Damit verstösst er gegen Art. 152 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG), wonach der Bundesrat die zuständigen aussenpolitischen Kommissionen konsultieren muss, bevor er Richt- und Leitlinien für bedeutende internationale Verhandlungen festlegt. Die Zollverhandlungen mit den USA sind zweifellos eine „bedeutende internationale Verhandlung“. Der APK wurde jedoch nie ein Mandat unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine glaubwürdige Schweiz darf ihre gesundheitspolitischen und agrarischen Standards nicht unter dem Druck einer Grossmacht preisgeben. Mit einem klaren gesetzlichen Importverbot setzen wir ein deutliches Zeichen: Die Gesundheit der Bevölkerung, die Glaubwürdigkeit des Konsumentenschutzes und die Eigenständigkeit unserer Handelspolitik stehen nicht zur Disposition.</p>
  • <span><p><span>Das Ziel der Motion ist aktuell erreicht. In der Schweiz ist es nicht erlaubt, Geflügelfleisch nach der Schlachtung mit Chlor zu desinfizieren. Anhang</span><span>&nbsp;</span><span>4 der Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH; SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.022.42) enthält eine abschliessende Liste der zulässigen Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser. Die Verwendung von Chlor zur Behandlung von Geflügelfleisch ist auf dieser Liste nicht aufgeführt und stellt somit kein zulässiges Verfahren dar, auch nicht für importierte Produkte.</span><em><span> </span></em><span>In der Schweiz muss die Hygiene entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet werden. Eine solche Behandlung ist daher unnötig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat stellt sicher, dass die Schweizer Regelung mit jener der EU vereinbar bleibt, gerade auch im Hinblick auf das neue Abkommen über Lebensmittelsicherheit, das mit der EU ausgehandelt wurde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz sowie im Lebensmittelgesetz eine ausdrückliche Bestimmung zu verankern, welche den Import von chemisch – insbesondere mit Chlor – behandeltem Geflügelfleisch und Geflügelprodukten in die Schweiz dauerhaft verbietet.</p><p>&nbsp;</p>
  • Gesetzliches Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhuhn")
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das sogenannte „Chlorhuhn“ steht sinnbildlich für zwei fundamentale Fragen der Schweizer Politik: die Glaubwürdigkeit unseres Konsumentenschutzes und die Unabhängigkeit unserer Handelspolitik.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Chlorbädern-Praxis ist in der Schweiz und in Europa zurecht unzulässig. Hier soll die Lebensmittelsicherheit entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet sein – nicht erst am Ende durch eine chemische Behandlung. Ein Import solcher Produkte würde die hohen Standards der Schweizer Landwirtschaft unterlaufen und das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in unsere Lebensmittel nachhaltig erschüttern.</p><p>&nbsp;</p><p>Aktuell ist die Chlorbehandlung durch Verordnungsrecht untersagt: Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) dürfen Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. In der zugehörigen Positivliste ist keine Ausnahme für Chlorbehandlungen vorgesehen. Damit besteht zwar faktisch ein Importverbot, dieses könnte der Bundesrat jedoch jederzeit durch eine einfache Verordnungsänderung aufheben.</p><p>&nbsp;</p><p>Besonders schwer wiegt, dass der Bundesrat in laufenden Verhandlungen mit den USA die Lockerungen in Betracht zieht – ohne ein entsprechendes Verhandlungsmandat. Damit verstösst er gegen Art. 152 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG), wonach der Bundesrat die zuständigen aussenpolitischen Kommissionen konsultieren muss, bevor er Richt- und Leitlinien für bedeutende internationale Verhandlungen festlegt. Die Zollverhandlungen mit den USA sind zweifellos eine „bedeutende internationale Verhandlung“. Der APK wurde jedoch nie ein Mandat unterbreitet.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine glaubwürdige Schweiz darf ihre gesundheitspolitischen und agrarischen Standards nicht unter dem Druck einer Grossmacht preisgeben. Mit einem klaren gesetzlichen Importverbot setzen wir ein deutliches Zeichen: Die Gesundheit der Bevölkerung, die Glaubwürdigkeit des Konsumentenschutzes und die Eigenständigkeit unserer Handelspolitik stehen nicht zur Disposition.</p>
    • <span><p><span>Das Ziel der Motion ist aktuell erreicht. In der Schweiz ist es nicht erlaubt, Geflügelfleisch nach der Schlachtung mit Chlor zu desinfizieren. Anhang</span><span>&nbsp;</span><span>4 der Verordnung des EDI über technologische Verfahren sowie technische Hilfsstoffe zur Behandlung von Lebensmitteln (VtVtH; SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.022.42) enthält eine abschliessende Liste der zulässigen Verfahren zur Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als mit dem Abspülen mit Trinkwasser. Die Verwendung von Chlor zur Behandlung von Geflügelfleisch ist auf dieser Liste nicht aufgeführt und stellt somit kein zulässiges Verfahren dar, auch nicht für importierte Produkte.</span><em><span> </span></em><span>In der Schweiz muss die Hygiene entlang der gesamten Produktionskette gewährleistet werden. Eine solche Behandlung ist daher unnötig. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat stellt sicher, dass die Schweizer Regelung mit jener der EU vereinbar bleibt, gerade auch im Hinblick auf das neue Abkommen über Lebensmittelsicherheit, das mit der EU ausgehandelt wurde. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Landwirtschaftsgesetz sowie im Lebensmittelgesetz eine ausdrückliche Bestimmung zu verankern, welche den Import von chemisch – insbesondere mit Chlor – behandeltem Geflügelfleisch und Geflügelprodukten in die Schweiz dauerhaft verbietet.</p><p>&nbsp;</p>
    • Gesetzliches Importverbot für chemisch behandeltes Geflügelfleisch ("Chlorhuhn")

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