Altersarbeit steuerlich entlasten
- ShortId
-
25.4023
- Id
-
20254023
- Updated
-
16.12.2025 10:15
- Language
-
de
- Title
-
Altersarbeit steuerlich entlasten
- AdditionalIndexing
-
2446;44;2836;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer mehr Menschen sind nach der Pensionierung, meistens mit einem reduzierten Pensum, weiterhin noch einige Jahre erwerbstätig. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels und aus gesellschaftspolitischer Sicht durchaus erwünscht: Pensionäre, die noch teilweise arbeiten, können ihre Zeit sinnvoll nutzen und sich noch etwas dazuverdienen; zudem bleiben sie meistens länger gesund und geistig fit als jene, die sich vom Arbeitsmarkt definitiv verabschiedet haben. </p><p>Das heutige Steuersystem wirkt jedoch eher demotivierend, indem nicht nur die AHV-Renten und die Bezüge aus der Pensionskasse, sondern auch ein allfälliger Zusatzverdienst voll versteuert werden muss. Angesichts der hohen Progression der direkten Bundessteuer ist der Grenzsteuersatz für das Erwerbseinkommen dermassen hoch, dass eine Weiterbeschäftigung über das AHV-Alter hinaus verzichtet wird. </p><p>Die nur noch hälftige Besteuerung der Alterslöhne würde die Erwerbsquote der Rentner zweifelsohne erhöhen. Mit einer Beschränkung der Steuererleichterung auf einen bestimmten Höchstbetrag wird verhindert, dass Grossverdiener zu stark entlastet werden. Die zur Diskussion gestellte Obergrenze von jährlich max. 150% der maximalen AHV Altersrente entspricht ungefähr der Hälfte des Medianlohns, der gut 80'000 Franken beträgt. Dank der voraussehbaren Erhöhung der Beschäftigungsquote der Pensionierten dürften sich die Steuerausfälle in Grenzen halten, im besten Fall mittel- und längerfristig wären sogar höhere Steuereinnahmen denkbar. Um Fehlanreize für gesellschafts- und wirtschaftspolitisch unerwünschte vermehrte Frühpensionierungen zu verhindern, wären diese Steuererleichterungen erst ab dem ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren vorzusehen. Es wäre erwünscht, dass die Kantone in ihren Steuergesetzgebung ebenfalls solche Entlastungen einführen würden.</p>
- <span><p><span>Es liegen bereits zwei Berichte vor, die sich mit der steuerlichen und nicht-steuerlichen Förderung der Erwerbstätigkeit im Alter befassen: Das SECO publizierte am 25. Februar 2020 als Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 13 die extern vergebene Studie «Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus». Der Bundesrat verabschiedete am 16. Dezember 2022 den Bericht «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» in Beantwortung des Postulats 19.3172 Hegglin. Diese beiden Publikationen decken das Anliegen des Postulanten - inklusive die Prüfung einer privilegierten Besteuerung von erwerbstätigen Rentenbezügerinnen und -bezügern - bereits ab, so dass ein zusätzlicher Bericht keinen Zusatznutzen bringt.</span></p><p><span>Darüber hinaus thematisieren wiederholt Vorstösse aus den Eidgenössischen Räten konkrete Massnahmen zur steuerlichen Förderung der Erwerbstätigkeit im Alter. Sie wurden von den Räten entweder abgelehnt oder ihre Beratung steht noch aus:</span></p><ul><li><span>Motion 22.3865 WAK-N «Freiwillige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters fördern», </span></li><li><span>Motionen 24.4517 Guggisberg und 25.4190 Schwander «Erwerbseinkommen von AHV-Rentnern von der Bundessteuer befreien»,</span></li><li><span>parlamentarische Initiative 25.448 Schneeberger «Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Anreiz für erwerbstätige Personen nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters». </span></li></ul><p><span>Die Erwerbsanreize können auch durch nicht-steuerliche Massnahmen gestärkt werden. So sieht das AHV-Recht folgende Anreize vor:</span></p><ul><li><span>Erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -rentner bezahlen auch nach Erreichen des Referenzalters weiterhin AHV-Beiträge. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen AHV 21 werden neu die zusätzlichen Beitragszeiten während einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter für Personen mit Versicherungs- oder Beitragslücken rentenbildend berücksichtigt. Dies stärkt die Erwerbsanreize für die betroffenen Personen.</span></li><li><span>Die Erwerbsanreize stärkt auch der Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr und pro Arbeitsverhältnis, auf dem erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -rentner keine AHV-Beiträge bezahlen müssen. Die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion 25.3423 SGK-S «Freibetrag nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhöhen und regelmässig anpassen» sieht vor, dass der Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters angehoben und anschliessend regelmässig an den Mischindex angepasst wird.</span></li><li><span>Die im Rahmen der AHV 21 beschlossenen Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs mit der Einführung von Teilrenten sowie dem monatsweisen Abruf der AHV-Rente fördern zwar die Erwerbsanreize nicht monetär, schaffen aber dennoch ein Umfeld, das insbesondere die Weiterführung von Teilzeiterwerbstätigkeiten erleichtert.</span></li></ul><p><span>Positive Erwerbsanreize gehen auch von der Weiterführung der beruflichen und der gebundenen Vorsorge im Alter aus:</span></p><ul><li><span>Seit dem 1. Januar 2011 können die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 in ihren Reglementen vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person der bisherige versicherte Verdienst weitergeführt wird (Art. 33a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40), sofern sich der Lohn nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, und dass bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis zum Alter 70 die Vorsorge weitergeführt werden kann (Art. 33b BVG).</span></li><li><span>In der Säule 3a wurde per 1. Januar 2008 ebenfalls die Möglichkeit eingeführt, bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus, Guthaben zu äufnen und den Bezug bis Alter 70 aufzuschieben.</span></li></ul><p><span>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 die Schaffung von Anreizen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter als eines der Hauptziele der Reform AHV2030 festgelegt. Entsprechende Arbeiten sind folglich bereits im Gange.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Um den Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt zu mildern , sind unter anderem Anreize zu schaffen, damit die Pensionierten in der Schweiz vermehrt über das AHV-Alter hinaus weiterarbeiten. Der Bundesrat wird daher beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Massnahmen dazu geeignet sind. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob ein jährliches Erwerbseinkommen ab dem ordentlichen Pensionierungsalter bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, z.B. bis zu 150% der maximalen AHV Altersrente, nur noch zur Hälfte besteuert werden sollte.</p>
- Altersarbeit steuerlich entlasten
- State
-
Überwiesen an den Bundesrat
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Immer mehr Menschen sind nach der Pensionierung, meistens mit einem reduzierten Pensum, weiterhin noch einige Jahre erwerbstätig. Dies ist angesichts des Fachkräftemangels und aus gesellschaftspolitischer Sicht durchaus erwünscht: Pensionäre, die noch teilweise arbeiten, können ihre Zeit sinnvoll nutzen und sich noch etwas dazuverdienen; zudem bleiben sie meistens länger gesund und geistig fit als jene, die sich vom Arbeitsmarkt definitiv verabschiedet haben. </p><p>Das heutige Steuersystem wirkt jedoch eher demotivierend, indem nicht nur die AHV-Renten und die Bezüge aus der Pensionskasse, sondern auch ein allfälliger Zusatzverdienst voll versteuert werden muss. Angesichts der hohen Progression der direkten Bundessteuer ist der Grenzsteuersatz für das Erwerbseinkommen dermassen hoch, dass eine Weiterbeschäftigung über das AHV-Alter hinaus verzichtet wird. </p><p>Die nur noch hälftige Besteuerung der Alterslöhne würde die Erwerbsquote der Rentner zweifelsohne erhöhen. Mit einer Beschränkung der Steuererleichterung auf einen bestimmten Höchstbetrag wird verhindert, dass Grossverdiener zu stark entlastet werden. Die zur Diskussion gestellte Obergrenze von jährlich max. 150% der maximalen AHV Altersrente entspricht ungefähr der Hälfte des Medianlohns, der gut 80'000 Franken beträgt. Dank der voraussehbaren Erhöhung der Beschäftigungsquote der Pensionierten dürften sich die Steuerausfälle in Grenzen halten, im besten Fall mittel- und längerfristig wären sogar höhere Steuereinnahmen denkbar. Um Fehlanreize für gesellschafts- und wirtschaftspolitisch unerwünschte vermehrte Frühpensionierungen zu verhindern, wären diese Steuererleichterungen erst ab dem ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren vorzusehen. Es wäre erwünscht, dass die Kantone in ihren Steuergesetzgebung ebenfalls solche Entlastungen einführen würden.</p>
- <span><p><span>Es liegen bereits zwei Berichte vor, die sich mit der steuerlichen und nicht-steuerlichen Förderung der Erwerbstätigkeit im Alter befassen: Das SECO publizierte am 25. Februar 2020 als Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 13 die extern vergebene Studie «Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus». Der Bundesrat verabschiedete am 16. Dezember 2022 den Bericht «Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters» in Beantwortung des Postulats 19.3172 Hegglin. Diese beiden Publikationen decken das Anliegen des Postulanten - inklusive die Prüfung einer privilegierten Besteuerung von erwerbstätigen Rentenbezügerinnen und -bezügern - bereits ab, so dass ein zusätzlicher Bericht keinen Zusatznutzen bringt.</span></p><p><span>Darüber hinaus thematisieren wiederholt Vorstösse aus den Eidgenössischen Räten konkrete Massnahmen zur steuerlichen Förderung der Erwerbstätigkeit im Alter. Sie wurden von den Räten entweder abgelehnt oder ihre Beratung steht noch aus:</span></p><ul><li><span>Motion 22.3865 WAK-N «Freiwillige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters fördern», </span></li><li><span>Motionen 24.4517 Guggisberg und 25.4190 Schwander «Erwerbseinkommen von AHV-Rentnern von der Bundessteuer befreien»,</span></li><li><span>parlamentarische Initiative 25.448 Schneeberger «Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials. Anreiz für erwerbstätige Personen nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters». </span></li></ul><p><span>Die Erwerbsanreize können auch durch nicht-steuerliche Massnahmen gestärkt werden. So sieht das AHV-Recht folgende Anreize vor:</span></p><ul><li><span>Erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -rentner bezahlen auch nach Erreichen des Referenzalters weiterhin AHV-Beiträge. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen AHV 21 werden neu die zusätzlichen Beitragszeiten während einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter für Personen mit Versicherungs- oder Beitragslücken rentenbildend berücksichtigt. Dies stärkt die Erwerbsanreize für die betroffenen Personen.</span></li><li><span>Die Erwerbsanreize stärkt auch der Freibetrag von 16’800 Franken pro Jahr und pro Arbeitsverhältnis, auf dem erwerbstätige AHV-Rentnerinnen und -rentner keine AHV-Beiträge bezahlen müssen. Die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion 25.3423 SGK-S «Freibetrag nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhöhen und regelmässig anpassen» sieht vor, dass der Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters angehoben und anschliessend regelmässig an den Mischindex angepasst wird.</span></li><li><span>Die im Rahmen der AHV 21 beschlossenen Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs mit der Einführung von Teilrenten sowie dem monatsweisen Abruf der AHV-Rente fördern zwar die Erwerbsanreize nicht monetär, schaffen aber dennoch ein Umfeld, das insbesondere die Weiterführung von Teilzeiterwerbstätigkeiten erleichtert.</span></li></ul><p><span>Positive Erwerbsanreize gehen auch von der Weiterführung der beruflichen und der gebundenen Vorsorge im Alter aus:</span></p><ul><li><span>Seit dem 1. Januar 2011 können die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 in ihren Reglementen vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person der bisherige versicherte Verdienst weitergeführt wird (Art. 33a Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40), sofern sich der Lohn nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, und dass bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus bis zum Alter 70 die Vorsorge weitergeführt werden kann (Art. 33b BVG).</span></li><li><span>In der Säule 3a wurde per 1. Januar 2008 ebenfalls die Möglichkeit eingeführt, bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus, Guthaben zu äufnen und den Bezug bis Alter 70 aufzuschieben.</span></li></ul><p><span>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 die Schaffung von Anreizen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter als eines der Hauptziele der Reform AHV2030 festgelegt. Entsprechende Arbeiten sind folglich bereits im Gange.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Um den Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt zu mildern , sind unter anderem Anreize zu schaffen, damit die Pensionierten in der Schweiz vermehrt über das AHV-Alter hinaus weiterarbeiten. Der Bundesrat wird daher beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, welche Massnahmen dazu geeignet sind. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob ein jährliches Erwerbseinkommen ab dem ordentlichen Pensionierungsalter bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, z.B. bis zu 150% der maximalen AHV Altersrente, nur noch zur Hälfte besteuert werden sollte.</p>
- Altersarbeit steuerlich entlasten
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