Die rechtlichen Mittel gegen illegale Rave-Partys verschärfen
- ShortId
-
25.4026
- Id
-
20254026
- Updated
-
19.12.2025 11:24
- Language
-
de
- Title
-
Die rechtlichen Mittel gegen illegale Rave-Partys verschärfen
- AdditionalIndexing
-
1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit einigen Jahren werden auch in der Schweiz, wie in anderen europäischen Ländern, illegale <i>Rave-Partys </i>in der freien Natur organisiert, zu denen mehrere hundert bis tausend Personen zusammenkommen. Die Behörden können die Veranstaltungen oft nicht verhindern und müssen sie hinnehmen. Sie werden einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Oft ist es an den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, mittels Anzeige ein Strafverfahren einzuleiten. In den letzten Jahren wurden vor allem in der Westschweiz immer mehr solche illegalen <i>Rave-Partys</i> veranstaltet, etwa in Charmey, Vuadens, Les Verrières oder Mallerey. Es handelt sich um Grossveranstaltungen ohne jegliche Bewilligung, die häufig aus kommerziellen Gründen organisiert werden, müssen die Teilnehmenden doch Eintritt zahlen. Zudem werden dort oft Betäubungsmittel konsumiert. Darüber hinaus wird keinerlei Rücksicht auf die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (insbesondere Landwirtinnen und Landwirte) sowie auf Fauna und Flora genommen. </p><p>Italien, das vom gleichen Phänomen betroffen ist, hat seine rechtlichen Mittel verstärkt und konnte die Organisatorinnen und Organisatoren so abschrecken. </p>
- <span><p><span>Illegale Partys in freier Natur können Schäden an der Umwelt verursachen. Die Motion zielt denn auch auf neue präventive und repressive Massnahmen im Umweltschutz. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1./2. Die verfolgten Ziele sind primär polizeirechtlicher und nicht strafrechtlicher Art. In den einschlägigen Erlassen (Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG,</span><span> SR</span><span> </span><span>451], Umwelt</span><span>schutzgesetz [USG, SR</span><span> </span><span>814.01], Gewässerschutzgesetz [GSchG, SR</span><span> </span><span>814.20], Waldgesetz [WaG, SR</span><span> </span><span>921.0] und Jagdgesetz [JSG, SR 922.0]) gibt es bereits zahlreiche Bestimmungen, die die Umwelt vor solchen Immissionen schützen und die entsprechenden Pflichten strafrechtlich absichern (z.B. Art.</span><span> </span><span>24 und 24</span><em><span>a</span></em><span> NHG; Art.</span><span> </span><span>61 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f und g USG; Art.</span><span> </span><span>70 und 71 GSchG; Art.</span><span> </span><span>43 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>d und e WaG, Art.</span><span> </span><span>18 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>e JSG). Darüber hinaus können auch Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zur Anwendung gelangen, so beispielsweise die Sachbeschädigung (Art.</span><span> </span><span>144 StGB). Im kantonalen Recht bestehen überdies oft Strafbestimmungen, mit denen die Verursacherinnen oder Verursacher von Schäden und Lärm bei Partys in freier Natur schon heute bestraft werden können (z.B. Art.</span><span> </span><span>8 oder 12 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Bern [KStrG, BSG</span><span> </span><span>311.1]), Art.</span><span> </span><span>11 oder 12 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch des Kantons Freiburg [EGStGB, SGF 31.1]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das Strafgesetzbuch enthält bereits Vorschriften zur Einziehung (Art.</span><span> </span><span>69</span><span> </span><span>ff. StGB), die auch bei Straftaten ausserhalb des Strafgesetzbuches Anwendung finden (Art.</span><span> </span><span>333 Abs.</span><span> </span><span>1 StGB). Sondernormen für illegale Partys sind daher nicht notwendig, zumal bei einer Einziehung die Eigentumsgarantie (Art.</span><span> </span><span>26 Bundesverfassung [BV, SR</span><span> </span><span>101]) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.</span><span> </span><span>36 Abs.</span><span> </span><span>3 BV) zu beachten sind. So darf eine Einziehung keine zusätzliche Vermögensstrafe darstellen (BGE 135</span><span> </span><span>I</span><span> </span><span>209 Erw.</span><span> </span><span>3). Sowohl die Einziehung als auch die oben unter Ziff.</span><span> </span><span>1./2. erwähnten Straftatbestände können jedoch nur durchgesetzt werden, wenn die Polizei taktisch in der Lage ist, um bei einem illegalen Rave einzugreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Zunächst ist unklar, ob und in welchem Stadium eines Strafverfahrens die von der Motion verlangte, hohe Pauschalentschädigung von den Strafbehörden ausgesprochen werden sollte. Zudem würde eine von der tatsächlichen Höhe des Schadens losgelöst festzusetzende hohe Pauschalentschädigung eine verkappte zusätzliche Bestrafung darstellen, die insbesondere gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art.</span><span> </span><span>26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.</span><span> </span><span>5 Abs.</span><span> </span><span>2 BV) verstossen dürfte. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum das öffentliche Gemeinwesen bei der Deckung von Schäden gegenüber privaten Grundbesitzern bevorzugt behandelt werden sollte.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Wenn den Polizeibehörden bekannt ist, dass eine ausländische Person eine unbewilligte </span><em><span>Rave Party</span></em><span> organisiert, ist davon auszugehen, dass sie damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Wenn eine ausländische Organisatorin oder ein ausländischer Organisator zu diesem Zweck in die Schweiz einreisen will, ist daher der Erlass eines kurzfristigen Einreiseverbotes angezeigt (Art.</span><span> </span><span>67 Abs</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR</span><span> </span><span>142.20]; Art. 5 Anhang 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person bekannt ist und eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung</span><em><span> </span></em><span>der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn ausländische Personen bereits eingereist sind und bei einer unbewilligten </span><em><span>Rave Party</span></em><span> mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, obliegt es den kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen, ob der Sachverhalt eine Wegweisung in kantonaler Kompetenz nach Artikel</span><span> </span><span>64 AIG und einen Antrag ans SEM auf Verfügung eines Einreiseverbotes begründen kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die von der Motion angestrebten Zwecke mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen erreicht werden können. Eine Anpassung des Strafgesetzbuches oder des Ausländer- und Integrationsgesetzes wäre jedenfalls nicht zielführend. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Mittel in der Schweiz wie folgt zu verschärfen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Änderung des Strafgesetzbuches durch die Einführung eines neuen Straftatbestands, der von Amtes wegen verfolgt wird und wonach Organisatorinnen und Organisatoren von <i>Rave-Partys </i>streng bestraft werden. </li><li>Änderung des Strafgesetzbuches, sodass Teilnehmende an <i>Rave-Partys</i> mit einer Busse belegt werden.</li><li>Beschlagnahmung des für die Organisation von <i>Rave-Partys</i> notwendigen Materials, insbesondere der Lautsprecher zur Wiedergabe lauter Musik.</li><li>Aufnahme einer Verpflichtung ins Strafgesetzbuch, wonach Organisatorinnen und Organisatoren von <i>Rave-Partys</i> zum Ausgleich und als Entschädigung für Schäden an Fauna und Flora einen hohen Pauschalbetrag an die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Kanton leisten müssen.</li><li>Bei ausländischen Organisatorinnen und Organisatoren die Verhängung eines vorübergehenden Einreiseverbots.</li></ol>
- Die rechtlichen Mittel gegen illegale Rave-Partys verschärfen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit einigen Jahren werden auch in der Schweiz, wie in anderen europäischen Ländern, illegale <i>Rave-Partys </i>in der freien Natur organisiert, zu denen mehrere hundert bis tausend Personen zusammenkommen. Die Behörden können die Veranstaltungen oft nicht verhindern und müssen sie hinnehmen. Sie werden einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Oft ist es an den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, mittels Anzeige ein Strafverfahren einzuleiten. In den letzten Jahren wurden vor allem in der Westschweiz immer mehr solche illegalen <i>Rave-Partys</i> veranstaltet, etwa in Charmey, Vuadens, Les Verrières oder Mallerey. Es handelt sich um Grossveranstaltungen ohne jegliche Bewilligung, die häufig aus kommerziellen Gründen organisiert werden, müssen die Teilnehmenden doch Eintritt zahlen. Zudem werden dort oft Betäubungsmittel konsumiert. Darüber hinaus wird keinerlei Rücksicht auf die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (insbesondere Landwirtinnen und Landwirte) sowie auf Fauna und Flora genommen. </p><p>Italien, das vom gleichen Phänomen betroffen ist, hat seine rechtlichen Mittel verstärkt und konnte die Organisatorinnen und Organisatoren so abschrecken. </p>
- <span><p><span>Illegale Partys in freier Natur können Schäden an der Umwelt verursachen. Die Motion zielt denn auch auf neue präventive und repressive Massnahmen im Umweltschutz. </span></p><p><span> </span></p><p><span>1./2. Die verfolgten Ziele sind primär polizeirechtlicher und nicht strafrechtlicher Art. In den einschlägigen Erlassen (Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG,</span><span> SR</span><span> </span><span>451], Umwelt</span><span>schutzgesetz [USG, SR</span><span> </span><span>814.01], Gewässerschutzgesetz [GSchG, SR</span><span> </span><span>814.20], Waldgesetz [WaG, SR</span><span> </span><span>921.0] und Jagdgesetz [JSG, SR 922.0]) gibt es bereits zahlreiche Bestimmungen, die die Umwelt vor solchen Immissionen schützen und die entsprechenden Pflichten strafrechtlich absichern (z.B. Art.</span><span> </span><span>24 und 24</span><em><span>a</span></em><span> NHG; Art.</span><span> </span><span>61 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>f und g USG; Art.</span><span> </span><span>70 und 71 GSchG; Art.</span><span> </span><span>43 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>d und e WaG, Art.</span><span> </span><span>18 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>e JSG). Darüber hinaus können auch Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zur Anwendung gelangen, so beispielsweise die Sachbeschädigung (Art.</span><span> </span><span>144 StGB). Im kantonalen Recht bestehen überdies oft Strafbestimmungen, mit denen die Verursacherinnen oder Verursacher von Schäden und Lärm bei Partys in freier Natur schon heute bestraft werden können (z.B. Art.</span><span> </span><span>8 oder 12 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht des Kantons Bern [KStrG, BSG</span><span> </span><span>311.1]), Art.</span><span> </span><span>11 oder 12 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch des Kantons Freiburg [EGStGB, SGF 31.1]). </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Das Strafgesetzbuch enthält bereits Vorschriften zur Einziehung (Art.</span><span> </span><span>69</span><span> </span><span>ff. StGB), die auch bei Straftaten ausserhalb des Strafgesetzbuches Anwendung finden (Art.</span><span> </span><span>333 Abs.</span><span> </span><span>1 StGB). Sondernormen für illegale Partys sind daher nicht notwendig, zumal bei einer Einziehung die Eigentumsgarantie (Art.</span><span> </span><span>26 Bundesverfassung [BV, SR</span><span> </span><span>101]) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.</span><span> </span><span>36 Abs.</span><span> </span><span>3 BV) zu beachten sind. So darf eine Einziehung keine zusätzliche Vermögensstrafe darstellen (BGE 135</span><span> </span><span>I</span><span> </span><span>209 Erw.</span><span> </span><span>3). Sowohl die Einziehung als auch die oben unter Ziff.</span><span> </span><span>1./2. erwähnten Straftatbestände können jedoch nur durchgesetzt werden, wenn die Polizei taktisch in der Lage ist, um bei einem illegalen Rave einzugreifen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Zunächst ist unklar, ob und in welchem Stadium eines Strafverfahrens die von der Motion verlangte, hohe Pauschalentschädigung von den Strafbehörden ausgesprochen werden sollte. Zudem würde eine von der tatsächlichen Höhe des Schadens losgelöst festzusetzende hohe Pauschalentschädigung eine verkappte zusätzliche Bestrafung darstellen, die insbesondere gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art.</span><span> </span><span>26 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art.</span><span> </span><span>5 Abs.</span><span> </span><span>2 BV) verstossen dürfte. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum das öffentliche Gemeinwesen bei der Deckung von Schäden gegenüber privaten Grundbesitzern bevorzugt behandelt werden sollte.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. Wenn den Polizeibehörden bekannt ist, dass eine ausländische Person eine unbewilligte </span><em><span>Rave Party</span></em><span> organisiert, ist davon auszugehen, dass sie damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Wenn eine ausländische Organisatorin oder ein ausländischer Organisator zu diesem Zweck in die Schweiz einreisen will, ist daher der Erlass eines kurzfristigen Einreiseverbotes angezeigt (Art.</span><span> </span><span>67 Abs</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>c Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR</span><span> </span><span>142.20]; Art. 5 Anhang 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]). Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person bekannt ist und eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung</span><em><span> </span></em><span>der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn ausländische Personen bereits eingereist sind und bei einer unbewilligten </span><em><span>Rave Party</span></em><span> mit ihrem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, obliegt es den kantonalen Migrationsbehörden zu prüfen, ob der Sachverhalt eine Wegweisung in kantonaler Kompetenz nach Artikel</span><span> </span><span>64 AIG und einen Antrag ans SEM auf Verfügung eines Einreiseverbotes begründen kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die von der Motion angestrebten Zwecke mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen erreicht werden können. Eine Anpassung des Strafgesetzbuches oder des Ausländer- und Integrationsgesetzes wäre jedenfalls nicht zielführend. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Mittel in der Schweiz wie folgt zu verschärfen: </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Änderung des Strafgesetzbuches durch die Einführung eines neuen Straftatbestands, der von Amtes wegen verfolgt wird und wonach Organisatorinnen und Organisatoren von <i>Rave-Partys </i>streng bestraft werden. </li><li>Änderung des Strafgesetzbuches, sodass Teilnehmende an <i>Rave-Partys</i> mit einer Busse belegt werden.</li><li>Beschlagnahmung des für die Organisation von <i>Rave-Partys</i> notwendigen Materials, insbesondere der Lautsprecher zur Wiedergabe lauter Musik.</li><li>Aufnahme einer Verpflichtung ins Strafgesetzbuch, wonach Organisatorinnen und Organisatoren von <i>Rave-Partys</i> zum Ausgleich und als Entschädigung für Schäden an Fauna und Flora einen hohen Pauschalbetrag an die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Kanton leisten müssen.</li><li>Bei ausländischen Organisatorinnen und Organisatoren die Verhängung eines vorübergehenden Einreiseverbots.</li></ol>
- Die rechtlichen Mittel gegen illegale Rave-Partys verschärfen
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