Umsetzung der Motion 20.4267 auch für Pflanzenerzeugnisse
- ShortId
-
25.4027
- Id
-
20254027
- Updated
-
09.12.2025 07:21
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Motion 20.4267 auch für Pflanzenerzeugnisse
- AdditionalIndexing
-
15;55;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <span><p><span>1. und 2. </span><span>Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Vorlage zur Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR</span><span> </span><span>817.02) sah nicht nur für Lebensmittel tierischer Herkunft, sondern auch für pflanzliche Erzeugnisse eine Kennzeichnungspflicht vor (AS 2025 369). Bei den Produkten tierischer Herkunft betraf die Kennzeichnung die Produkte selber, während sie bei den pflanzlichen Lebensmitteln auf das Herkunftsland abzielte. </span></p><p><span>Das Vernehmlassungsverfahren hat jedoch deutlich gezeigt, dass die Kennzeichnungspflicht für pflanzliche Produkte, auch nur für solche, die mit problematischen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, nicht umsetzbar ist. Sie hätte für die Hersteller und Kontrollbehörden zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand geführt und für die Konsumentinnen und Konsumenten keinen echten Mehrwert gebracht. Zudem hätte sie zu Ungereimtheiten geführt: So hätten biologische Produkte aus Ländern, in denen diese Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, gekennzeichnet werden müssen, auch wenn sie nicht damit behandelt worden wären. Dies hätte mehr Verwirrung als Transparenz geschaffen.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, die Motion 20.4267 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt zu haben. Die beschlossenen Massnahmen ermöglichen, das angestrebte Ziel der Transparenz für Produkte tierischer Herkunft zu erfüllen und gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Machbarkeit zu wahren.</span><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat hat sichergestellt, dass die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage völkerrechtskonform war. Eine vertiefte Analyse und die Rückmeldungen in der Vernehmlassung haben jedoch gezeigt, dass die vorgeschlagene Lösung rechtlich zwar möglich ist, aber nicht effizient und verhältnismässig umgesetzt werden kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Möglichkeit einer Dokumentationspflicht für die Importeure und eine auf einer Risikoanalyse beruhenden Kontrolle nach Land wurde ebenfalls geprüft, aber sie wäre mit den gleichen Schwierigkeiten der Machbarkeit und Verhältnismassigkeit verbunden gewesen. Der administrative Aufwand für Importeure und Behörden wäre erheblich, ohne dass eine klare und nützliche Information für die Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet wäre. Ausserdem dürfen Lebensmittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die als gefährlich eingestuft sind, in der Schweiz ohnehin nicht in Verkehr gebracht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. und 6. Die Kennzeichnungspflicht beschränkt sich auf ganze oder geschnittene Fleischstücke (z.</span><span> </span><span>B. Pouletschenkel, Rindssteak, Schweinegeschnetzeltes usw.) und gilt nicht für gehacktes oder püriertes Fleisch (Fleischterrine, Würste usw.). Es muss jedoch die gleiche Information bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob das Fleisch frisch oder verarbeitet verkauft wird. Ein Rindssteak beispielsweise, das frisch oder mariniert verkauft oder in einem Restaurant gebraten serviert wird, muss gleich gekennzeichnet werden.</span></p><p><span>Aus den bereits erwähnten Gründen gilt diese Pflicht nicht für Produkte tierischer Herkunft, die als Zutat in verarbeiteten Produkten, wie Milchprodukten oder Eierzubereitungen, verwendet werden, ungeachtet ihres prozentualen Anteils. Auf diese Weise kann eine sachgerechte und verständliche Information der Konsumentinnen und Konsumenten sichergestellt werden, ohne dass das Vorgehen für die betroffenen Akteure unnötig erschwert wird.</span></p></span>
- <p>Die Motion 20.4267, die im Juni 2021 mit grosser Mehrheit von der Bundesversammlung angenommen wurde, hatte zum Ziel, eine Deklarationspflicht für tierische und pflanzliche Lebensmittel, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden, einzuführen. Diese Initiative trug dem Transparenzbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung und sorgte gleichzeitig für mehr Kohärenz bei den Anforderungen an die Schweizer Produzentinnen und Produzenten.</p><p> </p><p>Am 28. Mai 2025 beschloss der Bundesrat eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), die am 1.<sup> </sup>Juli 2025 in Kraft trat, um die erwähnte Motion umzusetzen. Zwar wurden dabei Fortschritte bei bestimmten Produkten tierischen Ursprungs erzielt – etwa bei Stopfleber, Froschschenkeln oder Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung kastriert oder enthornt wurden –, doch verzichtete der Bundesrat auf die Einführung einer Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse. Grund dafür war die Ablehnung dieses Vorschlags im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens. Dieser Entscheid steht im Widerspruch zum Willen des Parlaments, das sich für eine Deklarationspflicht sowohl für tierische als auch für pflanzliche Lebensmittel ausgesprochen hatte. Offen bleibt zudem weitgehend die Frage, wie mit der Deklaration von Produktionsmethoden der Zutaten in verarbeiteten Erzeugnissen umzugehen ist. </p><p> </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>– Betrachtet der Bundesrat mit der Änderung der LGV vom 28. Mai 2025 die Umsetzung der Motion 20.4267 als abgeschlossen, oder sind weitere Schritte geplant, um das ursprüngliche Ziel der Transparenz sowie den Schutz der Schweizer Produktionsstandards zu gewährleisten?</li><li>– Weshalb wurde nach der Vernehmlassung vollständig auf eine Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse verzichtet, anstatt sie auf bestimmte problematische Erzeugnisse zu beschränken, wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen?</li><li>– Kann der Bundesrat bestätigen, ob er weiterhin der Auffassung ist, dass die von ihm zur Vernehmlassung unterbreitete Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse als Lösung völkerrechtskonform und durchsetzbar gewesen wäre, wie es in der Motion 20.4267 gefordert wurde?</li><li>– Wäre es denkbar, die Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse mit einer Dokumentationspflicht für Importeure sowie mit einer risikobasierten Kontrolle nach Herkunftsland, Anbaukultur und Erzeugnisart zu verknüpfen?</li><li>– Inwieweit sind verarbeitete Erzeugnisse derzeit von jeglicher Deklarationspflicht ausgenommen – selbst dann, wenn sie mehrheitlich Zutaten enthalten, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden?</li><li>– Ist der Bundesrat bereit, eine Deklarationspflicht auch für verarbeitete Erzeugnisse zu prüfen, etwa wenn mehr als 20 Prozent der Masse eines Endprodukts eine Zutat enthält, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden erzeugt wurde?</li></ol>
- Umsetzung der Motion 20.4267 auch für Pflanzenerzeugnisse
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1. und 2. </span><span>Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Vorlage zur Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR</span><span> </span><span>817.02) sah nicht nur für Lebensmittel tierischer Herkunft, sondern auch für pflanzliche Erzeugnisse eine Kennzeichnungspflicht vor (AS 2025 369). Bei den Produkten tierischer Herkunft betraf die Kennzeichnung die Produkte selber, während sie bei den pflanzlichen Lebensmitteln auf das Herkunftsland abzielte. </span></p><p><span>Das Vernehmlassungsverfahren hat jedoch deutlich gezeigt, dass die Kennzeichnungspflicht für pflanzliche Produkte, auch nur für solche, die mit problematischen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, nicht umsetzbar ist. Sie hätte für die Hersteller und Kontrollbehörden zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand geführt und für die Konsumentinnen und Konsumenten keinen echten Mehrwert gebracht. Zudem hätte sie zu Ungereimtheiten geführt: So hätten biologische Produkte aus Ländern, in denen diese Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, gekennzeichnet werden müssen, auch wenn sie nicht damit behandelt worden wären. Dies hätte mehr Verwirrung als Transparenz geschaffen.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist daher der Ansicht, die Motion 20.4267 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» umgesetzt zu haben. Die beschlossenen Massnahmen ermöglichen, das angestrebte Ziel der Transparenz für Produkte tierischer Herkunft zu erfüllen und gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Machbarkeit zu wahren.</span><span> </span></p><p><span>3. Der Bundesrat hat sichergestellt, dass die in die Vernehmlassung geschickte Vorlage völkerrechtskonform war. Eine vertiefte Analyse und die Rückmeldungen in der Vernehmlassung haben jedoch gezeigt, dass die vorgeschlagene Lösung rechtlich zwar möglich ist, aber nicht effizient und verhältnismässig umgesetzt werden kann.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Die Möglichkeit einer Dokumentationspflicht für die Importeure und eine auf einer Risikoanalyse beruhenden Kontrolle nach Land wurde ebenfalls geprüft, aber sie wäre mit den gleichen Schwierigkeiten der Machbarkeit und Verhältnismassigkeit verbunden gewesen. Der administrative Aufwand für Importeure und Behörden wäre erheblich, ohne dass eine klare und nützliche Information für die Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet wäre. Ausserdem dürfen Lebensmittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die als gefährlich eingestuft sind, in der Schweiz ohnehin nicht in Verkehr gebracht werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>5. und 6. Die Kennzeichnungspflicht beschränkt sich auf ganze oder geschnittene Fleischstücke (z.</span><span> </span><span>B. Pouletschenkel, Rindssteak, Schweinegeschnetzeltes usw.) und gilt nicht für gehacktes oder püriertes Fleisch (Fleischterrine, Würste usw.). Es muss jedoch die gleiche Information bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob das Fleisch frisch oder verarbeitet verkauft wird. Ein Rindssteak beispielsweise, das frisch oder mariniert verkauft oder in einem Restaurant gebraten serviert wird, muss gleich gekennzeichnet werden.</span></p><p><span>Aus den bereits erwähnten Gründen gilt diese Pflicht nicht für Produkte tierischer Herkunft, die als Zutat in verarbeiteten Produkten, wie Milchprodukten oder Eierzubereitungen, verwendet werden, ungeachtet ihres prozentualen Anteils. Auf diese Weise kann eine sachgerechte und verständliche Information der Konsumentinnen und Konsumenten sichergestellt werden, ohne dass das Vorgehen für die betroffenen Akteure unnötig erschwert wird.</span></p></span>
- <p>Die Motion 20.4267, die im Juni 2021 mit grosser Mehrheit von der Bundesversammlung angenommen wurde, hatte zum Ziel, eine Deklarationspflicht für tierische und pflanzliche Lebensmittel, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden, einzuführen. Diese Initiative trug dem Transparenzbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung und sorgte gleichzeitig für mehr Kohärenz bei den Anforderungen an die Schweizer Produzentinnen und Produzenten.</p><p> </p><p>Am 28. Mai 2025 beschloss der Bundesrat eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), die am 1.<sup> </sup>Juli 2025 in Kraft trat, um die erwähnte Motion umzusetzen. Zwar wurden dabei Fortschritte bei bestimmten Produkten tierischen Ursprungs erzielt – etwa bei Stopfleber, Froschschenkeln oder Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung kastriert oder enthornt wurden –, doch verzichtete der Bundesrat auf die Einführung einer Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse. Grund dafür war die Ablehnung dieses Vorschlags im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens. Dieser Entscheid steht im Widerspruch zum Willen des Parlaments, das sich für eine Deklarationspflicht sowohl für tierische als auch für pflanzliche Lebensmittel ausgesprochen hatte. Offen bleibt zudem weitgehend die Frage, wie mit der Deklaration von Produktionsmethoden der Zutaten in verarbeiteten Erzeugnissen umzugehen ist. </p><p> </p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>– Betrachtet der Bundesrat mit der Änderung der LGV vom 28. Mai 2025 die Umsetzung der Motion 20.4267 als abgeschlossen, oder sind weitere Schritte geplant, um das ursprüngliche Ziel der Transparenz sowie den Schutz der Schweizer Produktionsstandards zu gewährleisten?</li><li>– Weshalb wurde nach der Vernehmlassung vollständig auf eine Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse verzichtet, anstatt sie auf bestimmte problematische Erzeugnisse zu beschränken, wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen?</li><li>– Kann der Bundesrat bestätigen, ob er weiterhin der Auffassung ist, dass die von ihm zur Vernehmlassung unterbreitete Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse als Lösung völkerrechtskonform und durchsetzbar gewesen wäre, wie es in der Motion 20.4267 gefordert wurde?</li><li>– Wäre es denkbar, die Deklarationspflicht für pflanzliche Erzeugnisse mit einer Dokumentationspflicht für Importeure sowie mit einer risikobasierten Kontrolle nach Herkunftsland, Anbaukultur und Erzeugnisart zu verknüpfen?</li><li>– Inwieweit sind verarbeitete Erzeugnisse derzeit von jeglicher Deklarationspflicht ausgenommen – selbst dann, wenn sie mehrheitlich Zutaten enthalten, die mit in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt wurden?</li><li>– Ist der Bundesrat bereit, eine Deklarationspflicht auch für verarbeitete Erzeugnisse zu prüfen, etwa wenn mehr als 20 Prozent der Masse eines Endprodukts eine Zutat enthält, die mit in der Schweiz verbotenen Methoden erzeugt wurde?</li></ol>
- Umsetzung der Motion 20.4267 auch für Pflanzenerzeugnisse
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