Gaza Humanitarian Foundation. Schweizer Haltung und Verantwortung

ShortId
25.4029
Id
20254029
Updated
26.11.2025 16:24
Language
de
Title
Gaza Humanitarian Foundation. Schweizer Haltung und Verantwortung
AdditionalIndexing
08;09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist dem humanitären Völkerrecht sowie in der Erbringung humanitärer Hilfe den Prinzipien der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Als humanitäres Zentrum und Gaststaat zahlreicher internationaler Organisationen steht sie dabei besonders im internationalen Fokus.</p><p>Im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe für Gaza ist die Rolle einzelner Akteure, insbesondere der Gaza Humanitarian Foundation (GHF), äusserst kritisch zu betrachten. Es besteht der begründete Verdacht, dass humanitäre Strukturen politisch instrumentalisiert werden und nicht den betroffenen Zivilistinnen und Zivilisten zugutekommen. Dies kann das humanitäre Völkerrecht untergraben und im schlimmsten Fall zu indirekter Beihilfe zu Völkerrechtsverletzungen führen.</p><p>Für die Glaubwürdigkeit der Schweiz ist es entscheidend, höchste Standards einzuhalten und sicherzustellen, dass weder staatliche noch private Gelder missbräuchlich eingesetzt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen.</p>
  • <span><p><span>1, 3, 5 und 6: Der Bundesrat unterstützt humanitäre Akteure, die die Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit achten. Die Schweiz verfügt über eine langjährige Erfahrung im Nahen Osten und über zahlreiche bewährte Partnerschaften. Sie fördert humanitäre Akteure, die Teil des Koordinationssystems der Vereinten Nationen sind oder zur Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und deren Partnern (inkl. NGOs) gehören. Aufgrund übereinstimmender Berichte, wonach die Gaza Humanitarian Foundation (GHF) die humanitären Prinzipien nicht erfüllt und ihre Aktivitäten zu Völkerrechtsverstössen führen, unterhält die Schweiz keine Kooperationen mit der GHF und leistet auch keine finanziellen Beiträge. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat misst dem korrekten Einsatz der finanziellen Unterstützung der Schweiz allgemein grosse Bedeutung bei. Die zuständigen Ämter des EDA verfügen über robuste Kontrollmechanismen. Diese dienen zur Sicherstellung, dass die Beiträge der Schweiz nur an Organisationen gehen, die die humanitären Prinzipien respektieren und dass die Hilfe allein den Notleidenden zugutekommt. Schliesslich ruft die Schweiz systematisch alle Parteien dazu auf, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2: Mit Verfügung vom 14. August 2025, hat die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) gestützt auf Art. 88 und 89 ZGB die Auflösung der GHF-Filiale in der Schweiz beschlossen. Da die Stiftung kein Domizil mehr hatte, hat die ESA den Entscheid am 15. August 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und an das Handelsregisteramt des Kantons Genf kommuniziert. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Bundesrat prüft keine weiteren Massnahmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4: Nach Schweizer Recht unterliegen Banktransaktionen mit erhöhten Risiken zusätzlichen Abklärungen durch den Finanzintermediär, die in Art. 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) und der dazugehörigen Verordnung der FINMA festgelegt sind. Die Sachverhalte von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken werden in Art. 13 und 14 Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) beschrieben und die zusätzlichen Abklärungen bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko in Art. 15 GwV-FINMA geregelt. Gemäss dem Entscheid des Parlaments vom 26.09.2025 müssen sich Stiftungen nach Schweizer Recht auch inskünftig nicht in das Transparenzregister eintragen. Daher wird dieses keine Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten enthalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7: Die Schweiz erlässt keine eigenständigen Sanktionen. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen. Derzeit haben weder die UNO noch die EU-Sanktionen gegen Akteure, die die GHF oder ähnliche Strukturen unterstützen, verhängt.</span></p></span>
  • <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass eine Unterstützung der Gaza Humanitarian Foundation durch die Schweiz eine indirekte Beihilfe zu Völkerrechtsverstössen hätte darstellen können?</li><li>Welche Massnahmen prüft der Bundesrat, um zu verhindern, dass in der Schweiz domizilierte Organisationen oder Personen durch logistische, finanzielle oder politische Unterstützung der GHF indirekt Beihilfe zu möglichen Kriegsverbrechen leisten?</li><li>Wie gedenkt der Bundesrat mit den zuständigen internationalen Partnern (UNO, IKRK) zu kooperieren, um sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe für Gaza nicht durch einseitige Strukturen wie die GHF kanalisiert wird, sondern den Prinzipien der Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung entspricht?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bundesrat, um Transparenz über die Finanzflüsse von in der Schweiz ansässigen Organisationen im Zusammenhang mit Gaza sicherzustellen?</li><li>Wie gewährleistet der Bundesrat, dass Schweizer Beiträge zur humanitären Hilfe strikt den Prinzipien der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit folgen?</li><li>Welche Lehren zieht der Bundesrat aus der Causa GHF, um künftig Missbrauch humanitärer Strukturen zur politischen Einflussnahme zu verhindern?</li><li>Prüft der Bundesrat Sanktionen oder andere Massnahmen gegen in der Schweiz ansässige Akteure, die die GHF oder ähnliche Strukturen unterstützen?</li></ol>
  • Gaza Humanitarian Foundation. Schweizer Haltung und Verantwortung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist dem humanitären Völkerrecht sowie in der Erbringung humanitärer Hilfe den Prinzipien der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Als humanitäres Zentrum und Gaststaat zahlreicher internationaler Organisationen steht sie dabei besonders im internationalen Fokus.</p><p>Im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe für Gaza ist die Rolle einzelner Akteure, insbesondere der Gaza Humanitarian Foundation (GHF), äusserst kritisch zu betrachten. Es besteht der begründete Verdacht, dass humanitäre Strukturen politisch instrumentalisiert werden und nicht den betroffenen Zivilistinnen und Zivilisten zugutekommen. Dies kann das humanitäre Völkerrecht untergraben und im schlimmsten Fall zu indirekter Beihilfe zu Völkerrechtsverletzungen führen.</p><p>Für die Glaubwürdigkeit der Schweiz ist es entscheidend, höchste Standards einzuhalten und sicherzustellen, dass weder staatliche noch private Gelder missbräuchlich eingesetzt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen.</p>
    • <span><p><span>1, 3, 5 und 6: Der Bundesrat unterstützt humanitäre Akteure, die die Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit achten. Die Schweiz verfügt über eine langjährige Erfahrung im Nahen Osten und über zahlreiche bewährte Partnerschaften. Sie fördert humanitäre Akteure, die Teil des Koordinationssystems der Vereinten Nationen sind oder zur Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und deren Partnern (inkl. NGOs) gehören. Aufgrund übereinstimmender Berichte, wonach die Gaza Humanitarian Foundation (GHF) die humanitären Prinzipien nicht erfüllt und ihre Aktivitäten zu Völkerrechtsverstössen führen, unterhält die Schweiz keine Kooperationen mit der GHF und leistet auch keine finanziellen Beiträge. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat misst dem korrekten Einsatz der finanziellen Unterstützung der Schweiz allgemein grosse Bedeutung bei. Die zuständigen Ämter des EDA verfügen über robuste Kontrollmechanismen. Diese dienen zur Sicherstellung, dass die Beiträge der Schweiz nur an Organisationen gehen, die die humanitären Prinzipien respektieren und dass die Hilfe allein den Notleidenden zugutekommt. Schliesslich ruft die Schweiz systematisch alle Parteien dazu auf, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>2: Mit Verfügung vom 14. August 2025, hat die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) gestützt auf Art. 88 und 89 ZGB die Auflösung der GHF-Filiale in der Schweiz beschlossen. Da die Stiftung kein Domizil mehr hatte, hat die ESA den Entscheid am 15. August 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert und an das Handelsregisteramt des Kantons Genf kommuniziert. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Bundesrat prüft keine weiteren Massnahmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4: Nach Schweizer Recht unterliegen Banktransaktionen mit erhöhten Risiken zusätzlichen Abklärungen durch den Finanzintermediär, die in Art. 6 des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0) und der dazugehörigen Verordnung der FINMA festgelegt sind. Die Sachverhalte von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken werden in Art. 13 und 14 Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) beschrieben und die zusätzlichen Abklärungen bei Transaktionen mit erhöhtem Risiko in Art. 15 GwV-FINMA geregelt. Gemäss dem Entscheid des Parlaments vom 26.09.2025 müssen sich Stiftungen nach Schweizer Recht auch inskünftig nicht in das Transparenzregister eintragen. Daher wird dieses keine Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten enthalten. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>7: Die Schweiz erlässt keine eigenständigen Sanktionen. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis: EU) erlassen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte, dienen. Derzeit haben weder die UNO noch die EU-Sanktionen gegen Akteure, die die GHF oder ähnliche Strukturen unterstützen, verhängt.</span></p></span>
    • <ol style="list-style-type:decimal;"><li>Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass eine Unterstützung der Gaza Humanitarian Foundation durch die Schweiz eine indirekte Beihilfe zu Völkerrechtsverstössen hätte darstellen können?</li><li>Welche Massnahmen prüft der Bundesrat, um zu verhindern, dass in der Schweiz domizilierte Organisationen oder Personen durch logistische, finanzielle oder politische Unterstützung der GHF indirekt Beihilfe zu möglichen Kriegsverbrechen leisten?</li><li>Wie gedenkt der Bundesrat mit den zuständigen internationalen Partnern (UNO, IKRK) zu kooperieren, um sicherzustellen, dass die humanitäre Hilfe für Gaza nicht durch einseitige Strukturen wie die GHF kanalisiert wird, sondern den Prinzipien der Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung entspricht?</li><li>Welche Schritte unternimmt der Bundesrat, um Transparenz über die Finanzflüsse von in der Schweiz ansässigen Organisationen im Zusammenhang mit Gaza sicherzustellen?</li><li>Wie gewährleistet der Bundesrat, dass Schweizer Beiträge zur humanitären Hilfe strikt den Prinzipien der Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit folgen?</li><li>Welche Lehren zieht der Bundesrat aus der Causa GHF, um künftig Missbrauch humanitärer Strukturen zur politischen Einflussnahme zu verhindern?</li><li>Prüft der Bundesrat Sanktionen oder andere Massnahmen gegen in der Schweiz ansässige Akteure, die die GHF oder ähnliche Strukturen unterstützen?</li></ol>
    • Gaza Humanitarian Foundation. Schweizer Haltung und Verantwortung

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