Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen

ShortId
25.4035
Id
20254035
Updated
13.11.2025 23:29
Language
de
Title
Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen
AdditionalIndexing
2811;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kurz nach Amtsantritt hat die neue deutsche Regierung einen sofortigen Asylstopp an den deutschen Grenzen angeordnet. Ab sofort werden Asylsuchende ohne gültige Papiere zurückgewiesen. Dieser Schritt war absehbar. Er ist angesichts der generell verschlechterten Sicherheitslage im Innern auch plausibel.&nbsp;</p><p>Wenn die Schweiz nicht rasch handelt, droht ein massiver Anstieg der Asylgesuche: Dann stranden Tausende Asylmigranten, die an den deutschen Grenzen zurückgewiesen werden, in der Schweiz. Dabei sind die Asylbestände, die Asylkosten und die Asylkriminalität bereits jetzt auf Rekordniveau – und die Kapazitäten der Kantone und Gemeinden erschöpft.&nbsp;</p><p>Asylsuchende durchqueren regelmässig mehrere sichere Staaten, bevor sie ihr Asylgesuch einreichen. Bei der Einreise in die Schweiz handelt es sich daher keineswegs um die letzte Möglichkeit von Asylsuchenden, Hilfe, Unterkunft und Schutz vor individueller Verfolgung zu erlangen.&nbsp;</p><p>Um die Sekundärmigration im Asylbereich einzudämmen, sollen künftig Personen, die über sichere Drittstaaten einreisen, an der Grenze ohne die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, zurückgewiesen werden. Gleichzeitig ist auf Asylgesuche von Personen, die über sichere Drittstaaten bereits eingereist sind, nicht mehr einzutreten.&nbsp;</p><p>Damit erhält die Schweiz ein griffiges Mittel, um der Praxis anderer Staaten ein Ende zu setzen, die Asylsuchende unter Verletzung ihrer staatsvertraglichen Pflichten nicht registrieren, um nicht als Erstaufnahmeland zu gelten – oder sie gar trotz Registrierung nicht zurücknehmen. Diese Massnahmen stehen in Übereinstimmung mit der Flüchtlingskonvention, die keine freie Wahl des Aufnahmelandes zulässt – sie schützt vielmehr Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Staat einreisen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wird, was bei keinem Nachbarstaat der Schweiz der Fall ist.</p>
  • <span><p><span>Die Behörden des Bundes haben an der Grenze zu Deutschland keine grundlegenden Änderungen seit der von Deutschland im Mai 2025 angekündigten Praxisänderung festgestellt. Die Zahl der Neueintritte von Asylsuchenden in unseren Bundesasylzentren in der Nähe der Grenze zu Deutschland ist weiterhin unverändert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie bereits die gleichlautenden Motionen 24.4318 Chiesa und 24.4321 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen», verlangt auch die vorliegende Motion Massnahmen an den Grenzen (Einreiseverweigerung), was dort entsprechende Kontrollen voraussetzt. Konkret müsste dafür jede Person an der Grenze kontrolliert werden. Ohne die Schengen-rechtlichen Verpflichtungen zu verletzen, könnte das Anliegen der Motion an den Aussengrenzen (Flughäfen) umgesetzt werden. Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sind gemäss dem Schengener Grenzkodex grundsätzlich unzulässig. Die Schweiz ist allerdings nicht Mitglied der europäischen Zollunion. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann deshalb grundsätzlich an allen Grenzen und im Inland Zollkontrollen durchführen. Bei diesen Zollkontrollen oder bei Vorliegen eines polizeilichen Verdachts führt das BAZG auch Personenkontrollen durch.</span><span>&nbsp;</span><span>Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und lageabhängig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wird ein Asylgesuch gestellt, ist festzulegen, wer für dessen Bearbeitung zuständig ist. Wie in der Stellungnahme zur Motion 24.3056 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Asylsuchende, die ein sicheres Land durchqueren, sind keine Flüchtlinge» erläutert, tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, wenn die betroffene Person zu einem Drittstaat einen engeren Bezug als zur Schweiz hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a - e AsylG; SR 142.31). Konkret: Kann die Person in einen sicheren Drittstaat oder in einen Drittstaat zurückkehren, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Bst. a und c), in einen (Dublin-) Staat ausreisen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Bst. b), oder in einen Drittstaat weiterreisen, für den sie ein Visum besitzt oder in dem enge Bezugspersonen leben (Bst. d und e), so prüft das SEM die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ordnet den Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person in den Drittstaat an, wenn dieser deren Aufnahme gewährleistet und Schutz vor Rückschiebung bietet, wovon bei sicheren Drittstaaten ausgegangen wird (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Diese Gesetzesbestimmungen zur Einschränkung der freien Wahl des Aufnahmelands sind mit den Anforderungen der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) vereinbar, welche die Nichtprüfung eines Asylgesuchs und die Wegweisung in einen Staat erlaubt, der Schutz vor Rückschiebung gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In seiner Stellungnahme zum Postulat 18.3930 Damian Müller «Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951» hat der Bundesrat dargelegt, dass es nicht Zweck der Flüchtlingskonvention ist, Migrationsbewegungen zu steuern, und dass sie eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für den Flüchtlingsschutz ist. Im Postulatsbericht hält der Bundesrat fest, dass die Flüchtlingskonvention nicht bestimmt, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Ebenfalls enthält sie keine Regelung, wie sich die Verantwortung für Asylsuchende oder für Flüchtlinge auf die Staaten verteilt. Sie gebietet aber die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 33 FK), wonach kein Flüchtling in einen anderen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Verfolgung droht. Aufgrund des zwingenden Charakters dieses Gebots ist die entsprechende Refoulement-Gefahr vor einer Abschiebung stets zu prüfen, wenn ein Schutzbegehren gestellt wird. Der Schutz durch die Flüchtlingskonvention ist also nicht an die Bedingung geknüpft, dass die asylsuchende Person direkt aus dem Staat kommt, in dem sie der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Weder im Rahmen der Definition des Flüchtlingsbegriffs noch bei den Ausschlussgründen der Flüchtlingskonvention ist vorgesehen, dass Personen, welche einen sicheren Staat durchquert haben, von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden können (vgl. auch Stellungnahme zur Motion</span><span>&nbsp;</span><span>24.3056).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dasselbe gilt im Übrigen nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung. Es widerspricht somit unserer Verfassung, wenn von einem entsprechenden Schutzbegehren keine Notiz genommen würde und die Person ohne Prüfung der einschlägigen Non-Refoulement-Gefahren zurückgewiesen würde, weil sie aus einem sicheren Drittstaat einreist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit&nbsp;</p><ul><li>Personen, die über sichere Drittstaaten einreisen, an der Grenze ohne Asylverfahren zurückgewiesen werden;&nbsp;</li><li>auf Asylgesuche von Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, nicht eingetreten wird.&nbsp;</li></ul>
  • Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kurz nach Amtsantritt hat die neue deutsche Regierung einen sofortigen Asylstopp an den deutschen Grenzen angeordnet. Ab sofort werden Asylsuchende ohne gültige Papiere zurückgewiesen. Dieser Schritt war absehbar. Er ist angesichts der generell verschlechterten Sicherheitslage im Innern auch plausibel.&nbsp;</p><p>Wenn die Schweiz nicht rasch handelt, droht ein massiver Anstieg der Asylgesuche: Dann stranden Tausende Asylmigranten, die an den deutschen Grenzen zurückgewiesen werden, in der Schweiz. Dabei sind die Asylbestände, die Asylkosten und die Asylkriminalität bereits jetzt auf Rekordniveau – und die Kapazitäten der Kantone und Gemeinden erschöpft.&nbsp;</p><p>Asylsuchende durchqueren regelmässig mehrere sichere Staaten, bevor sie ihr Asylgesuch einreichen. Bei der Einreise in die Schweiz handelt es sich daher keineswegs um die letzte Möglichkeit von Asylsuchenden, Hilfe, Unterkunft und Schutz vor individueller Verfolgung zu erlangen.&nbsp;</p><p>Um die Sekundärmigration im Asylbereich einzudämmen, sollen künftig Personen, die über sichere Drittstaaten einreisen, an der Grenze ohne die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, zurückgewiesen werden. Gleichzeitig ist auf Asylgesuche von Personen, die über sichere Drittstaaten bereits eingereist sind, nicht mehr einzutreten.&nbsp;</p><p>Damit erhält die Schweiz ein griffiges Mittel, um der Praxis anderer Staaten ein Ende zu setzen, die Asylsuchende unter Verletzung ihrer staatsvertraglichen Pflichten nicht registrieren, um nicht als Erstaufnahmeland zu gelten – oder sie gar trotz Registrierung nicht zurücknehmen. Diese Massnahmen stehen in Übereinstimmung mit der Flüchtlingskonvention, die keine freie Wahl des Aufnahmelandes zulässt – sie schützt vielmehr Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Staat einreisen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht wird, was bei keinem Nachbarstaat der Schweiz der Fall ist.</p>
    • <span><p><span>Die Behörden des Bundes haben an der Grenze zu Deutschland keine grundlegenden Änderungen seit der von Deutschland im Mai 2025 angekündigten Praxisänderung festgestellt. Die Zahl der Neueintritte von Asylsuchenden in unseren Bundesasylzentren in der Nähe der Grenze zu Deutschland ist weiterhin unverändert.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wie bereits die gleichlautenden Motionen 24.4318 Chiesa und 24.4321 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen», verlangt auch die vorliegende Motion Massnahmen an den Grenzen (Einreiseverweigerung), was dort entsprechende Kontrollen voraussetzt. Konkret müsste dafür jede Person an der Grenze kontrolliert werden. Ohne die Schengen-rechtlichen Verpflichtungen zu verletzen, könnte das Anliegen der Motion an den Aussengrenzen (Flughäfen) umgesetzt werden. Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sind gemäss dem Schengener Grenzkodex grundsätzlich unzulässig. Die Schweiz ist allerdings nicht Mitglied der europäischen Zollunion. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann deshalb grundsätzlich an allen Grenzen und im Inland Zollkontrollen durchführen. Bei diesen Zollkontrollen oder bei Vorliegen eines polizeilichen Verdachts führt das BAZG auch Personenkontrollen durch.</span><span>&nbsp;</span><span>Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und lageabhängig.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Wird ein Asylgesuch gestellt, ist festzulegen, wer für dessen Bearbeitung zuständig ist. Wie in der Stellungnahme zur Motion 24.3056 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei «Asylsuchende, die ein sicheres Land durchqueren, sind keine Flüchtlinge» erläutert, tritt das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf das Asylgesuch ein, wenn die betroffene Person zu einem Drittstaat einen engeren Bezug als zur Schweiz hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a - e AsylG; SR 142.31). Konkret: Kann die Person in einen sicheren Drittstaat oder in einen Drittstaat zurückkehren, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Bst. a und c), in einen (Dublin-) Staat ausreisen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Bst. b), oder in einen Drittstaat weiterreisen, für den sie ein Visum besitzt oder in dem enge Bezugspersonen leben (Bst. d und e), so prüft das SEM die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es ordnet den Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person in den Drittstaat an, wenn dieser deren Aufnahme gewährleistet und Schutz vor Rückschiebung bietet, wovon bei sicheren Drittstaaten ausgegangen wird (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Diese Gesetzesbestimmungen zur Einschränkung der freien Wahl des Aufnahmelands sind mit den Anforderungen der Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) vereinbar, welche die Nichtprüfung eines Asylgesuchs und die Wegweisung in einen Staat erlaubt, der Schutz vor Rückschiebung gewährleistet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>In seiner Stellungnahme zum Postulat 18.3930 Damian Müller «Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951» hat der Bundesrat dargelegt, dass es nicht Zweck der Flüchtlingskonvention ist, Migrationsbewegungen zu steuern, und dass sie eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für den Flüchtlingsschutz ist. Im Postulatsbericht hält der Bundesrat fest, dass die Flüchtlingskonvention nicht bestimmt, welcher Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Ebenfalls enthält sie keine Regelung, wie sich die Verantwortung für Asylsuchende oder für Flüchtlinge auf die Staaten verteilt. Sie gebietet aber die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 33 FK), wonach kein Flüchtling in einen anderen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Verfolgung droht. Aufgrund des zwingenden Charakters dieses Gebots ist die entsprechende Refoulement-Gefahr vor einer Abschiebung stets zu prüfen, wenn ein Schutzbegehren gestellt wird. Der Schutz durch die Flüchtlingskonvention ist also nicht an die Bedingung geknüpft, dass die asylsuchende Person direkt aus dem Staat kommt, in dem sie der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Weder im Rahmen der Definition des Flüchtlingsbegriffs noch bei den Ausschlussgründen der Flüchtlingskonvention ist vorgesehen, dass Personen, welche einen sicheren Staat durchquert haben, von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen werden können (vgl. auch Stellungnahme zur Motion</span><span>&nbsp;</span><span>24.3056).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dasselbe gilt im Übrigen nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung. Es widerspricht somit unserer Verfassung, wenn von einem entsprechenden Schutzbegehren keine Notiz genommen würde und die Person ohne Prüfung der einschlägigen Non-Refoulement-Gefahren zurückgewiesen würde, weil sie aus einem sicheren Drittstaat einreist.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit&nbsp;</p><ul><li>Personen, die über sichere Drittstaaten einreisen, an der Grenze ohne Asylverfahren zurückgewiesen werden;&nbsp;</li><li>auf Asylgesuche von Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, nicht eingetreten wird.&nbsp;</li></ul>
    • Wer über sichere Drittstaaten einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen

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