Kein Familiennachzug bei Stellvertreterehen
- ShortId
-
25.4039
- Id
-
20254039
- Updated
-
22.12.2025 09:13
- Language
-
de
- Title
-
Kein Familiennachzug bei Stellvertreterehen
- AdditionalIndexing
-
28;2811;1216;2831
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz ist die Ehe ein höchstpersönliches Recht. Grundsätzlich wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt (Art. 45 IPRG). Der Familiennachzug ist nur ausgeschlossen bei Zwangsehen und bei von der Schweiz aus geschlossenen Minderjährigen-Ehen (Art. 45a AIG i.V.m. Art. 105a ZGB u. Art. 45 IPRG).</p><p>In patriarchalischen Kulturen und islamischen Ländern sind sog. „Handschuhehen“ weit verbreitet. Dabei ist zumindest einer der Verlobten bei der Eheschliessung nicht persönlich anwesend und wird durch einen Stellvertreter repräsentiert. In der Praxis werden Frauen von Verwandten an jemanden mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermittelt. Das Ehepaar hat sich oft noch nie oder letztmals als Kinder gesehen, so dass eine freie Meinungsbildung über die Eheschliessung nach hiesigen Massstäben nicht möglich ist. Die persönliche Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht werden massiv beschnitten. Trotzdem wird der Familiennachzug gewährt.</p><p>Das Zusammenleben nach einem solchen Familiennachzug führt häufig zu Problemen, wenn die Erwartungen an den Ehepartner nach Einreise nicht erfüllt werden. Dies wiederum belastet die Polizei, Frauenhäuser, Opferhilfe, Interventionsstellen, Strafverfolgungsbehörden zu Lasten der öffentlichen Hand. Gefährderansprachen, Traumatisierungen, Strafuntersuchungen, Sozialhilfe nach Flucht ins Frauenhaus sind die Folge. Eine Rückkehr der nachgezogenen Person in die Heimat findet dennoch kaum statt, und eine Wegweisung kann meist nicht verfügt oder nicht vollzogen werden.</p><p>Eine Zwangsehe liegt in solchen Fällen meist nicht vor, da beide Ehegatten – aus verschiedenen Motiven – mit der Stellvertreter-Eheschliessung und vor allem dem Familiennachzug einverstanden sind. Hinzu kommt, dass der Nachweis einer Stellvertreterehe wesentlich einfacher ist als der Nachweis einer Zwangsehe. </p><p>Im Rahmen des Familiennachzugs sollen daher (unabhängig vom Status der nachziehenden Person) keine Personen mehr einreisen, die in Abwesenheit verheiratet wurden.</p>
- <span><p><span>Eine Anpassung der gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs kann nur unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Eine familiäre Beziehung zu leben bedeutet, mit den anderen Familienmitgliedern zusammenleben zu können. Die Rechtsprechung hat daher aus Artikel 13 Absatz 1 BV abgeleitet, dass der Schutz des Familienlebens auch im Recht auf Familienzusammenführung zum Ausdruck kommen muss. Die Bestimmung gewährt zwar kein absolutes Recht auf Familiennachzug. Die Staatsorgane müssen jedoch von jeder Einschränkung dieses Grundrechts absehen, die die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Art. 36 BV). Eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben muss insbesondere verhältnismässig sein im Hinblick auf das angestrebte Ziel (Art. 36 Abs. 3 BV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ein generelles Verbot des Familiennachzugs für Ehegatten, die durch eine Stellvertretung geheiratet haben, d.h. in Abwesenheit mindestens eines der Ehepartner, würde eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen. Ein automatisches Verbot des Familiennachzugs für die gesamte betroffene Personengruppe würde den schweizerischen Behörden nämlich jegliche Möglichkeit nehmen, die persönliche Situation der Betroffenen zu prüfen (Dauer der Ehe, Dauer eines früheren Aufenthalts in der Schweiz, familiäre Situation und insbesondere Vorhandensein von Kindern, Abhängigkeit von Sozialhilfe usw.) und somit in jedem Einzelfall die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Damit könnte das Recht auf Achtung des Familienlebens für die betroffene Personengruppe nicht wirksam gewährleistet werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Grundrechtskatalog der BV ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weshalb die vorgeschlagene Regelung auch nicht mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat</span><span>‑</span><span> und Familienlebens) vereinbar ist. Ein generelles Verbot der Familienzusammenführung zu Staatsangehörigen der EU und der EFTA bei Stellvertreterehen ohne eine Einzelfallprüfung könnte schliesslich auch </span><span>das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR</span><span> </span><span>0.142.112.681)</span><span> und das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) tangieren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit kein Familiennachzug mehr erfolgt für Ehegatten, die mit sog. Stellvertreterehen in Abwesenheit zumindest eines Ehegatten verheiratet worden sind.</p>
- Kein Familiennachzug bei Stellvertreterehen
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz ist die Ehe ein höchstpersönliches Recht. Grundsätzlich wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt (Art. 45 IPRG). Der Familiennachzug ist nur ausgeschlossen bei Zwangsehen und bei von der Schweiz aus geschlossenen Minderjährigen-Ehen (Art. 45a AIG i.V.m. Art. 105a ZGB u. Art. 45 IPRG).</p><p>In patriarchalischen Kulturen und islamischen Ländern sind sog. „Handschuhehen“ weit verbreitet. Dabei ist zumindest einer der Verlobten bei der Eheschliessung nicht persönlich anwesend und wird durch einen Stellvertreter repräsentiert. In der Praxis werden Frauen von Verwandten an jemanden mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermittelt. Das Ehepaar hat sich oft noch nie oder letztmals als Kinder gesehen, so dass eine freie Meinungsbildung über die Eheschliessung nach hiesigen Massstäben nicht möglich ist. Die persönliche Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht werden massiv beschnitten. Trotzdem wird der Familiennachzug gewährt.</p><p>Das Zusammenleben nach einem solchen Familiennachzug führt häufig zu Problemen, wenn die Erwartungen an den Ehepartner nach Einreise nicht erfüllt werden. Dies wiederum belastet die Polizei, Frauenhäuser, Opferhilfe, Interventionsstellen, Strafverfolgungsbehörden zu Lasten der öffentlichen Hand. Gefährderansprachen, Traumatisierungen, Strafuntersuchungen, Sozialhilfe nach Flucht ins Frauenhaus sind die Folge. Eine Rückkehr der nachgezogenen Person in die Heimat findet dennoch kaum statt, und eine Wegweisung kann meist nicht verfügt oder nicht vollzogen werden.</p><p>Eine Zwangsehe liegt in solchen Fällen meist nicht vor, da beide Ehegatten – aus verschiedenen Motiven – mit der Stellvertreter-Eheschliessung und vor allem dem Familiennachzug einverstanden sind. Hinzu kommt, dass der Nachweis einer Stellvertreterehe wesentlich einfacher ist als der Nachweis einer Zwangsehe. </p><p>Im Rahmen des Familiennachzugs sollen daher (unabhängig vom Status der nachziehenden Person) keine Personen mehr einreisen, die in Abwesenheit verheiratet wurden.</p>
- <span><p><span>Eine Anpassung der gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs kann nur unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen erfolgen. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Eine familiäre Beziehung zu leben bedeutet, mit den anderen Familienmitgliedern zusammenleben zu können. Die Rechtsprechung hat daher aus Artikel 13 Absatz 1 BV abgeleitet, dass der Schutz des Familienlebens auch im Recht auf Familienzusammenführung zum Ausdruck kommen muss. Die Bestimmung gewährt zwar kein absolutes Recht auf Familiennachzug. Die Staatsorgane müssen jedoch von jeder Einschränkung dieses Grundrechts absehen, die die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Art. 36 BV). Eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben muss insbesondere verhältnismässig sein im Hinblick auf das angestrebte Ziel (Art. 36 Abs. 3 BV).</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ein generelles Verbot des Familiennachzugs für Ehegatten, die durch eine Stellvertretung geheiratet haben, d.h. in Abwesenheit mindestens eines der Ehepartner, würde eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellen. Ein automatisches Verbot des Familiennachzugs für die gesamte betroffene Personengruppe würde den schweizerischen Behörden nämlich jegliche Möglichkeit nehmen, die persönliche Situation der Betroffenen zu prüfen (Dauer der Ehe, Dauer eines früheren Aufenthalts in der Schweiz, familiäre Situation und insbesondere Vorhandensein von Kindern, Abhängigkeit von Sozialhilfe usw.) und somit in jedem Einzelfall die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Damit könnte das Recht auf Achtung des Familienlebens für die betroffene Personengruppe nicht wirksam gewährleistet werden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Grundrechtskatalog der BV ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weshalb die vorgeschlagene Regelung auch nicht mit Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat</span><span>‑</span><span> und Familienlebens) vereinbar ist. Ein generelles Verbot der Familienzusammenführung zu Staatsangehörigen der EU und der EFTA bei Stellvertreterehen ohne eine Einzelfallprüfung könnte schliesslich auch </span><span>das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA; SR</span><span> </span><span>0.142.112.681)</span><span> und das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) tangieren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit kein Familiennachzug mehr erfolgt für Ehegatten, die mit sog. Stellvertreterehen in Abwesenheit zumindest eines Ehegatten verheiratet worden sind.</p>
- Kein Familiennachzug bei Stellvertreterehen
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