Leistungskatalog in der Grundversicherung. Ausbau ohne Ende

ShortId
25.4042
Id
20254042
Updated
09.12.2025 08:08
Language
de
Title
Leistungskatalog in der Grundversicherung. Ausbau ohne Ende
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die durchschnittlichen Krankenkassenprämien haben sich seit der Einführung des KVG mehr als verdoppelt. Sie sind viel stärker gestiegen als die Löhne; der Anteil des Einkommens, der für die Prämien aufgewendet werden muss, hat entsprechend zugenommen. Kein Wunder, dass die steigenden Krankenkassenprämien zu den grössten Sorgen der Schweizerinnen und Schweizern zählen. Alle Versuche, das Kostenwachstum abzubremsen, haben bisher wenig bis nichts gebracht. Auch für 2026 wird mit einem weiteren durchschnittlichen Anstieg der Krankenkassenprämien von 5 Prozent gerechnet.</p><p>Ein wichtiger Treiber dieser unerfreulichen Entwicklung ist der ständige Ausbau des Leistungskatalogs in der Grundversicherung. Es werden auch Leistungen vergütet, die von einer Zusatzversicherung getragen werden könnten, so zum Beispiel Bagatellerkrankungen oder Folgekosten von nicht kassenpflichtigen schönheitsmedizinischen Eingriffen. Neustes Beispiel sind die teuren Abnehm-Spritzen, die unter bestimmten Bedingungen von der Grundversorgung übernommen werden und damit den Anstieg der Krankenkassenprämien weiter befeuern.</p><p>Mit dem vorliegenden Postulat soll der Ball aufgenommen und der Bundesrat beauftragt werden, möglichst rasch einen entsprechenden Kurzbericht zu verfassen, damit endlich die Voraussetzungen geschaffen werden, um wirksame Massnahmen gegen den ständigen Anstieg der Krankenkassenprämien ergreifen zu können.</p>
  • <span><p><span>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden nur Leistungen vergütet, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien, vgl. Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die WZW-Kriterien werden periodisch überprüft, wobei diese Prüfung in den letzten Jahren verstärkt wurde (vgl. auch Antworten des Bundesrates auf das Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224394"><span>22.4394</span></a><span> Herzog «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» oder die Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214442"><span>21.4442</span></a><span> Nantermod «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit»). Leistungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, werden nicht, oder nur limitiert vergütet. Beispielsweise werden im Rahmen des </span><em><span>Health Technology Assessment</span></em><span> (HTA) – Programms des Bundes laufend Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Seit Einführung des Programms wurden bereits direkte jährliche Einsparungen von rund 150 Millionen Franken erzielt. Sofern eine Leistung nicht mehr den WZW-Kriterien entspricht, wird diese nicht mehr länger von der OKP vergütet. Den Zusatzversicherungen steht es in diesem Fall frei, solche Leistungen zu versichern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für ärztliche Leistungen und Leistungen der Spitäler, die den grössten Teil der Leistungen darstellen, gilt das Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Dabei müssen sie sich, wie jeder Leistungserbringer, in ihren Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Artikel 56 Absatz 1 KVG). In diesem Bereich gibt es also keine Positivliste der Leistungen. Positivlisten gibt es nur im Bereich der Arzneimittel, der Mittel- und Gegenstände und der Analysen sowie Leistungen der Prävention und Mutterschaft. Daher ist eine Auflistung aller neuen Leistungen in der Praxis nicht möglich. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Kostenwachstum im Bereich der OKP lässt sich nicht allein durch die Entwicklung des sogenannten Leistungskatalogs erklären. Vielmehr handelt es sich um ein komplexes Geschehen, das auf eine Vielzahl von Einflussfaktoren zurückzuführen ist. Dazu zählen unter anderem der demografische Wandel, der medizinisch-technologische Fortschritt, steigende Anforderungen an Qualität und Sicherheit in der Versorgung, zunehmende Inanspruchnahme von Leistungen sowie strukturelle Anreize im Tarifsystem. Die Entwicklung des Leistungskatalogs ist dabei lediglich ein Aspekt unter vielen, der zur Dynamik der Kostenentwicklung beiträgt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es wäre nicht zielführend, Leistungen, die in den Geltungsbereich des KVG fallen und die WZW-Kriterien erfüllen, in den Zusatzversicherungsbereich zu verschieben. Dies könnte zu einer ungleichen Versorgung innerhalb des Gesundheitssystems führen und würde einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung eine zeitgemässe Versorgung vorenthalten. </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Entwicklung des Leistungskatalogs der OKP in den letzten Monaten analysiert. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 einen Bericht dazu in Beantwortung der Postulate </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224394"><span>22.4394</span></a><span> Herzog «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234341"><span>23.4341</span></a><span> GPK-S «Health Technology Assessments (HTA). Bilanz, Erhöhung der Wirksamkeit und Prüfung der Schaffung einer unabhängigen Einrichtung» verabschieden, der die im Postulat gestellten Fragestellungen aufnimmt. Der Bundesrat sieht entsprechend keinen Mehrwert in einem zusätzlichen Bericht.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Leistungskatalog in der Grundversicherung seit Einführung des Krankenversicherungsgesetzes KVG erweitert worden ist und wie sich dieser Ausbau auf die Höhe der Krankenkassenprämien ausgewirkt hat. Am zweckmässigsten wäre eine tabellarische Darstellung, wo in chronologischer Reihenfolge die neue Leistung sowie die Kostenfolge für die Grundprämie aufgezeigt würde. Zudem soll der Bundesrat vorschlagen, welche Leistungen des KVG an die Zusatzversicherungen ausgelagert werden könnten, ohne die Grundversorgung der Bevölkerung zu gefährden</p>
  • Leistungskatalog in der Grundversicherung. Ausbau ohne Ende
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die durchschnittlichen Krankenkassenprämien haben sich seit der Einführung des KVG mehr als verdoppelt. Sie sind viel stärker gestiegen als die Löhne; der Anteil des Einkommens, der für die Prämien aufgewendet werden muss, hat entsprechend zugenommen. Kein Wunder, dass die steigenden Krankenkassenprämien zu den grössten Sorgen der Schweizerinnen und Schweizern zählen. Alle Versuche, das Kostenwachstum abzubremsen, haben bisher wenig bis nichts gebracht. Auch für 2026 wird mit einem weiteren durchschnittlichen Anstieg der Krankenkassenprämien von 5 Prozent gerechnet.</p><p>Ein wichtiger Treiber dieser unerfreulichen Entwicklung ist der ständige Ausbau des Leistungskatalogs in der Grundversicherung. Es werden auch Leistungen vergütet, die von einer Zusatzversicherung getragen werden könnten, so zum Beispiel Bagatellerkrankungen oder Folgekosten von nicht kassenpflichtigen schönheitsmedizinischen Eingriffen. Neustes Beispiel sind die teuren Abnehm-Spritzen, die unter bestimmten Bedingungen von der Grundversorgung übernommen werden und damit den Anstieg der Krankenkassenprämien weiter befeuern.</p><p>Mit dem vorliegenden Postulat soll der Ball aufgenommen und der Bundesrat beauftragt werden, möglichst rasch einen entsprechenden Kurzbericht zu verfassen, damit endlich die Voraussetzungen geschaffen werden, um wirksame Massnahmen gegen den ständigen Anstieg der Krankenkassenprämien ergreifen zu können.</p>
    • <span><p><span>Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden nur Leistungen vergütet, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sog. WZW-Kriterien, vgl. Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die WZW-Kriterien werden periodisch überprüft, wobei diese Prüfung in den letzten Jahren verstärkt wurde (vgl. auch Antworten des Bundesrates auf das Postulat </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224394"><span>22.4394</span></a><span> Herzog «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» oder die Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214442"><span>21.4442</span></a><span> Nantermod «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit»). Leistungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, werden nicht, oder nur limitiert vergütet. Beispielsweise werden im Rahmen des </span><em><span>Health Technology Assessment</span></em><span> (HTA) – Programms des Bundes laufend Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Seit Einführung des Programms wurden bereits direkte jährliche Einsparungen von rund 150 Millionen Franken erzielt. Sofern eine Leistung nicht mehr den WZW-Kriterien entspricht, wird diese nicht mehr länger von der OKP vergütet. Den Zusatzversicherungen steht es in diesem Fall frei, solche Leistungen zu versichern.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Für ärztliche Leistungen und Leistungen der Spitäler, die den grössten Teil der Leistungen darstellen, gilt das Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Dabei müssen sie sich, wie jeder Leistungserbringer, in ihren Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Artikel 56 Absatz 1 KVG). In diesem Bereich gibt es also keine Positivliste der Leistungen. Positivlisten gibt es nur im Bereich der Arzneimittel, der Mittel- und Gegenstände und der Analysen sowie Leistungen der Prävention und Mutterschaft. Daher ist eine Auflistung aller neuen Leistungen in der Praxis nicht möglich. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das Kostenwachstum im Bereich der OKP lässt sich nicht allein durch die Entwicklung des sogenannten Leistungskatalogs erklären. Vielmehr handelt es sich um ein komplexes Geschehen, das auf eine Vielzahl von Einflussfaktoren zurückzuführen ist. Dazu zählen unter anderem der demografische Wandel, der medizinisch-technologische Fortschritt, steigende Anforderungen an Qualität und Sicherheit in der Versorgung, zunehmende Inanspruchnahme von Leistungen sowie strukturelle Anreize im Tarifsystem. Die Entwicklung des Leistungskatalogs ist dabei lediglich ein Aspekt unter vielen, der zur Dynamik der Kostenentwicklung beiträgt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Es wäre nicht zielführend, Leistungen, die in den Geltungsbereich des KVG fallen und die WZW-Kriterien erfüllen, in den Zusatzversicherungsbereich zu verschieben. Dies könnte zu einer ungleichen Versorgung innerhalb des Gesundheitssystems führen und würde einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung eine zeitgemässe Versorgung vorenthalten. </span></p><p><span>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Entwicklung des Leistungskatalogs der OKP in den letzten Monaten analysiert. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 2026 einen Bericht dazu in Beantwortung der Postulate </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224394"><span>22.4394</span></a><span> Herzog «Kostensenkung im Gesundheitswesen durch die Überprüfung des Leistungskatalogs in der Grundversicherung» und </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20234341"><span>23.4341</span></a><span> GPK-S «Health Technology Assessments (HTA). Bilanz, Erhöhung der Wirksamkeit und Prüfung der Schaffung einer unabhängigen Einrichtung» verabschieden, der die im Postulat gestellten Fragestellungen aufnimmt. Der Bundesrat sieht entsprechend keinen Mehrwert in einem zusätzlichen Bericht.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Leistungskatalog in der Grundversicherung seit Einführung des Krankenversicherungsgesetzes KVG erweitert worden ist und wie sich dieser Ausbau auf die Höhe der Krankenkassenprämien ausgewirkt hat. Am zweckmässigsten wäre eine tabellarische Darstellung, wo in chronologischer Reihenfolge die neue Leistung sowie die Kostenfolge für die Grundprämie aufgezeigt würde. Zudem soll der Bundesrat vorschlagen, welche Leistungen des KVG an die Zusatzversicherungen ausgelagert werden könnten, ohne die Grundversorgung der Bevölkerung zu gefährden</p>
    • Leistungskatalog in der Grundversicherung. Ausbau ohne Ende

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