Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping durch Wet-Lease-Crews bei der Swiss

ShortId
25.4049
Id
20254049
Updated
14.11.2025 00:19
Language
de
Title
Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping durch Wet-Lease-Crews bei der Swiss
AdditionalIndexing
48;44;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Medienberichten werden für die Swiss im Rahmen von Wet-Lease-Verträgen Crews der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic eingesetzt, die zu deutlich tieferen Löhnen arbeiten als ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen. Die Zürcher Behörden haben diese Praxis offiziell abgesegnet, womit diese Crews nicht unter das Schweizer Entsendegesetz fallen. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort», welcher zentral für die Akzeptanz des Freizügigkeitsabkommens mit der EU ist.</p><p>Die aktuelle Handhabung birgt das Risiko, dass durch systematisches Lohndumping Schweizer Arbeitsplätze, Löhne und die Glaubwürdigkeit der flankierenden Massnahmen untergraben werden. Besonders brisant ist, dass der Bund Wet-Lease-Einsätze als Entsendung einstuft, während der Kanton Zürich dies verneint. Zudem bestehen Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte bei kantonalen Behörden, etwa durch Mandate in Verwaltungsräten.</p><p>Die Arbeitsrealität der Air Baltic-Crews zeigt eine faktische Integration in den Schweizer Arbeitsort: Sie übernachten während mehrerer Tage in Zürich, nutzen Swiss-Infrastruktur und fliegen nach einem von Swiss festgelegten Flugplan. Die Rekrutierung erfolgt über eine EU-Tochtergesellschaft, wodurch Schweizer Kontrollmechanismen umgangen werden könnten.</p>
  • <span><p><span>1. Der Bundesrat nimmt keine Stellung zu Entscheiden von kantonalen Behörden oder Rekursinstanzen. Der in der Begründung erwähnte Entscheid ist ausserdem beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig und noch nicht rechtskräftig.</span></p><p><span>2. - 4. Im Zuge der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA im Jahr 2002 hat der Bund flankierende Massnahmen (FlaM) erlassen, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz infolge der Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. In Branchen ohne zwingende Mindestlöhne sind die Kantone verpflichtet, tripartite Kommissionen (TPK) einzusetzen, die den Arbeitsmarkt beobachten. Stellen sie in einer Branche oder in einem Beruf missbräuchliche Lohnunterbietungen fest, so sucht die kantonale TPK direkt mit dem betroffenen Arbeitgeber eine Verständigung (Artikel 360</span><em><span>b</span></em><span> Absatz 3 Obligationenrecht; OR; SR 220). Misslingt die Verständigung, beantragen die TPK der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV), der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht. Die zuständige Behörde kann gestützt auf diesen Antrag einen NAV erlassen. Die FlaM gelten sowohl für inländische Betriebe als auch für Betriebe mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmenden im Rahmen einer zeitlich befristeten Dienstleistung in die Schweiz entsenden. </span></p><p><span>Der Vollzug der FlaM liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Das FlaM-Instrumentarium umfasst den gesamten Arbeitsmarkt und sämtliche Branchen, darunter auch den Luftverkehr. Transportdienstleistungen in der Luft zeichnen sich durch eine hohe Mobilität aus, was bei der konkreten Einschätzung zum Vorliegen einer Entsendung von Arbeitnehmenden zu berücksichtigen ist. Eine Entsendung vom Ausland in die Schweiz liegt bei Transportdienstleistungen grundsätzlich dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit eine hinreichende Verbindung zur Schweiz aufweist. Die Feststellung über das Vorliegen einer Entsendung und damit verbunden die Anwendung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist eine Frage, die im Transportwesen eine detaillierte Abklärung und Würdigung der gesamten Umstände erfordert. Der Bundesrat sieht deshalb keine gesetzliche Lücke. Da es sich beim Luftverkehr um eine Branche handelt, die keine zwingenden Mindestlöhne in allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen kennt, ist die kantonale TPK zuständig, die Branche zu beobachten und allenfalls erforderliche Massnahmen zu treffen. </span></p><p><span>5. Gestützt auf Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) kann im öffentlichen Recht eine Bundesbehörde, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragt. Aus föderalistischen Gründen erachtet es der Bundesrat als geboten, von dieser Kompetenz nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen und sich nur dann an kantonalen Verfahren zu beteiligen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Zudem haben die Bundesbehörden die Kompetenz, Beschwerde vor Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen letztinstanzliche kantonale Instanzen zu führen (Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG). </span></p><p><span>6. Die Regelung der kantonalen Verwaltungsrechtspflege, wozu auch die Pflicht zum Ausstand gehört, wenn eine am Verfahren beteiligte Person als befangen gilt, liegt allein in der Zuständigkeit der Kantone und ist nicht Sache des Bundesrates. Es ist üblich, dass ein Rekurs gegen eine Verfügung verwaltungsintern an die nächsthöhere Instanz erfolgt.</span></p></span>
  • <ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung des Kantons Zürich, wonach Wet-Lease-Crews nicht unter das Entsendegesetz fallen, obwohl sie faktisch in der Schweiz arbeiten?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bund, um Lohndumping bei Wet-Lease-Einsätzen zu verhindern und den Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» durchzusetzen?</li><li>Sieht der Bundesrat gesetzliche Lücken im Bereich Luftverkehr, die solche Praktiken begünstigen? Falls ja, wie sollen diese geschlossen werden?</li><li>Welche Kontroll- und Sanktionsmechanismen bestehen auf nationaler Ebene zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Standards im Luftverkehr?</li><li>Welche Möglichkeiten hat der Bund, kantonale Entscheide zu überprüfen oder zu korrigieren, wenn diese bundesrechtlichen Vorgaben widersprechen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Interessenkonflikte bei kantonalen Behörden (z. B. durch Verwaltungsratsmandate) ausgeschlossen werden?</li></ol>
  • Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping durch Wet-Lease-Crews bei der Swiss
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Medienberichten werden für die Swiss im Rahmen von Wet-Lease-Verträgen Crews der lettischen Fluggesellschaft Air Baltic eingesetzt, die zu deutlich tieferen Löhnen arbeiten als ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen. Die Zürcher Behörden haben diese Praxis offiziell abgesegnet, womit diese Crews nicht unter das Schweizer Entsendegesetz fallen. Dies steht im Widerspruch zum Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort», welcher zentral für die Akzeptanz des Freizügigkeitsabkommens mit der EU ist.</p><p>Die aktuelle Handhabung birgt das Risiko, dass durch systematisches Lohndumping Schweizer Arbeitsplätze, Löhne und die Glaubwürdigkeit der flankierenden Massnahmen untergraben werden. Besonders brisant ist, dass der Bund Wet-Lease-Einsätze als Entsendung einstuft, während der Kanton Zürich dies verneint. Zudem bestehen Hinweise auf mögliche Interessenkonflikte bei kantonalen Behörden, etwa durch Mandate in Verwaltungsräten.</p><p>Die Arbeitsrealität der Air Baltic-Crews zeigt eine faktische Integration in den Schweizer Arbeitsort: Sie übernachten während mehrerer Tage in Zürich, nutzen Swiss-Infrastruktur und fliegen nach einem von Swiss festgelegten Flugplan. Die Rekrutierung erfolgt über eine EU-Tochtergesellschaft, wodurch Schweizer Kontrollmechanismen umgangen werden könnten.</p>
    • <span><p><span>1. Der Bundesrat nimmt keine Stellung zu Entscheiden von kantonalen Behörden oder Rekursinstanzen. Der in der Begründung erwähnte Entscheid ist ausserdem beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig und noch nicht rechtskräftig.</span></p><p><span>2. - 4. Im Zuge der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA im Jahr 2002 hat der Bund flankierende Massnahmen (FlaM) erlassen, mit denen verhindert werden soll, dass die Löhne in der Schweiz infolge der Öffnung des Arbeitsmarktes unter Druck geraten. In Branchen ohne zwingende Mindestlöhne sind die Kantone verpflichtet, tripartite Kommissionen (TPK) einzusetzen, die den Arbeitsmarkt beobachten. Stellen sie in einer Branche oder in einem Beruf missbräuchliche Lohnunterbietungen fest, so sucht die kantonale TPK direkt mit dem betroffenen Arbeitgeber eine Verständigung (Artikel 360</span><em><span>b</span></em><span> Absatz 3 Obligationenrecht; OR; SR 220). Misslingt die Verständigung, beantragen die TPK der zuständigen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV), der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht. Die zuständige Behörde kann gestützt auf diesen Antrag einen NAV erlassen. Die FlaM gelten sowohl für inländische Betriebe als auch für Betriebe mit Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmenden im Rahmen einer zeitlich befristeten Dienstleistung in die Schweiz entsenden. </span></p><p><span>Der Vollzug der FlaM liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Das FlaM-Instrumentarium umfasst den gesamten Arbeitsmarkt und sämtliche Branchen, darunter auch den Luftverkehr. Transportdienstleistungen in der Luft zeichnen sich durch eine hohe Mobilität aus, was bei der konkreten Einschätzung zum Vorliegen einer Entsendung von Arbeitnehmenden zu berücksichtigen ist. Eine Entsendung vom Ausland in die Schweiz liegt bei Transportdienstleistungen grundsätzlich dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit eine hinreichende Verbindung zur Schweiz aufweist. Die Feststellung über das Vorliegen einer Entsendung und damit verbunden die Anwendung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist eine Frage, die im Transportwesen eine detaillierte Abklärung und Würdigung der gesamten Umstände erfordert. Der Bundesrat sieht deshalb keine gesetzliche Lücke. Da es sich beim Luftverkehr um eine Branche handelt, die keine zwingenden Mindestlöhne in allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen kennt, ist die kantonale TPK zuständig, die Branche zu beobachten und allenfalls erforderliche Massnahmen zu treffen. </span></p><p><span>5. Gestützt auf Artikel 111 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) kann im öffentlichen Recht eine Bundesbehörde, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragt. Aus föderalistischen Gründen erachtet es der Bundesrat als geboten, von dieser Kompetenz nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen und sich nur dann an kantonalen Verfahren zu beteiligen, wenn besondere Gründe dies erfordern. Zudem haben die Bundesbehörden die Kompetenz, Beschwerde vor Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen letztinstanzliche kantonale Instanzen zu führen (Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG). </span></p><p><span>6. Die Regelung der kantonalen Verwaltungsrechtspflege, wozu auch die Pflicht zum Ausstand gehört, wenn eine am Verfahren beteiligte Person als befangen gilt, liegt allein in der Zuständigkeit der Kantone und ist nicht Sache des Bundesrates. Es ist üblich, dass ein Rekurs gegen eine Verfügung verwaltungsintern an die nächsthöhere Instanz erfolgt.</span></p></span>
    • <ol><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Einschätzung des Kantons Zürich, wonach Wet-Lease-Crews nicht unter das Entsendegesetz fallen, obwohl sie faktisch in der Schweiz arbeiten?</li><li>Welche Massnahmen ergreift der Bund, um Lohndumping bei Wet-Lease-Einsätzen zu verhindern und den Grundsatz «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» durchzusetzen?</li><li>Sieht der Bundesrat gesetzliche Lücken im Bereich Luftverkehr, die solche Praktiken begünstigen? Falls ja, wie sollen diese geschlossen werden?</li><li>Welche Kontroll- und Sanktionsmechanismen bestehen auf nationaler Ebene zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Standards im Luftverkehr?</li><li>Welche Möglichkeiten hat der Bund, kantonale Entscheide zu überprüfen oder zu korrigieren, wenn diese bundesrechtlichen Vorgaben widersprechen?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Interessenkonflikte bei kantonalen Behörden (z. B. durch Verwaltungsratsmandate) ausgeschlossen werden?</li></ol>
    • Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping durch Wet-Lease-Crews bei der Swiss

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