Schweizer Zahlungsverkehr im Griff von US-Giganten. Digitale Souveränität stärken
- ShortId
-
25.4055
- Id
-
20254055
- Updated
-
04.12.2025 15:15
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Zahlungsverkehr im Griff von US-Giganten. Digitale Souveränität stärken
- AdditionalIndexing
-
15;10;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat setzt sich bereits umfassend mit dem Thema der digitalen Souveränität auseinander. Unter anderem geschieht dies in Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224411"><u>22.4411</u></a> Z’graggen. Der entsprechende Bericht soll die digitale Souveränität für die Schweiz definieren, ihren Stand beurteilen und Massnahmen vorschlagen, um die digitale Souveränität der Schweiz zu stärken. Mit dem überwiesenen Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253659"><u>25.3659</u></a> Häberli-Koller wird der Bundesrat beauftragt darzulegen, wie die Schweiz in zentralen Bereichen der digitalen Infrastruktur, der Datenhaltung und der Softwarenutzung Abhängigkeiten von ausländischen Anbietern reduzieren kann. Zudem deckt die Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen unter anderem den Bereich der Finanzdienstleistungen ab, worunter auch der Zahlungsverkehr fällt. Darüber hinaus misst der Bundesrat der Stärkung offener Standards und der Förderung von Geschäftsmodellen, die auf solchen Standards basieren, eine hohe Bedeutung bei. Entsprechende Ansätze sind in bestehenden Strategien wie der Strategie «Digitale Schweiz» und den Vorgaben zur Nutzung von Open Source Software in der Bundesverwaltung verankert, welche die Interoperabilität und Unabhängigkeit von proprietären Lösungen fördern. Des Weiteren verfolgt der Bundesrat im Rahmen der «Digital Finance: Handlungsfelder 2022+» Strategie den Veränderungsprozess im Finanzplatz aktiv, wägt etwaige Risiken und Abhängigkeiten fortlaufend ab und adressiert diese mit entsprechenden Massnahmen.</p><p> </p><p>2., 3. und 4. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) schützt den wirksamen Wettbewerb, insbesondere auch durch das Verbot des Missbrauchs einer markbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung (Art. 7 KG). Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Hierunter kann auch die Verweigerung eines Schnittstellenzugangs fallen. Ob eine konkrete Verhaltensweise von Art. 7 KG erfasst wird, kann jedoch nicht generell-abstrakt, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Für diese Beurteilung sind die Wettbewerbskommission und die Gerichte zuständig.</p><p> </p><p>5. Materiell entsprechen die kartellrechtlichen Regelungen in der Schweiz grundsätzlich jenen der EU. In der EU existiert mit dem Digital Markets Act (DMA) allerdings eine umfassende und detaillierte Wettbewerbsregulierung spezifisch für grosse Internetplattformen. Diese enthält beispielsweise allgemeine Interoperabilitätsverpflichtungen, für welche die Kommission konkrete Umsetzungsmassnahmen festlegen kann. In der Schweiz existiert keine solche spezifische ex ante Regulierung. Der wirksame Wettbewerb kann jedoch auch auf digitalen Märkten mit dem geltenden kartellrechtlichen Rahmen sichergestellt werden. Entsprechend können die wettbewerbspolitischen Ziele des DMA in der Schweiz mehrheitlich mittels dem KG durchgesetzt werden (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233069"><u>23.3069</u></a> Sozialdemokratische Fraktion).</p><p> </p><p>In dringenden Fällen ist ein rasches Eingreifen mit vorsorglichen Massnahmen gestützt auf das KG möglich, soweit die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der DMA hingegen stellt regulatorisch gewisse Elemente und Ansprüche sicher, namentlich die Kostenlosigkeit wirksamer Interoperabilität für Diensteanbieter und Hardwareanbieter oder die Kostenlosigkeit von Datenübertragbarkeit und Datenzugang. Das KG enthält keine Vorschriften, welche die Kostenlosigkeit einer Dienstleistung allgemein garantieren. Inwiefern Kostenlosigkeit des Zugangs zu einer Schnittstelle, Technologie oder zu Daten mittels des aktuellen KG durchgesetzt werden kann, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden.</p><p> </p><p>Im angesprochenen Fall in der EU verpflichtete sich Apple nach einer vorläufigen Beurteilung der EU-Kommission dazu, den Zugang zur NFC-Schnittstelle kostenlos zu gewähren.</p>
- <p>Der Zahlungsverkehr ist ein zentrales Element der digitalen Infrastruktur eines Landes. Dabei wird insbesondere der digitale Zahlungsverkehr generell stark von US-Kreditkarten- und Tech-Giganten dominiert. Das wirft Fragen zur Kontrolle über Datenflüsse, Wertschöpfung und regulatorische Zuständigkeiten auf. In diesem Zusammenhang ist es von strategischer Bedeutung für die digitale Souveränität, dass inländische Lösungen gefördert werden, die sicherstellen, dass sensible Daten, regulatorische Aufsicht und wirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz verbleiben. Systeme, die vollständig den nationalen Rahmenbedingungen unterliegen und lokal entwickelt sowie betrieben werden, leisten einen wichtigen Beitrag zur digitalen Souveränität und zur Resilienz der Zahlungsinfrastruktur.</p><p> </p><p>In der Schweiz hat sich mit TWINT als einziges in der Schweiz entwickeltes mobiles Zahlungssystem ein von den Schweizer Banken mitgetragenes und bei den Konsumenten sehr beliebtes System etabliert. Nun wird TWINT, wie auch allen anderen Schweizer Anbietern und Händlern von Produkten und Dienstleistungen, die für ihre Konsumentinnen und Konsumenten auf die NFC-Schnittstelle von Apple (IOS) zugreifen wollen, der diskriminierungsfreie Zugriff durch Apple verweigert. Der Zugriff ist nur über den Zwang einer Koppelung mit deren kostenpflichtigen Plattform und nach Entrichtung prohibitiver Gebühren möglich. </p><p>Dadurch verschafft sich Apple einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da NFC-Zahlungen für Issuer (Karten-Herausgeber) und Acquirer (Betreiber von Zahlungssystemen) im Verhältnis zu Apple Pay verteuert werden, was unweigerlich zu einem Wettbewerbsnachteil für Schweizer Anbieter wird. Gemäss Aussagen von Experten muss angenommen werden, dass Apple erheblichen Druck auf die Kartenherausgeber ausübt, damit diese ihre Kunden zu einem Wechsel zu Apple Pay bewegen. </p><p>Damit verteuern sich in der Schweiz kontaktlose Zahlungen, weil Apple bei der digitalen Hinterlegung von Karten mitverdient, zum Nachteil des Handels und insgesamt der Marktteilnehmer in der Schweiz.</p><p>Während die NFC-Schnittstelle über Apple-Geräte im gesamten EWR kostenlos zur Verfügung steht, droht in der Schweiz eine Hochpreisinsel für mobiles Bezahlen, eine Schwächung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts sowie eine verstärkte Abhängigkeit von US-Technologiekonzernen, was nicht im wettbewerbspolitischen Interesse der Schweiz liegen kann.</p><p> </p><p>Die NFC-Schnittstelle ist eine Standardtechnologie, die nicht von Apple entwickelt wurde und z.B. bei Android-Geräten schon immer diskriminierungsfrei zugänglich war. In der Folge hat die EU Apple gezwungen, diese Schnittstelle für alle Anbieter von Lösungen und Produkten zugänglich zu machen. Die Schweiz kann mit geltendem Recht (Art. 7 Kartellgesetz) diese Ungleichbehandlung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) untersagen. Damit hätten die Anbieter in der Schweiz die gleichen Voraussetzungen wie im EWR, was dem Sinn der im Kartellgesetz verankerten Idee entspricht, dass Schweizer Nachfrager beim Bezug von Leistungen sich auf Auslandskonditionen berufen können sollen (Art. 7 Abs. 2 Bst. g KG).<br><br><strong>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</strong></p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><strong>Strategie:</strong> Welche Massnahmen prüft der Bundesrat, um die Abhängigkeit der Schweiz von globalen Konzernen bei kritischen Schnittstellen zu reduzieren?</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Läuft ein derartiger diskriminierender Ausschluss von Handelspartnern nicht dem Zweck des Kartellgesetzes zuwider, den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 Kartellgesetz)?</li><li><strong>Durchsetzung:</strong> Reicht das geltende Kartellrecht (inkl. relative Marktmacht) für einen diskriminierungsfreien NFC-Zugang aus, inkl. vorsorglicher Massnahmen, oder braucht es Anpassungen?</li><li><strong>Standortwirkung:</strong> Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Verweigerung des Zugangs Schweizer Lösungen von SchweizerWettbewerbern schwächt und den Innovations- und Wirtschaftsstandort belastet?</li><li><strong>Level Playing Field:</strong> Wie stellt der Bundesrat sicher, dass in der Schweiz gleiche Bedingungen gelten wie im EWR, wo Apple zur Öffnung der NFC-Schnittstelle verpflichtet wurde?</li></ol>
- Schweizer Zahlungsverkehr im Griff von US-Giganten. Digitale Souveränität stärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat setzt sich bereits umfassend mit dem Thema der digitalen Souveränität auseinander. Unter anderem geschieht dies in Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224411"><u>22.4411</u></a> Z’graggen. Der entsprechende Bericht soll die digitale Souveränität für die Schweiz definieren, ihren Stand beurteilen und Massnahmen vorschlagen, um die digitale Souveränität der Schweiz zu stärken. Mit dem überwiesenen Postulat <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253659"><u>25.3659</u></a> Häberli-Koller wird der Bundesrat beauftragt darzulegen, wie die Schweiz in zentralen Bereichen der digitalen Infrastruktur, der Datenhaltung und der Softwarenutzung Abhängigkeiten von ausländischen Anbietern reduzieren kann. Zudem deckt die Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen unter anderem den Bereich der Finanzdienstleistungen ab, worunter auch der Zahlungsverkehr fällt. Darüber hinaus misst der Bundesrat der Stärkung offener Standards und der Förderung von Geschäftsmodellen, die auf solchen Standards basieren, eine hohe Bedeutung bei. Entsprechende Ansätze sind in bestehenden Strategien wie der Strategie «Digitale Schweiz» und den Vorgaben zur Nutzung von Open Source Software in der Bundesverwaltung verankert, welche die Interoperabilität und Unabhängigkeit von proprietären Lösungen fördern. Des Weiteren verfolgt der Bundesrat im Rahmen der «Digital Finance: Handlungsfelder 2022+» Strategie den Veränderungsprozess im Finanzplatz aktiv, wägt etwaige Risiken und Abhängigkeiten fortlaufend ab und adressiert diese mit entsprechenden Massnahmen.</p><p> </p><p>2., 3. und 4. Das Kartellgesetz (KG; SR 251) schützt den wirksamen Wettbewerb, insbesondere auch durch das Verbot des Missbrauchs einer markbeherrschenden oder relativ marktmächtigen Stellung (Art. 7 KG). Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen. Hierunter kann auch die Verweigerung eines Schnittstellenzugangs fallen. Ob eine konkrete Verhaltensweise von Art. 7 KG erfasst wird, kann jedoch nicht generell-abstrakt, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Für diese Beurteilung sind die Wettbewerbskommission und die Gerichte zuständig.</p><p> </p><p>5. Materiell entsprechen die kartellrechtlichen Regelungen in der Schweiz grundsätzlich jenen der EU. In der EU existiert mit dem Digital Markets Act (DMA) allerdings eine umfassende und detaillierte Wettbewerbsregulierung spezifisch für grosse Internetplattformen. Diese enthält beispielsweise allgemeine Interoperabilitätsverpflichtungen, für welche die Kommission konkrete Umsetzungsmassnahmen festlegen kann. In der Schweiz existiert keine solche spezifische ex ante Regulierung. Der wirksame Wettbewerb kann jedoch auch auf digitalen Märkten mit dem geltenden kartellrechtlichen Rahmen sichergestellt werden. Entsprechend können die wettbewerbspolitischen Ziele des DMA in der Schweiz mehrheitlich mittels dem KG durchgesetzt werden (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrats zur Motion <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233069"><u>23.3069</u></a> Sozialdemokratische Fraktion).</p><p> </p><p>In dringenden Fällen ist ein rasches Eingreifen mit vorsorglichen Massnahmen gestützt auf das KG möglich, soweit die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der DMA hingegen stellt regulatorisch gewisse Elemente und Ansprüche sicher, namentlich die Kostenlosigkeit wirksamer Interoperabilität für Diensteanbieter und Hardwareanbieter oder die Kostenlosigkeit von Datenübertragbarkeit und Datenzugang. Das KG enthält keine Vorschriften, welche die Kostenlosigkeit einer Dienstleistung allgemein garantieren. Inwiefern Kostenlosigkeit des Zugangs zu einer Schnittstelle, Technologie oder zu Daten mittels des aktuellen KG durchgesetzt werden kann, muss in jedem Fall einzeln geprüft werden.</p><p> </p><p>Im angesprochenen Fall in der EU verpflichtete sich Apple nach einer vorläufigen Beurteilung der EU-Kommission dazu, den Zugang zur NFC-Schnittstelle kostenlos zu gewähren.</p>
- <p>Der Zahlungsverkehr ist ein zentrales Element der digitalen Infrastruktur eines Landes. Dabei wird insbesondere der digitale Zahlungsverkehr generell stark von US-Kreditkarten- und Tech-Giganten dominiert. Das wirft Fragen zur Kontrolle über Datenflüsse, Wertschöpfung und regulatorische Zuständigkeiten auf. In diesem Zusammenhang ist es von strategischer Bedeutung für die digitale Souveränität, dass inländische Lösungen gefördert werden, die sicherstellen, dass sensible Daten, regulatorische Aufsicht und wirtschaftliche Wertschöpfung in der Schweiz verbleiben. Systeme, die vollständig den nationalen Rahmenbedingungen unterliegen und lokal entwickelt sowie betrieben werden, leisten einen wichtigen Beitrag zur digitalen Souveränität und zur Resilienz der Zahlungsinfrastruktur.</p><p> </p><p>In der Schweiz hat sich mit TWINT als einziges in der Schweiz entwickeltes mobiles Zahlungssystem ein von den Schweizer Banken mitgetragenes und bei den Konsumenten sehr beliebtes System etabliert. Nun wird TWINT, wie auch allen anderen Schweizer Anbietern und Händlern von Produkten und Dienstleistungen, die für ihre Konsumentinnen und Konsumenten auf die NFC-Schnittstelle von Apple (IOS) zugreifen wollen, der diskriminierungsfreie Zugriff durch Apple verweigert. Der Zugriff ist nur über den Zwang einer Koppelung mit deren kostenpflichtigen Plattform und nach Entrichtung prohibitiver Gebühren möglich. </p><p>Dadurch verschafft sich Apple einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil, da NFC-Zahlungen für Issuer (Karten-Herausgeber) und Acquirer (Betreiber von Zahlungssystemen) im Verhältnis zu Apple Pay verteuert werden, was unweigerlich zu einem Wettbewerbsnachteil für Schweizer Anbieter wird. Gemäss Aussagen von Experten muss angenommen werden, dass Apple erheblichen Druck auf die Kartenherausgeber ausübt, damit diese ihre Kunden zu einem Wechsel zu Apple Pay bewegen. </p><p>Damit verteuern sich in der Schweiz kontaktlose Zahlungen, weil Apple bei der digitalen Hinterlegung von Karten mitverdient, zum Nachteil des Handels und insgesamt der Marktteilnehmer in der Schweiz.</p><p>Während die NFC-Schnittstelle über Apple-Geräte im gesamten EWR kostenlos zur Verfügung steht, droht in der Schweiz eine Hochpreisinsel für mobiles Bezahlen, eine Schwächung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts sowie eine verstärkte Abhängigkeit von US-Technologiekonzernen, was nicht im wettbewerbspolitischen Interesse der Schweiz liegen kann.</p><p> </p><p>Die NFC-Schnittstelle ist eine Standardtechnologie, die nicht von Apple entwickelt wurde und z.B. bei Android-Geräten schon immer diskriminierungsfrei zugänglich war. In der Folge hat die EU Apple gezwungen, diese Schnittstelle für alle Anbieter von Lösungen und Produkten zugänglich zu machen. Die Schweiz kann mit geltendem Recht (Art. 7 Kartellgesetz) diese Ungleichbehandlung von Handelspartnern (Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG) untersagen. Damit hätten die Anbieter in der Schweiz die gleichen Voraussetzungen wie im EWR, was dem Sinn der im Kartellgesetz verankerten Idee entspricht, dass Schweizer Nachfrager beim Bezug von Leistungen sich auf Auslandskonditionen berufen können sollen (Art. 7 Abs. 2 Bst. g KG).<br><br><strong>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</strong></p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li><strong>Strategie:</strong> Welche Massnahmen prüft der Bundesrat, um die Abhängigkeit der Schweiz von globalen Konzernen bei kritischen Schnittstellen zu reduzieren?</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Läuft ein derartiger diskriminierender Ausschluss von Handelspartnern nicht dem Zweck des Kartellgesetzes zuwider, den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1 Kartellgesetz)?</li><li><strong>Durchsetzung:</strong> Reicht das geltende Kartellrecht (inkl. relative Marktmacht) für einen diskriminierungsfreien NFC-Zugang aus, inkl. vorsorglicher Massnahmen, oder braucht es Anpassungen?</li><li><strong>Standortwirkung:</strong> Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Verweigerung des Zugangs Schweizer Lösungen von SchweizerWettbewerbern schwächt und den Innovations- und Wirtschaftsstandort belastet?</li><li><strong>Level Playing Field:</strong> Wie stellt der Bundesrat sicher, dass in der Schweiz gleiche Bedingungen gelten wie im EWR, wo Apple zur Öffnung der NFC-Schnittstelle verpflichtet wurde?</li></ol>
- Schweizer Zahlungsverkehr im Griff von US-Giganten. Digitale Souveränität stärken
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