Stärkung des Mediationsgeheimnisses

ShortId
25.4056
Id
20254056
Updated
10.12.2025 15:48
Language
de
Title
Stärkung des Mediationsgeheimnisses
AdditionalIndexing
15;1211;44;1216;1221
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Eine Vielzahl von Berufen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Personen basieren, können sich im Strafprozess (Art. 171-173 StPO) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Nicht in diesem gesetzlichen Katalog der geschützten Berufe enthalten sind Mediatorinnen und Mediatoren. Die Frage, ob sich diese gleichwohl auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, blieb bisher, auch mangels Gerichtsentscheiden, ungeklärt. Nun hat ein Fall im Kanton Zürich diese Frage aktuell werden lassen: Die Zürcher Staatsanwaltschaft beabsichtigt, einen Familienmediator in den Zeugenstand zu berufen. Ob und wie die Frage dessen Zeugnisverweigerungsrechts gerichtlich beurteilt wird, dürfte für längere Zeit noch offen bleiben. In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Mediation auch im wirtschaftlichen Umfeld mit erheblichem Kosteneinsparungspotential für Unternehmen angezeigt, dass der Gesetzgeber für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt.<br>Die Mediation beruht auf dem Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und den Mediatorinnen und Mediatoren, resp. der Vertraulichkeit des Verfahrens. Die Geheimhaltung wird in der Regel auch in Mediationsvereinbarungen festgelegt. Gerade im Schutz desselben und des damit verbundenen Mediationsgeheimnisses sind Lösungen möglich. So wurde auch im Zuge der Revision des Eherechts ein beschränktes Mitwirkungsrecht im Beweisverfahren und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in die Zivilprozessordnung aufgenommen (Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO): Weder die beratenden Personen noch die teilnehmenden Parteien sollen befürchten müssen, dass Äusserungen im Mediationsverfahren vor Gericht verwertet werden (so gemäss Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. Nov. 1995, BBl 1996 I 140). Diese Grundgedanken gelten auch für ein Strafverfahren, weshalb das Zeugnisverweigerungsrecht auch hier geschützt werden soll. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen wie die Abgrenzung des privilegierten Personenkreises und die Aufhebung des Mediationsgeheimnisses bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter (vgl. etwas § 4 des deutschen Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012). Dieselben Fragen können sich für andere, auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Beziehungen (z.B. Beratung durch eine Sozialarbeiterin, quasi-richterliche Funktionen in Schiedsverfahren) stellen. Mit Blick auf die Internationalität vieler Lebenssachverhalte ist auch abzuklären, ob die blosse Einräumung von Zeugnisverweigerungsrechten in den schweizerischen Verfahrensordnungen die Geheimnisträger (und damit indirekt die Geheimnisherren) genügend wirksam vor allfälligen Aussagepflichten in ausländischen Verfahren schützt und ob diesem Risiko durch eine materiell-rechtliche Regelung (z.B. durch eine Unterstellung unter das Berufsgeheimnis) entgegengewirkt werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie das Mediationsgeheimnis gesetzlich gestärkt werden kann durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess und Ausgestaltung als strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses. Dabei ist der Kreis der geschützten bzw. berechtigten Personen und allfällige Ausnahmen bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter zu definieren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob und wie das Berufsgeheimnis anderer Berufskategorien, (i) die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Beteiligten beruhen, (ii) die einem gesetzlichen oder vertraglichen Berufsgeheimnis unterstehen oder (iii) die quasi-richterliche Funktionen ausüben in analoger Weise gestärkt werden soll.</p>
  • Stärkung des Mediationsgeheimnisses
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine Vielzahl von Berufen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Personen basieren, können sich im Strafprozess (Art. 171-173 StPO) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Nicht in diesem gesetzlichen Katalog der geschützten Berufe enthalten sind Mediatorinnen und Mediatoren. Die Frage, ob sich diese gleichwohl auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, blieb bisher, auch mangels Gerichtsentscheiden, ungeklärt. Nun hat ein Fall im Kanton Zürich diese Frage aktuell werden lassen: Die Zürcher Staatsanwaltschaft beabsichtigt, einen Familienmediator in den Zeugenstand zu berufen. Ob und wie die Frage dessen Zeugnisverweigerungsrechts gerichtlich beurteilt wird, dürfte für längere Zeit noch offen bleiben. In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Mediation auch im wirtschaftlichen Umfeld mit erheblichem Kosteneinsparungspotential für Unternehmen angezeigt, dass der Gesetzgeber für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt.<br>Die Mediation beruht auf dem Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und den Mediatorinnen und Mediatoren, resp. der Vertraulichkeit des Verfahrens. Die Geheimhaltung wird in der Regel auch in Mediationsvereinbarungen festgelegt. Gerade im Schutz desselben und des damit verbundenen Mediationsgeheimnisses sind Lösungen möglich. So wurde auch im Zuge der Revision des Eherechts ein beschränktes Mitwirkungsrecht im Beweisverfahren und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatorinnen und Mediatoren in die Zivilprozessordnung aufgenommen (Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO): Weder die beratenden Personen noch die teilnehmenden Parteien sollen befürchten müssen, dass Äusserungen im Mediationsverfahren vor Gericht verwertet werden (so gemäss Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. Nov. 1995, BBl 1996 I 140). Diese Grundgedanken gelten auch für ein Strafverfahren, weshalb das Zeugnisverweigerungsrecht auch hier geschützt werden soll. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen wie die Abgrenzung des privilegierten Personenkreises und die Aufhebung des Mediationsgeheimnisses bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter (vgl. etwas § 4 des deutschen Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012). Dieselben Fragen können sich für andere, auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Beziehungen (z.B. Beratung durch eine Sozialarbeiterin, quasi-richterliche Funktionen in Schiedsverfahren) stellen. Mit Blick auf die Internationalität vieler Lebenssachverhalte ist auch abzuklären, ob die blosse Einräumung von Zeugnisverweigerungsrechten in den schweizerischen Verfahrensordnungen die Geheimnisträger (und damit indirekt die Geheimnisherren) genügend wirksam vor allfälligen Aussagepflichten in ausländischen Verfahren schützt und ob diesem Risiko durch eine materiell-rechtliche Regelung (z.B. durch eine Unterstellung unter das Berufsgeheimnis) entgegengewirkt werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie das Mediationsgeheimnis gesetzlich gestärkt werden kann durch Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess und Ausgestaltung als strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses. Dabei ist der Kreis der geschützten bzw. berechtigten Personen und allfällige Ausnahmen bei Verletzung schwerwiegender Rechtsgüter zu definieren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob und wie das Berufsgeheimnis anderer Berufskategorien, (i) die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Beteiligten beruhen, (ii) die einem gesetzlichen oder vertraglichen Berufsgeheimnis unterstehen oder (iii) die quasi-richterliche Funktionen ausüben in analoger Weise gestärkt werden soll.</p>
    • Stärkung des Mediationsgeheimnisses

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