FA-35. Persönliche Haftung von alt Bundesrätin Viola Amherd

ShortId
25.4058
Id
20254058
Updated
18.12.2025 11:38
Language
de
Title
FA-35. Persönliche Haftung von alt Bundesrätin Viola Amherd
AdditionalIndexing
04;09;48;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) sieht die Haftung von Mitgliedern des Bundesrates vor. In den Medien (z.B. NZZ am Sonntag oder TagesAnzeiger, je vom 29.6.2025) wurde publiziert, dass sich alt Bundesrätin Viola Amherd im Beschaffungsverfahren zum F-35 schwere Fehler mit Kostenfolgen in Milliardenhöhe habe zuschulden kommen lassen. Jeder Gewerbetreibender und jeder Bürger dieses Landes wird beim geringsten Fehler vom Staat gnadenlos verfolgt und haftbar gemacht. Beim Bundesrat, den Funktionären der Bundesverwaltung und bei den beigezogenen Beratern ist der gleiche Haftungsmassstab wie bei der Bevölkerung anzusetzen, weshalb die verjährungsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind, damit bei alt Bundesrätin Viola Amherd und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern eine Haftung durchgesetzt werden kann und nicht eine Verjährung der Haftungsansprüche eintritt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ständerat Pirmin Bischof (CVP, SO) wurde für das finanzielle Debakel im Zusammenhang mit der Bank in Kriegstetten mit CHF 112'500 persönlich haftbar gemacht (WOZ Die Wochenzeitung vom 3.10.2019); aufgrund dieses Präjudizes ist im Sinne der Gleichbehandlung folglich auch Bundesrätin Amherd verantwortlich zu machen.</p>
  • <span><p><span>Artikel 8 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) sieht vor, dass Beamte dem Bund für den Schaden haften, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Dies gilt auch für Mitglieder des Bundesrates in Bezug auf Handlungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommen haben (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>b VG). Eine allfällige Haftung externer Berater richtet sich dagegen grundsätzlich nach den privatrechtlichen Vorschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Ersatzanspruch nach Artikel 8 VG verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 23 VG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Zusammenhang mit der Beschaffung des F-35A bestehen derzeit weder genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schadens noch für ein widerrechtliches Verhalten von Bundesangestellten sowie von alt Bundesrätin Viola Amherd. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass bei der Beschaffung des F-35A nach derzeitigem Wissensstand mit Mehrkosten zu rechnen ist, noch nicht zwingend, dass dem Bund ein Schaden im Sinne des VG entstanden ist. Zur Geschäftsführung der Behörden im Zusammenhang mit der Frage des Fixpreises bei der Beschaffung des F-35A führt die GPK-N zurzeit eine Inspektion durch. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schadens für den Bund und eines widerrechtlichen Verhaltens von Beamten oder weiteren Personen vorliegen, werden die zuständigen Behörden selbstverständlich entsprechende rechtliche Schritte gegen diese Personen und insbesondere Massnahmen zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen prüfen bzw. einleiten. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle Massnahmen (insbesondere zur Unterbrechung der Verjährung) zu ergreifen, damit die haftpflichtrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschaffung des F-35 gegenüber alt Bundesrätin Viola Amherd und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern nicht verjähren und durchgesetzt werden können.&nbsp;</p>
  • FA-35. Persönliche Haftung von alt Bundesrätin Viola Amherd
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) sieht die Haftung von Mitgliedern des Bundesrates vor. In den Medien (z.B. NZZ am Sonntag oder TagesAnzeiger, je vom 29.6.2025) wurde publiziert, dass sich alt Bundesrätin Viola Amherd im Beschaffungsverfahren zum F-35 schwere Fehler mit Kostenfolgen in Milliardenhöhe habe zuschulden kommen lassen. Jeder Gewerbetreibender und jeder Bürger dieses Landes wird beim geringsten Fehler vom Staat gnadenlos verfolgt und haftbar gemacht. Beim Bundesrat, den Funktionären der Bundesverwaltung und bei den beigezogenen Beratern ist der gleiche Haftungsmassstab wie bei der Bevölkerung anzusetzen, weshalb die verjährungsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind, damit bei alt Bundesrätin Viola Amherd und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern eine Haftung durchgesetzt werden kann und nicht eine Verjährung der Haftungsansprüche eintritt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Ständerat Pirmin Bischof (CVP, SO) wurde für das finanzielle Debakel im Zusammenhang mit der Bank in Kriegstetten mit CHF 112'500 persönlich haftbar gemacht (WOZ Die Wochenzeitung vom 3.10.2019); aufgrund dieses Präjudizes ist im Sinne der Gleichbehandlung folglich auch Bundesrätin Amherd verantwortlich zu machen.</p>
    • <span><p><span>Artikel 8 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) sieht vor, dass Beamte dem Bund für den Schaden haften, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zufügen. Dies gilt auch für Mitglieder des Bundesrates in Bezug auf Handlungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommen haben (vgl. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 Bst.</span><span>&nbsp;</span><span>b VG). Eine allfällige Haftung externer Berater richtet sich dagegen grundsätzlich nach den privatrechtlichen Vorschriften. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Ersatzanspruch nach Artikel 8 VG verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 23 VG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Im Zusammenhang mit der Beschaffung des F-35A bestehen derzeit weder genügend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schadens noch für ein widerrechtliches Verhalten von Bundesangestellten sowie von alt Bundesrätin Viola Amherd. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass bei der Beschaffung des F-35A nach derzeitigem Wissensstand mit Mehrkosten zu rechnen ist, noch nicht zwingend, dass dem Bund ein Schaden im Sinne des VG entstanden ist. Zur Geschäftsführung der Behörden im Zusammenhang mit der Frage des Fixpreises bei der Beschaffung des F-35A führt die GPK-N zurzeit eine Inspektion durch. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schadens für den Bund und eines widerrechtlichen Verhaltens von Beamten oder weiteren Personen vorliegen, werden die zuständigen Behörden selbstverständlich entsprechende rechtliche Schritte gegen diese Personen und insbesondere Massnahmen zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen prüfen bzw. einleiten. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alle Massnahmen (insbesondere zur Unterbrechung der Verjährung) zu ergreifen, damit die haftpflichtrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschaffung des F-35 gegenüber alt Bundesrätin Viola Amherd und den mitverantwortlichen Funktionären und Beratern nicht verjähren und durchgesetzt werden können.&nbsp;</p>
    • FA-35. Persönliche Haftung von alt Bundesrätin Viola Amherd

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