Bringen die neuen Unterwerfungsabkommen mit der EU auch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern einen konkreten Vorteil?
- ShortId
-
25.4062
- Id
-
20254062
- Updated
-
19.12.2025 11:29
- Language
-
de
- Title
-
Bringen die neuen Unterwerfungsabkommen mit der EU auch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern einen konkreten Vorteil?
- AdditionalIndexing
-
10;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1.) Für Schweizer Staatsangehörige werden gemäss dem Paket Schweiz–EU, konkret dem aufdatierten Freizügigkeitsabkommen (FZA), in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Studiengebühren an vorwiegend öffentlich finanzierten Fachhochschulen und Universitäten gelten, wie für die Angehörigen des betroffenen EU-Mitgliedstaats. Die Zulassung zu Fachhochschulen und Universitäten sowie die Stipendien sind weiterhin vom Geltungsbereich des FZA ausgenommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2.) </span><span>Die Entscheidung für Schweizer Studierende, ein Studium in der EU zu absolvieren, hängt von einer Vielzahl individueller und akademischer Faktoren ab. Wie viele zusätzliche Schweizer Studierende in den nächsten zehn Jahren von der Personenfreizügigkeit zu Studienzwecken gemäss aufdatiertem FZA Gebrauch machen werden, lässt sich deshalb nicht vorhersagen. Die Gleichbehandlung im Bereich der Studiengebühren für Schweizer Studierende kann ein Studium in der EU durchaus attraktiver machen (vgl. Antwort zu Frage 9)</span><span>. Der Bundesrat beabsichtigt eine Assoziierung der Schweiz am europäischen Bildungsprogramm Erasmus+ 2027. Dies würde die Möglichkeit schaffen, dass deutlich mehr Schweizer Staatsangehörige an bis zu 12-monatigen internationalen Mobilitätsaktivitäten in allen Bildungsbereichen teilnehmen können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4./5./8.) Schweizer Staatsangehörige, die sich als Rentner in einem EU-Mitgliedstaat niederlassen wollen, werden mit dem aufdatierten FZA weiterhin ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige erhalten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Zudem haben in einem EU-Staat lebende erwerbstätige Schweizer Staatsangehörige, die in Rente gehen, weiterhin unter gewissen Bedingungen ein Verbleiberecht. Dazu muss die betroffene Person unter anderem bis zum Erreichen des Rentenalters während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein. Besteht ein Verbleiberecht, so führt der Bezug von Sozialhilfe nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit dem aufdatierten FZA wird das Daueraufenthaltsrecht auch für Schweizer Staatsangehörige in EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die Schweiz sowie die EU-Mitgliedstaaten können beschliessen, das Daueraufenthaltsrecht nur Unionsbürgern beziehungsweise Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während fünf Jahren als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörigen. Die Schweiz wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Schweizer Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht verlieren dieses Recht nicht, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Das Daueraufenthaltsrecht kann aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder bei Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren entzogen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6./7.) Das Recht auf Familiennachzug wird im aufdatierten FZA durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG leicht erweitert. Diese Erweiterung begrenzt sich auf eingetragene Partnerinnen und Partner sowie deren unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender und Verwandte in absteigender Linie haben (soweit unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigt). Dieses Recht gilt auch für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der EU. Wie viele Schweizer Staatsangehörige in den nächsten zehn Jahren davon Gebrauch machen werden, kann nicht vorausgesagt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ist die eingetragene Partnerschaft bereits heute der Ehe gleichgestellt. Daher wird diese Erweiterung des Rechts auf Familiennachzug für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz faktisch nur wenig Auswirkungen haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>9.) Die im geltenden sowie im aufdatierten FZA vorgesehenen Rechte, gelten gleichermassen für EU-Staatsangehörige in der Schweiz und Schweizer Staatsangehörige in der EU. </span><span>Das FZA gewährt Schweizer Staatsangehörigen umfassende Mobilitätsrechte in der EU, von denen aktuell rund eine halbe Million Gebrauch machen. Zudem profitieren Schweizer Dienstleistungserbringende vom Zugang zum EU-Markt</span><span>. Mit dem aufdatierten FZA gilt der Nichtdiskriminierungsgrundsatz auch bei den Studiengebühren. Heute bezahlen Schweizer Staatsangehörige in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten höhere Gebühren als EU-Staatsangehörige. Diese Änderung ist ein konkreter Vorteil für Schweizer Staatsangehörige, die an Fachhochschulen und Universitäten in EU-Mitgliedstaaten studieren wollen.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat hat zahlreiche externe «Studien» erstellen lassen, um die angeblich riesigen Vorteile der neuen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zu betonen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Abkommen auch für die Auslandschweizerinnen und -schweizer, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat leben oder dort künftig leben möchten, einen greifbaren Nutzen haben.</p><p> </p><ol><li>Welche konkreten neuen Vorteile bringen diese Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die in der EU studieren möchten? Werden dadurch neue Personengruppen mit Wohnsitz in der Schweiz Zugang zu Studienmöglichkeiten in der EU erhalten? Werden Schweizer Studierende in der EU bei den Studiengebühren künftig gleich behandelt wie Studierende aus den EU-Mitgliedstaaten?</li><li>Wie viele zusätzliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden in den zehn Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Freizügigkeitsabkommens (FZA) und der neuen bilateralen Abkommen voraussichtlich von der Möglichkeit profitieren, in Europa zu studieren?</li><li>Welchen greifbaren Nutzen bringen die neuen Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Ruhestand in einem EU-Mitgliedstaat verbringen möchten? Werden durch diese Abkommen neue Personengruppen mit Wohnsitz in der Schweiz künftig das Recht erhalten, ihren Ruhestand in der EU zu verbringen?</li><li>Werden diese Menschen, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat haben, ab diesem Moment Anspruch auf Sozial- und Ergänzungsleistungen im weiteren Sinne haben – und zwar lebenslang?</li><li>Werden Schweizerinnen und Schweizer, die bereits in der EU leben oder sich dort niederlassen möchten, im Vergleich zur heutigen Situation verbesserte Ansprüche auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen im weiteren Sinne erhalten? Wenn ja, welche?</li><li>Welche konkreten Vorteile bringen die Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die in der EU leben und vom Familiennachzug profitieren möchten? Welche neuen Personengruppen können in diesem Zusammenhang profitieren?</li><li>Wie viele zusätzliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden dank des revidierten FZA in den zehn Jahren nach dessen Inkrafttreten von der Möglichkeit des Familiennachzugs in Europa profitieren können?</li><li>Können Schweizerinnen und Schweizer, die bereits in Europa leben oder sich dort niederlassen möchten, ein neues dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf EU-Ebene erhalten, das auf der Unionsbürgerrichtlinie basiert? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und unter welchen Bedingungen könnte dieses neue dauerhafte Aufenthaltsrecht wieder entzogen werden?</li><li>Muss der Bundesrat nicht zugeben, dass diese neuen Abkommen ausschliesslich den EU-Bürgerinnen und -bürgern zugutekommen und den Schweizerinnen und Schweizern keine neuen Rechte in der EU einräumen?</li></ol>
- Bringen die neuen Unterwerfungsabkommen mit der EU auch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern einen konkreten Vorteil?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1.) Für Schweizer Staatsangehörige werden gemäss dem Paket Schweiz–EU, konkret dem aufdatierten Freizügigkeitsabkommen (FZA), in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Studiengebühren an vorwiegend öffentlich finanzierten Fachhochschulen und Universitäten gelten, wie für die Angehörigen des betroffenen EU-Mitgliedstaats. Die Zulassung zu Fachhochschulen und Universitäten sowie die Stipendien sind weiterhin vom Geltungsbereich des FZA ausgenommen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2.) </span><span>Die Entscheidung für Schweizer Studierende, ein Studium in der EU zu absolvieren, hängt von einer Vielzahl individueller und akademischer Faktoren ab. Wie viele zusätzliche Schweizer Studierende in den nächsten zehn Jahren von der Personenfreizügigkeit zu Studienzwecken gemäss aufdatiertem FZA Gebrauch machen werden, lässt sich deshalb nicht vorhersagen. Die Gleichbehandlung im Bereich der Studiengebühren für Schweizer Studierende kann ein Studium in der EU durchaus attraktiver machen (vgl. Antwort zu Frage 9)</span><span>. Der Bundesrat beabsichtigt eine Assoziierung der Schweiz am europäischen Bildungsprogramm Erasmus+ 2027. Dies würde die Möglichkeit schaffen, dass deutlich mehr Schweizer Staatsangehörige an bis zu 12-monatigen internationalen Mobilitätsaktivitäten in allen Bildungsbereichen teilnehmen können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3./4./5./8.) Schweizer Staatsangehörige, die sich als Rentner in einem EU-Mitgliedstaat niederlassen wollen, werden mit dem aufdatierten FZA weiterhin ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige erhalten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Zudem haben in einem EU-Staat lebende erwerbstätige Schweizer Staatsangehörige, die in Rente gehen, weiterhin unter gewissen Bedingungen ein Verbleiberecht. Dazu muss die betroffene Person unter anderem bis zum Erreichen des Rentenalters während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein. Besteht ein Verbleiberecht, so führt der Bezug von Sozialhilfe nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Mit dem aufdatierten FZA wird das Daueraufenthaltsrecht auch für Schweizer Staatsangehörige in EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Die Schweiz sowie die EU-Mitgliedstaaten können beschliessen, das Daueraufenthaltsrecht nur Unionsbürgern beziehungsweise Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während fünf Jahren als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörigen. Die Schweiz wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Schweizer Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht verlieren dieses Recht nicht, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Das Daueraufenthaltsrecht kann aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder bei Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren entzogen werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6./7.) Das Recht auf Familiennachzug wird im aufdatierten FZA durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG leicht erweitert. Diese Erweiterung begrenzt sich auf eingetragene Partnerinnen und Partner sowie deren unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender und Verwandte in absteigender Linie haben (soweit unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigt). Dieses Recht gilt auch für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der EU. Wie viele Schweizer Staatsangehörige in den nächsten zehn Jahren davon Gebrauch machen werden, kann nicht vorausgesagt werden.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Schweizer Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ist die eingetragene Partnerschaft bereits heute der Ehe gleichgestellt. Daher wird diese Erweiterung des Rechts auf Familiennachzug für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz faktisch nur wenig Auswirkungen haben.</span></p><p><span> </span></p><p><span>9.) Die im geltenden sowie im aufdatierten FZA vorgesehenen Rechte, gelten gleichermassen für EU-Staatsangehörige in der Schweiz und Schweizer Staatsangehörige in der EU. </span><span>Das FZA gewährt Schweizer Staatsangehörigen umfassende Mobilitätsrechte in der EU, von denen aktuell rund eine halbe Million Gebrauch machen. Zudem profitieren Schweizer Dienstleistungserbringende vom Zugang zum EU-Markt</span><span>. Mit dem aufdatierten FZA gilt der Nichtdiskriminierungsgrundsatz auch bei den Studiengebühren. Heute bezahlen Schweizer Staatsangehörige in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten höhere Gebühren als EU-Staatsangehörige. Diese Änderung ist ein konkreter Vorteil für Schweizer Staatsangehörige, die an Fachhochschulen und Universitäten in EU-Mitgliedstaaten studieren wollen.</span></p></span>
- <p>Der Bundesrat hat zahlreiche externe «Studien» erstellen lassen, um die angeblich riesigen Vorteile der neuen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zu betonen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob diese Abkommen auch für die Auslandschweizerinnen und -schweizer, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat leben oder dort künftig leben möchten, einen greifbaren Nutzen haben.</p><p> </p><ol><li>Welche konkreten neuen Vorteile bringen diese Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die in der EU studieren möchten? Werden dadurch neue Personengruppen mit Wohnsitz in der Schweiz Zugang zu Studienmöglichkeiten in der EU erhalten? Werden Schweizer Studierende in der EU bei den Studiengebühren künftig gleich behandelt wie Studierende aus den EU-Mitgliedstaaten?</li><li>Wie viele zusätzliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden in den zehn Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Freizügigkeitsabkommens (FZA) und der neuen bilateralen Abkommen voraussichtlich von der Möglichkeit profitieren, in Europa zu studieren?</li><li>Welchen greifbaren Nutzen bringen die neuen Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Ruhestand in einem EU-Mitgliedstaat verbringen möchten? Werden durch diese Abkommen neue Personengruppen mit Wohnsitz in der Schweiz künftig das Recht erhalten, ihren Ruhestand in der EU zu verbringen?</li><li>Werden diese Menschen, wenn sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat haben, ab diesem Moment Anspruch auf Sozial- und Ergänzungsleistungen im weiteren Sinne haben – und zwar lebenslang?</li><li>Werden Schweizerinnen und Schweizer, die bereits in der EU leben oder sich dort niederlassen möchten, im Vergleich zur heutigen Situation verbesserte Ansprüche auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen im weiteren Sinne erhalten? Wenn ja, welche?</li><li>Welche konkreten Vorteile bringen die Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer, die in der EU leben und vom Familiennachzug profitieren möchten? Welche neuen Personengruppen können in diesem Zusammenhang profitieren?</li><li>Wie viele zusätzliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden dank des revidierten FZA in den zehn Jahren nach dessen Inkrafttreten von der Möglichkeit des Familiennachzugs in Europa profitieren können?</li><li>Können Schweizerinnen und Schweizer, die bereits in Europa leben oder sich dort niederlassen möchten, ein neues dauerhaftes Aufenthaltsrecht auf EU-Ebene erhalten, das auf der Unionsbürgerrichtlinie basiert? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Und unter welchen Bedingungen könnte dieses neue dauerhafte Aufenthaltsrecht wieder entzogen werden?</li><li>Muss der Bundesrat nicht zugeben, dass diese neuen Abkommen ausschliesslich den EU-Bürgerinnen und -bürgern zugutekommen und den Schweizerinnen und Schweizern keine neuen Rechte in der EU einräumen?</li></ol>
- Bringen die neuen Unterwerfungsabkommen mit der EU auch den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern einen konkreten Vorteil?
Back to List