Vereinbarkeit der Schutzklausel mit der Rechtsprechung des EuGH

ShortId
25.4063
Id
20254063
Updated
19.12.2025 12:40
Language
de
Title
Vereinbarkeit der Schutzklausel mit der Rechtsprechung des EuGH
AdditionalIndexing
10;1231;1221;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. und 2. Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen wurden die Instrumente des Pakets Schweiz-EU nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Bundesrat kann hier weder Verantwortung übernehmen noch sich zu EU-internen Verfahren äussern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Schweizer Gerichte sind weder berechtigt noch verpflichtet, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH kann keine Gerichtsbarkeit in einem schweizerischen Verfahren ausüben. Sollten EU-Staatsangehörige den Entscheid einer Schweizer Behörde über die Anwendung einer Schutzmassnahme, die gestützt auf die Schutzklausel ergriffen wurde, um schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme zu beseitigen, vor dem EuGH anfechten, wäre ein Eingreifen des EuGH in dieses schweizerische Verfahren nicht möglich. Gemäss dem neuen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Schweiz und der EU obliegt es dem Schiedsgericht, endgültig über einen Streitfall zu entscheiden. Das Schiedsgericht zieht den EuGH nur dann bei, wenn es um die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs geht und sofern dies für die Beilegung des Streitfalls relevant und notwendig ist. Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das Schiedsgericht. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Bevor die Instrumente des Pakets Schweiz-EU in Kraft treten, müssen sie vom Rat der EU, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, genehmigt werden. Mit der Genehmigung akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten auch die konkretisierte Schutzklausel, die Teil des Änderungsprotokolls zum FZA ist. Ausserdem bestehen weitere internationale Abkommen der EU mit Drittstaaten, die einen ähnlichen Schutzklausel-Mechanismus beinhalten, wie er mit der Schweiz vorgesehen ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. und 6. Das FZA regelt spezifisch die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Personenfreizügigkeit. Diese Rechte und Pflichten sind nicht identisch mit dem EU-Recht. Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit kann deshalb nicht per se auf das FZA übertragen werden (siehe Ziff. 2.1.5.3.1 des erläuternden Berichts des Bundesrates vom 13. Juni 2025 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU»). Darüber hinaus trägt der EuGH in seiner Rechtsprechung selbst dem Unterschied zwischen dem FZA und dem einschlägigen EU-Recht im Bereich der Personenfreizügigkeit Rechnung; dies insbesondere aufgrund der Besonderheiten und spezifischen Ziele des FZA im Vergleich zu jenen des EU-Rechts.</span></p></span>
  • <p>Die mit der EU ausgehandelte Schutzklausel sieht ein Schiedsgericht vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union&nbsp;(EuGH) hat seine Vorrechte in der Vergangenheit stets konsequent eingefordert und dabei unter anderem das ursprüngliche Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum&nbsp;(EWR) in seinem Gutachten&nbsp;1/91 vom 14.&nbsp;Dezember&nbsp;1991 abgelehnt. Dieses Abkommen musste daraufhin neu verhandelt werden&nbsp;– dasselbe passierte beim Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention, obwohl die Verhandlungen bereits abgeschlossen waren&nbsp;(Gutachten&nbsp;2/13 vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;2014). Der EuGH betont zudem den Vorrang der europäischen Grundverträge gegenüber anderen internationalen Abkommen, z.&nbsp;B. in seinem Urteil zu Kadi und Al&nbsp;Barakaat. Ausserdem ist die Personenfreizügigkeit eine Grundfreiheit der EU, die bereits in den ersten Artikeln des Vertrags über die Europäische Union&nbsp;(Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2&nbsp;EUV) ausdrücklich verankert ist. Laut dem Werk&nbsp;«Les grands arrêts de la Cour de justice de l’Union européenne»&nbsp;[Die wichtigsten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union] habe <i>die Existenz eines externen Rechtssystems nahezu immer zu einem negativen Gutachten des EuGH geführt</i>&nbsp;(S.&nbsp;57).</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Hat die EU das System eines Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der Schutzklausel dem EuGH zur Begutachtung vorgelegt? Wenn ja, wie fiel das Gutachten aus? Wenn nein, ist das noch geplant?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Verantwortung&nbsp;– auch für künftige Regierungsmitglieder&nbsp;– zu übernehmen und vorbehaltlos zu bestätigen, dass der EuGH das sehr besondere System, das der Abkommensentwurf vorsieht, als mit dem Vertrag über die Europäische Union vereinbar ansehen wird?</li><li>Kann der Bundesrat zusichern, dass der EuGH, wenn er in einem konkreten Fall konsultiert wird, weil einem oder einer EU-Staatsangehörigen aufgrund der Aktivierung der Schutzklausel die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verweigert wird, dieser Person nicht Recht geben wird?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass ein EU-Mitgliedstaat, da er nicht über dieselbe Schutzklausel&nbsp;(mit Schiedsgericht) verfügt wie die Schweiz, den EuGH ersuchen wird, diese Sonderregelung nicht zuzulassen, weil sie einen der tragendsten Pfeiler des europäischen Integrationsprojekts in Frage stellt?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass der EuGH&nbsp;(oder das unabhängige Schiedsgericht bzw. eine andere Instanz) den Grundsatz der «Personenfreizügigkeit» als «unionsrechtlichen Begriff» im Sinne von Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 des Institutionellen&nbsp;Protokolls betrachtet, der die Überschrift&nbsp;«Grundsatz der einheitlichen Auslegung» trägt?</li><li>Falls ja, wie lässt sich eine solche Einschätzung mit der nach wie vor stark teleologischen Auslegungspraxis des EuGH und dessen dynamischem Rechtsverständnis vereinbaren?</li></ol>
  • Vereinbarkeit der Schutzklausel mit der Rechtsprechung des EuGH
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. und 2. Gemäss den dem Bundesrat vorliegenden Informationen wurden die Instrumente des Pakets Schweiz-EU nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Bundesrat kann hier weder Verantwortung übernehmen noch sich zu EU-internen Verfahren äussern. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Schweizer Gerichte sind weder berechtigt noch verpflichtet, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH kann keine Gerichtsbarkeit in einem schweizerischen Verfahren ausüben. Sollten EU-Staatsangehörige den Entscheid einer Schweizer Behörde über die Anwendung einer Schutzmassnahme, die gestützt auf die Schutzklausel ergriffen wurde, um schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme zu beseitigen, vor dem EuGH anfechten, wäre ein Eingreifen des EuGH in dieses schweizerische Verfahren nicht möglich. Gemäss dem neuen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Schweiz und der EU obliegt es dem Schiedsgericht, endgültig über einen Streitfall zu entscheiden. Das Schiedsgericht zieht den EuGH nur dann bei, wenn es um die Auslegung eines unionsrechtlichen Begriffs geht und sofern dies für die Beilegung des Streitfalls relevant und notwendig ist. Ob eine Frage dem EuGH vorgelegt wird, entscheidet das Schiedsgericht. Der EuGH kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren intervenieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Bevor die Instrumente des Pakets Schweiz-EU in Kraft treten, müssen sie vom Rat der EU, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, genehmigt werden. Mit der Genehmigung akzeptieren die EU-Mitgliedstaaten auch die konkretisierte Schutzklausel, die Teil des Änderungsprotokolls zum FZA ist. Ausserdem bestehen weitere internationale Abkommen der EU mit Drittstaaten, die einen ähnlichen Schutzklausel-Mechanismus beinhalten, wie er mit der Schweiz vorgesehen ist. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>5. und 6. Das FZA regelt spezifisch die Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Personenfreizügigkeit. Diese Rechte und Pflichten sind nicht identisch mit dem EU-Recht. Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit kann deshalb nicht per se auf das FZA übertragen werden (siehe Ziff. 2.1.5.3.1 des erläuternden Berichts des Bundesrates vom 13. Juni 2025 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU»). Darüber hinaus trägt der EuGH in seiner Rechtsprechung selbst dem Unterschied zwischen dem FZA und dem einschlägigen EU-Recht im Bereich der Personenfreizügigkeit Rechnung; dies insbesondere aufgrund der Besonderheiten und spezifischen Ziele des FZA im Vergleich zu jenen des EU-Rechts.</span></p></span>
    • <p>Die mit der EU ausgehandelte Schutzklausel sieht ein Schiedsgericht vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union&nbsp;(EuGH) hat seine Vorrechte in der Vergangenheit stets konsequent eingefordert und dabei unter anderem das ursprüngliche Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum&nbsp;(EWR) in seinem Gutachten&nbsp;1/91 vom 14.&nbsp;Dezember&nbsp;1991 abgelehnt. Dieses Abkommen musste daraufhin neu verhandelt werden&nbsp;– dasselbe passierte beim Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention, obwohl die Verhandlungen bereits abgeschlossen waren&nbsp;(Gutachten&nbsp;2/13 vom 18.&nbsp;Dezember&nbsp;2014). Der EuGH betont zudem den Vorrang der europäischen Grundverträge gegenüber anderen internationalen Abkommen, z.&nbsp;B. in seinem Urteil zu Kadi und Al&nbsp;Barakaat. Ausserdem ist die Personenfreizügigkeit eine Grundfreiheit der EU, die bereits in den ersten Artikeln des Vertrags über die Europäische Union&nbsp;(Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2&nbsp;EUV) ausdrücklich verankert ist. Laut dem Werk&nbsp;«Les grands arrêts de la Cour de justice de l’Union européenne»&nbsp;[Die wichtigsten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union] habe <i>die Existenz eines externen Rechtssystems nahezu immer zu einem negativen Gutachten des EuGH geführt</i>&nbsp;(S.&nbsp;57).</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Hat die EU das System eines Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der Schutzklausel dem EuGH zur Begutachtung vorgelegt? Wenn ja, wie fiel das Gutachten aus? Wenn nein, ist das noch geplant?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, die Verantwortung&nbsp;– auch für künftige Regierungsmitglieder&nbsp;– zu übernehmen und vorbehaltlos zu bestätigen, dass der EuGH das sehr besondere System, das der Abkommensentwurf vorsieht, als mit dem Vertrag über die Europäische Union vereinbar ansehen wird?</li><li>Kann der Bundesrat zusichern, dass der EuGH, wenn er in einem konkreten Fall konsultiert wird, weil einem oder einer EU-Staatsangehörigen aufgrund der Aktivierung der Schutzklausel die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verweigert wird, dieser Person nicht Recht geben wird?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass ein EU-Mitgliedstaat, da er nicht über dieselbe Schutzklausel&nbsp;(mit Schiedsgericht) verfügt wie die Schweiz, den EuGH ersuchen wird, diese Sonderregelung nicht zuzulassen, weil sie einen der tragendsten Pfeiler des europäischen Integrationsprojekts in Frage stellt?</li><li>Kann der Bundesrat ausschliessen, dass der EuGH&nbsp;(oder das unabhängige Schiedsgericht bzw. eine andere Instanz) den Grundsatz der «Personenfreizügigkeit» als «unionsrechtlichen Begriff» im Sinne von Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 des Institutionellen&nbsp;Protokolls betrachtet, der die Überschrift&nbsp;«Grundsatz der einheitlichen Auslegung» trägt?</li><li>Falls ja, wie lässt sich eine solche Einschätzung mit der nach wie vor stark teleologischen Auslegungspraxis des EuGH und dessen dynamischem Rechtsverständnis vereinbaren?</li></ol>
    • Vereinbarkeit der Schutzklausel mit der Rechtsprechung des EuGH

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