Kein Besitzstand für Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung, die den Bezug ihrer AHV-Altersrente aufschieben. Bewusste negative Arbeitsanreize?

ShortId
25.4065
Id
20254065
Updated
19.12.2025 12:41
Language
de
Title
Kein Besitzstand für Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung, die den Bezug ihrer AHV-Altersrente aufschieben. Bewusste negative Arbeitsanreize?
AdditionalIndexing
2836;2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1, 2 und 3. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersrenten, die auf eine ganze IV-Rente folgen oder Altersrenten zu denen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, nicht aufgeschoben werden. Am 4. Juni 2024 erging ein Urteil des Bundesgerichts (9C_705/2023), das festhielt, dass dieser Ausschluss Artikel 9 der Bundesverfassung (SR 101) verletzt. Im Anschluss an das Urteil hat der Bundesrat Artikel 55</span><sup><span>bis</span></sup><span> der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) aufgehoben, der unter anderem den Aufschub von Altersrenten mit einer Hilflosenentschädigung ausschloss. Seit dem 1. Januar 2025 können Altersrenten, die auf ganze IV-Renten folgen sowie Altersrenten mit akzessorischem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgeschoben werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiterhin gilt gemäss Art. 43</span><sup><span>bis</span></sup><span> Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch, dass nur dann ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, wenn die ganze Altersrente bezogen wird. Während dem neu möglichen Aufschub besteht damit nach geltendem Recht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Das bedeutet konkret, dass sich Personen, die vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, zwischen einem Aufschub und dem Weiterbezug der Hilflosenentschädigung sowie dem Besitzstand entscheiden müssen. Die Ausgleichskassen haben die Pflicht, die Versicherten über die Konsequenzen eines Aufschubs zu informieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat erkennt an, dass diese Situation einer Lösung bedarf. Dazu ist eine Gesetzesänderung erforderlich. Der Bundesrat wird im Rahmen der Reform AHV2030 entsprechende Massnahmen vorschlagen. </span></p></span>
  • <p>Gestützt auf das Urteil des BGer vom&nbsp;4.6.24 (9C_705/2023)&nbsp;hob der Bundesrat – zu Recht und um die bundesgerichtlich festgestellte Willkür zu beseitigen – den mit Inkrafttreten der AHV21 bereits angepassten Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>AHVV mit Wirkung ab 1.1.25 vollumfänglich auf. Durch diese Aufhebung steht es Personen mit einer IV-Rente und Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung frei, ihre AHV-Altersrente aufzuschieben. Bis 31.12.24 waren Personen mit einer Hilflosenentschädigung gestützt auf&nbsp;Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>Bst. c AHVV noch vom Rentenaufschub ausgeschlossen.</p><p>In den Erläuterungen zur Aufhebung von&nbsp;Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>Bst. c AHVV führt der Bundesrat aus: «Während des Aufschubs der Altersrente (Art. 39 Abs. 1 AHVG) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Der Grund liegt darin, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur für «Bezüger von Altersrenten» besteht (Art. 43<sup>bis&nbsp;</sup>Absatz 1 AHVG), beim Aufschub aber der «Beginn des Rentenbezuges» aufgeschoben wird. (…) Da die Besitzstandsgarantie (Art. 43<sup>bis&nbsp;</sup>Abs. 4 AHVG) ihrerseits nur den Betrag garantiert, nicht aber den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (BGE 9C_656/2012 vom 22.05.2013 E. 4.3), entfällt der Besitzstand auf eine IV-Hilflosenentschädigung. Hinzu kommt, dass die Besitzstandsgarantie nach einem Aufschub der Altersrente nicht wieder auflebt, (…). Eine Person, die bis zum Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat und ihre Altersrente aufschiebt, wird somit nach dem Abruf der Altersrente so behandelt, wie eine Person, die erst im AHV-Alter Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Die Ausgleichkassen werden die versicherten Personen, welche die Altersrente aufschieben wollen, darüber informieren.»</p><p>Entsprechend lauten Rz. 7001.1 und 7013.4 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Personen mit Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, die über das Referenzalter hinaus arbeiten und ihre Altersrente aufschieben möchten, sind faktisch vom Rentenaufschub ausgeschlossen.&nbsp;Hat der Bundesrat diese negativen Arbeitsanreize bewusst in Kauf genommen?</li><li>Ist er bereit, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit Betroffene nicht faktisch von einem Rentenaufschub ausgeschlossen sind?</li><li>Ist er bereit, die notwendigen Anpassungen mit der nächsten IV-Revision vorzuschlagen?</li></ol>
  • Kein Besitzstand für Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung, die den Bezug ihrer AHV-Altersrente aufschieben. Bewusste negative Arbeitsanreize?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1, 2 und 3. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersrenten, die auf eine ganze IV-Rente folgen oder Altersrenten zu denen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, nicht aufgeschoben werden. Am 4. Juni 2024 erging ein Urteil des Bundesgerichts (9C_705/2023), das festhielt, dass dieser Ausschluss Artikel 9 der Bundesverfassung (SR 101) verletzt. Im Anschluss an das Urteil hat der Bundesrat Artikel 55</span><sup><span>bis</span></sup><span> der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) aufgehoben, der unter anderem den Aufschub von Altersrenten mit einer Hilflosenentschädigung ausschloss. Seit dem 1. Januar 2025 können Altersrenten, die auf ganze IV-Renten folgen sowie Altersrenten mit akzessorischem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgeschoben werden. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Weiterhin gilt gemäss Art. 43</span><sup><span>bis</span></sup><span> Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) jedoch, dass nur dann ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, wenn die ganze Altersrente bezogen wird. Während dem neu möglichen Aufschub besteht damit nach geltendem Recht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Das bedeutet konkret, dass sich Personen, die vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, zwischen einem Aufschub und dem Weiterbezug der Hilflosenentschädigung sowie dem Besitzstand entscheiden müssen. Die Ausgleichskassen haben die Pflicht, die Versicherten über die Konsequenzen eines Aufschubs zu informieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat erkennt an, dass diese Situation einer Lösung bedarf. Dazu ist eine Gesetzesänderung erforderlich. Der Bundesrat wird im Rahmen der Reform AHV2030 entsprechende Massnahmen vorschlagen. </span></p></span>
    • <p>Gestützt auf das Urteil des BGer vom&nbsp;4.6.24 (9C_705/2023)&nbsp;hob der Bundesrat – zu Recht und um die bundesgerichtlich festgestellte Willkür zu beseitigen – den mit Inkrafttreten der AHV21 bereits angepassten Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>AHVV mit Wirkung ab 1.1.25 vollumfänglich auf. Durch diese Aufhebung steht es Personen mit einer IV-Rente und Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung frei, ihre AHV-Altersrente aufzuschieben. Bis 31.12.24 waren Personen mit einer Hilflosenentschädigung gestützt auf&nbsp;Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>Bst. c AHVV noch vom Rentenaufschub ausgeschlossen.</p><p>In den Erläuterungen zur Aufhebung von&nbsp;Art.&nbsp;55<sup>bis&nbsp;</sup>Bst. c AHVV führt der Bundesrat aus: «Während des Aufschubs der Altersrente (Art. 39 Abs. 1 AHVG) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Der Grund liegt darin, dass ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nur für «Bezüger von Altersrenten» besteht (Art. 43<sup>bis&nbsp;</sup>Absatz 1 AHVG), beim Aufschub aber der «Beginn des Rentenbezuges» aufgeschoben wird. (…) Da die Besitzstandsgarantie (Art. 43<sup>bis&nbsp;</sup>Abs. 4 AHVG) ihrerseits nur den Betrag garantiert, nicht aber den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung (BGE 9C_656/2012 vom 22.05.2013 E. 4.3), entfällt der Besitzstand auf eine IV-Hilflosenentschädigung. Hinzu kommt, dass die Besitzstandsgarantie nach einem Aufschub der Altersrente nicht wieder auflebt, (…). Eine Person, die bis zum Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat und ihre Altersrente aufschiebt, wird somit nach dem Abruf der Altersrente so behandelt, wie eine Person, die erst im AHV-Alter Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Die Ausgleichkassen werden die versicherten Personen, welche die Altersrente aufschieben wollen, darüber informieren.»</p><p>Entsprechend lauten Rz. 7001.1 und 7013.4 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH).</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol><li>Personen mit Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, die über das Referenzalter hinaus arbeiten und ihre Altersrente aufschieben möchten, sind faktisch vom Rentenaufschub ausgeschlossen.&nbsp;Hat der Bundesrat diese negativen Arbeitsanreize bewusst in Kauf genommen?</li><li>Ist er bereit, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit Betroffene nicht faktisch von einem Rentenaufschub ausgeschlossen sind?</li><li>Ist er bereit, die notwendigen Anpassungen mit der nächsten IV-Revision vorzuschlagen?</li></ol>
    • Kein Besitzstand für Personen mit einer IV-Hilflosenentschädigung, die den Bezug ihrer AHV-Altersrente aufschieben. Bewusste negative Arbeitsanreize?

Back to List