Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen (Feuerwehr, Sanität, Polizei oder Zoll) unterstützen, damit eine Dienstfahrt oder eine dringliche Fahrt durch administrative Sanktionen nicht stärker bestraft wird als durch strafrechtliche Sanktionen
- ShortId
-
25.4074
- Id
-
20254074
- Updated
-
03.02.2026 20:33
- Language
-
de
- Title
-
Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen (Feuerwehr, Sanität, Polizei oder Zoll) unterstützen, damit eine Dienstfahrt oder eine dringliche Fahrt durch administrative Sanktionen nicht stärker bestraft wird als durch strafrechtliche Sanktionen
- AdditionalIndexing
-
09;48;24;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat am 22. September 2025 ein Urteil veröffentlicht (Urteil 1C_667/2024 vom 4. August 2025). Dieses betrifft eine Frau in leitender Funktion bei der Kantonspolizei Genf, die während einer Dienstfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten hat. In diesem Urteil setzt sich das Bundesgericht vertieft mit Artikel 16 SVG auseinander. Obwohl die genannte Person strafrechtlich zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden ist, bestätigt das Bundesgericht im Rahmen des geltenden Rechts den Entzug des Führerausweises für 12 Monate. Das Bundesgericht kommt also zum Schluss, dass das Gesetz keine zusätzliche Kürzung der Entzugsdauer vorsieht, selbst wenn die Strafjustiz zugunsten einer bedingten gemeinnützigen Arbeit auf eine Freiheitsstrafe verzichtet hat.</p><p> </p><p>Für die Rettungsdienste, die ständig unter Druck stehen und die eine bemerkenswerte Arbeit leisten, ist dieser Entscheid hochproblematisch. In den letzten Jahren hat sich das Parlament mit diesen Fragen befasst und verschiedene Änderungen im Bereich des Strafrechts vorgenommen. Die administrative Seite der Sanktionierung wurde jedoch nicht ausreichend geändert, und das Bundesgericht legt nun die Mängel offen.</p><p> </p><p>Die vorliegende Motion hat deshalb zum Ziel, die vom Bundesgericht identifizierten Probleme zu beheben sowie Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll zu unterstützen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat grossen Respekt vor der Arbeit der Blaulichtorganisationen. Gleichzeitig braucht es für Einsatzfahrten Regeln, damit sowohl die Einsatzkräfte als auch andere Verkehrsteilnehmer geschützt sind und Notfälle schnell und mit möglichst tiefem Risiko bewältigt werden können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Anträgen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: </span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Der Bundesrat lehnt es ab, die Behörde zu verpflichten, die Dauer des Führerausweisentzugs zu verkürzen, wenn die Lenkenden von Blaulichtfahrzeugen nicht die gebotene Vorsicht haben walten lassen und somit unverhältnismässig gehandelt oder die anderen Verkehrsteilnehmenden nicht mit Signalen gewarnt haben. Wie das Bundesgericht im Urteil</span><span> </span><span>1C_667/2024 vom 4.</span><span> </span><span>August 2025 ausführt, könnte es dadurch zu einer unangemessenen Entzugsdauer kommen, namentlich wenn eine schwere unverhältnismässige Widerhandlung begangen wurde. Die Administrativbehörde darf die Mindestdauer des Entzugs unterschreiten, wenn die Strafbehörde die Strafe gemildert hat. Im vom Motionär erwähnten Fall hat sie dies auch getan. Die aktuelle Regelung ermöglicht eine faire und verhältnismässige Beurteilung der konkreten Umstände der Tat, dies unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit. Der Bundesrat will diesen Ermessenspielraum nicht einschränken.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Dieses Anliegen ist bereits umgesetzt. Die Administrativbehörde stützt sich bei der Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs auf das Strafurteil ab (Art. 16 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Seit dem 1. Oktober 2023 wird bei der Bestrafung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Einsatzfahrten lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht jene zur signalisierten Geschwindigkeit (Art. 100 Ziff. 5). </span></li></ol><p><span> </span></p><p><span>Im vom Motionär beschriebenen Fall hat die Strafbehörde dies nicht getan, weil das letztinstanzliche Strafurteil vor dem 1. Oktober 2023 erging. Beim Führerausweisentzug haben die Rechtsmittelbehörden die neue Bestimmung nicht rückwirkend angewandt, weil die Beschwerdeführerin dies nicht rechtsgenüglich gerügt hatte. Bei Anwendung des neuen Artikels 100 Ziffer 5 hätte kein Rasertatbestand mehr vorgelegen und wäre auch die entsprechende Bestimmung von Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe a</span><sup><span>bis </span></sup><span>SVG mit einer reduzierten Mindestentzugsdauer von einem Jahr nicht mehr erfüllt gewesen.</span></p><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Dieses Anliegen ist bereits umgesetzt (Art. 100 Ziff. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 SVG). Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen, die auf einer Einsatzfahrt Verkehrsregeln verletzen, haben weder eine strafrechtliche Sanktion noch eine Administrativmassnahme zu gewärtigen, sofern die Verkehrswiderhandlung verhältnismässig war und sie die anderen Verkehrsteilnehmenden mit den erforderlichen Signalen gewarnt haben. </span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, damit:</p><ul><li>Artikel 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) die Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet, die Dauer des Führerausweisentzugs für Fahrerinnen und Fahrer zu reduzieren, welche auf dringlichen oder notwendigen Dienstfahrten nicht die Sorgfalt haben walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder welche die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben haben;</li><li>Artikel 16 SVG analog zur im aktuellen Artikel 100 Absatz 5 SVG eingeführten Regelung ergänzt wird, die vorsieht, dass im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt wird, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre; </li><li>Artikel 16 SVG dahingehend ergänzt wird, dass die Verwaltungsbehörde bei Führerinnen und Führern von Blaulichtfahrzeugen, die sich auf einer dringlichen oder notwendigen Dienstfahrt befinden, auf den Entzug des Führerausweises verzichten oder lediglich eine Verwarnung auszusprechen kann.</li></ul>
- Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen (Feuerwehr, Sanität, Polizei oder Zoll) unterstützen, damit eine Dienstfahrt oder eine dringliche Fahrt durch administrative Sanktionen nicht stärker bestraft wird als durch strafrechtliche Sanktionen
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat am 22. September 2025 ein Urteil veröffentlicht (Urteil 1C_667/2024 vom 4. August 2025). Dieses betrifft eine Frau in leitender Funktion bei der Kantonspolizei Genf, die während einer Dienstfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschritten hat. In diesem Urteil setzt sich das Bundesgericht vertieft mit Artikel 16 SVG auseinander. Obwohl die genannte Person strafrechtlich zu einer bedingten gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden ist, bestätigt das Bundesgericht im Rahmen des geltenden Rechts den Entzug des Führerausweises für 12 Monate. Das Bundesgericht kommt also zum Schluss, dass das Gesetz keine zusätzliche Kürzung der Entzugsdauer vorsieht, selbst wenn die Strafjustiz zugunsten einer bedingten gemeinnützigen Arbeit auf eine Freiheitsstrafe verzichtet hat.</p><p> </p><p>Für die Rettungsdienste, die ständig unter Druck stehen und die eine bemerkenswerte Arbeit leisten, ist dieser Entscheid hochproblematisch. In den letzten Jahren hat sich das Parlament mit diesen Fragen befasst und verschiedene Änderungen im Bereich des Strafrechts vorgenommen. Die administrative Seite der Sanktionierung wurde jedoch nicht ausreichend geändert, und das Bundesgericht legt nun die Mängel offen.</p><p> </p><p>Die vorliegende Motion hat deshalb zum Ziel, die vom Bundesgericht identifizierten Probleme zu beheben sowie Feuerwehr, Sanität, Polizei und Zoll zu unterstützen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat hat grossen Respekt vor der Arbeit der Blaulichtorganisationen. Gleichzeitig braucht es für Einsatzfahrten Regeln, damit sowohl die Einsatzkräfte als auch andere Verkehrsteilnehmer geschützt sind und Notfälle schnell und mit möglichst tiefem Risiko bewältigt werden können.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Zu den Anträgen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: </span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Der Bundesrat lehnt es ab, die Behörde zu verpflichten, die Dauer des Führerausweisentzugs zu verkürzen, wenn die Lenkenden von Blaulichtfahrzeugen nicht die gebotene Vorsicht haben walten lassen und somit unverhältnismässig gehandelt oder die anderen Verkehrsteilnehmenden nicht mit Signalen gewarnt haben. Wie das Bundesgericht im Urteil</span><span> </span><span>1C_667/2024 vom 4.</span><span> </span><span>August 2025 ausführt, könnte es dadurch zu einer unangemessenen Entzugsdauer kommen, namentlich wenn eine schwere unverhältnismässige Widerhandlung begangen wurde. Die Administrativbehörde darf die Mindestdauer des Entzugs unterschreiten, wenn die Strafbehörde die Strafe gemildert hat. Im vom Motionär erwähnten Fall hat sie dies auch getan. Die aktuelle Regelung ermöglicht eine faire und verhältnismässige Beurteilung der konkreten Umstände der Tat, dies unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit. Der Bundesrat will diesen Ermessenspielraum nicht einschränken.</span></li></ol><p><span> </span></p><ol start="2"><li><span>Dieses Anliegen ist bereits umgesetzt. Die Administrativbehörde stützt sich bei der Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs auf das Strafurteil ab (Art. 16 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes; SVG). Seit dem 1. Oktober 2023 wird bei der Bestrafung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Einsatzfahrten lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht jene zur signalisierten Geschwindigkeit (Art. 100 Ziff. 5). </span></li></ol><p><span> </span></p><p><span>Im vom Motionär beschriebenen Fall hat die Strafbehörde dies nicht getan, weil das letztinstanzliche Strafurteil vor dem 1. Oktober 2023 erging. Beim Führerausweisentzug haben die Rechtsmittelbehörden die neue Bestimmung nicht rückwirkend angewandt, weil die Beschwerdeführerin dies nicht rechtsgenüglich gerügt hatte. Bei Anwendung des neuen Artikels 100 Ziffer 5 hätte kein Rasertatbestand mehr vorgelegen und wäre auch die entsprechende Bestimmung von Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe a</span><sup><span>bis </span></sup><span>SVG mit einer reduzierten Mindestentzugsdauer von einem Jahr nicht mehr erfüllt gewesen.</span></p><p><span> </span></p><ol start="3"><li><span>Dieses Anliegen ist bereits umgesetzt (Art. 100 Ziff. 4 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 SVG). Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen, die auf einer Einsatzfahrt Verkehrsregeln verletzen, haben weder eine strafrechtliche Sanktion noch eine Administrativmassnahme zu gewärtigen, sofern die Verkehrswiderhandlung verhältnismässig war und sie die anderen Verkehrsteilnehmenden mit den erforderlichen Signalen gewarnt haben. </span></li></ol></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, damit:</p><ul><li>Artikel 16 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) die Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet, die Dauer des Führerausweisentzugs für Fahrerinnen und Fahrer zu reduzieren, welche auf dringlichen oder notwendigen Dienstfahrten nicht die Sorgfalt haben walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder welche die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben haben;</li><li>Artikel 16 SVG analog zur im aktuellen Artikel 100 Absatz 5 SVG eingeführten Regelung ergänzt wird, die vorsieht, dass im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt wird, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre; </li><li>Artikel 16 SVG dahingehend ergänzt wird, dass die Verwaltungsbehörde bei Führerinnen und Führern von Blaulichtfahrzeugen, die sich auf einer dringlichen oder notwendigen Dienstfahrt befinden, auf den Entzug des Führerausweises verzichten oder lediglich eine Verwarnung auszusprechen kann.</li></ul>
- Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen (Feuerwehr, Sanität, Polizei oder Zoll) unterstützen, damit eine Dienstfahrt oder eine dringliche Fahrt durch administrative Sanktionen nicht stärker bestraft wird als durch strafrechtliche Sanktionen
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