Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren

ShortId
25.4075
Id
20254075
Updated
19.12.2025 12:21
Language
de
Title
Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren
AdditionalIndexing
15;55;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.023.31) vorgesehene Ausnahme für handwerklich hergestellte und lokal vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation) stammt aus dem Bereich der Spielzeuge, wo eine ähnliche Ausnahme besteht. Um Fragen der Praxis bezüglich der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung bzw. deren Auslegung zu klären, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dezember 2020 das «Informationsschreiben 2020/8 über handwerklich hergestellte und lokal, im kleinen Rahmen vertriebene kosmetische Mittel – Auslegung» veröffentlicht (</span><a href="http://www.blv.admin.ch"><span>www.blv.admin.ch</span></a><span> &gt; Lebensmittel und Ernährung &gt; Rechts- und Vollzugsgrundlagen &gt; Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen &gt; Informationsschreiben &gt; 2020/8).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. und 2. Kosmetika, ob handwerklich hergestellt oder nicht, benötigen keine Zulassung, um in Verkehr gebracht zu werden. Zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten muss jedoch ihre Sicherheit überprüft und in einem Sicherheitsbericht belegt werden – unabhängig von Menge und Ort des Verkaufs. Dies gilt auch für handwerklich hergestellte Produkte.</span><br><span>Das BLV steht im Dialog mit Vertreterinnen des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV), um gemeinsam eine pragmatische Lösung zu suchen, die den lokalen Verkauf im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben weiterhin ermöglicht und gleichzeitig die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Die Arbeitsgruppe des SBLV erstellt hierfür derzeit eine Liste ihrer Produkte, um diese in Kategorien einzuteilen und zu überprüfen, ob es sich um Kosmetika oder um Heilmittel (Hausmittel) handelt. Das BLV ist gerne bereit, die Arbeitsgruppe weiterhin bei ihren Abklärungen zu unterstützen und mit den interessierten Kreisen nach Wegen zu suchen, wie der administrative Aufwand begrenzt werden kann. </span></p></span>
  • <p>Kräuterprodukte, Seifen und ähnliche kosmetische Produkte sind ein traditionelles kulturelles Erbe der Schweiz. Diese Kräuterprodukte und kosmetische Mittel werden aus natürlichen Zutaten (überwiegend Lebensmittel) handwerklich hergestellt.&nbsp;Etliche Bäuerinnen und Landfrauen pflegen Kräutergärten und haben sich mit solchen Produkten eine Nische geschaffen. Diese Produkte gehören zu den kosmetischen Produkten und sind daher im 3. Abschnitt der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV geregelt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Seit Kurzem verlangen einzelne Kantonschemiker nun von diesen Produzentinnen die Produktinformationsdateien, gemäss Art. 57 LGV mit den zugehörigen Sicherheitsbewertungen für die angebotenen Produkte. Damit wird von den Herstellerinnen dieser Hausmittel verlangt, dass sie eine akademisch qualifizierte Person mit der Erstellung der verlangten Sicherheitsbewertung beauftragen. Diese Anforderungen sind in Relation zu den hergestellten Mengen dieser Produkte absolut unverhältnismässig. Diese Kleinproduktionen werden unwirtschaftlich. Die innovativen Bäuerinnen und Landfrauen sind daher gezwungen, diese Nischenproduktion aufzugeben. Die Anforderungen an die Erstellung der Sicherheitsbewertungen für diese Kleinmengen sind unverhältnismässig hoch.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Verordnungsgeber sieht in Abs. 2 von Art. 57 LGV auch Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Produktinformationsdatei vor. Die Kompetenz zum Erlass einer Ausnahmeregelung ist an das EDI delegiert. Bisher hat das EDI von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.&nbsp;</p><p>Gespräche mit den zuständigen Stellen in Kantonen um mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV haben keine Lösung gebracht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Daher wird der Bundesrat gebeten die folgenden Fragen zu beantworten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist der Bundesrat bereit, auf der Grundlage von Art. 57, Abs. 2 der LGV eine Basis für die vereinfachte Zulassung dieser traditionellen Produkte zu erlassen?</li><li>Sieht der Bundesrat eine andere Möglichkeit um diese traditionellen Produkte zu erhalten?&nbsp;&nbsp;</li></ol>
  • Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos; SR</span><span>&nbsp;</span><span>817.023.31) vorgesehene Ausnahme für handwerklich hergestellte und lokal vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation) stammt aus dem Bereich der Spielzeuge, wo eine ähnliche Ausnahme besteht. Um Fragen der Praxis bezüglich der Anwendung dieser Ausnahmebestimmung bzw. deren Auslegung zu klären, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dezember 2020 das «Informationsschreiben 2020/8 über handwerklich hergestellte und lokal, im kleinen Rahmen vertriebene kosmetische Mittel – Auslegung» veröffentlicht (</span><a href="http://www.blv.admin.ch"><span>www.blv.admin.ch</span></a><span> &gt; Lebensmittel und Ernährung &gt; Rechts- und Vollzugsgrundlagen &gt; Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen &gt; Informationsschreiben &gt; 2020/8).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>1. und 2. Kosmetika, ob handwerklich hergestellt oder nicht, benötigen keine Zulassung, um in Verkehr gebracht zu werden. Zum Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten muss jedoch ihre Sicherheit überprüft und in einem Sicherheitsbericht belegt werden – unabhängig von Menge und Ort des Verkaufs. Dies gilt auch für handwerklich hergestellte Produkte.</span><br><span>Das BLV steht im Dialog mit Vertreterinnen des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV), um gemeinsam eine pragmatische Lösung zu suchen, die den lokalen Verkauf im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorgaben weiterhin ermöglicht und gleichzeitig die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Die Arbeitsgruppe des SBLV erstellt hierfür derzeit eine Liste ihrer Produkte, um diese in Kategorien einzuteilen und zu überprüfen, ob es sich um Kosmetika oder um Heilmittel (Hausmittel) handelt. Das BLV ist gerne bereit, die Arbeitsgruppe weiterhin bei ihren Abklärungen zu unterstützen und mit den interessierten Kreisen nach Wegen zu suchen, wie der administrative Aufwand begrenzt werden kann. </span></p></span>
    • <p>Kräuterprodukte, Seifen und ähnliche kosmetische Produkte sind ein traditionelles kulturelles Erbe der Schweiz. Diese Kräuterprodukte und kosmetische Mittel werden aus natürlichen Zutaten (überwiegend Lebensmittel) handwerklich hergestellt.&nbsp;Etliche Bäuerinnen und Landfrauen pflegen Kräutergärten und haben sich mit solchen Produkten eine Nische geschaffen. Diese Produkte gehören zu den kosmetischen Produkten und sind daher im 3. Abschnitt der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV geregelt.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Seit Kurzem verlangen einzelne Kantonschemiker nun von diesen Produzentinnen die Produktinformationsdateien, gemäss Art. 57 LGV mit den zugehörigen Sicherheitsbewertungen für die angebotenen Produkte. Damit wird von den Herstellerinnen dieser Hausmittel verlangt, dass sie eine akademisch qualifizierte Person mit der Erstellung der verlangten Sicherheitsbewertung beauftragen. Diese Anforderungen sind in Relation zu den hergestellten Mengen dieser Produkte absolut unverhältnismässig. Diese Kleinproduktionen werden unwirtschaftlich. Die innovativen Bäuerinnen und Landfrauen sind daher gezwungen, diese Nischenproduktion aufzugeben. Die Anforderungen an die Erstellung der Sicherheitsbewertungen für diese Kleinmengen sind unverhältnismässig hoch.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Verordnungsgeber sieht in Abs. 2 von Art. 57 LGV auch Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Produktinformationsdatei vor. Die Kompetenz zum Erlass einer Ausnahmeregelung ist an das EDI delegiert. Bisher hat das EDI von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.&nbsp;</p><p>Gespräche mit den zuständigen Stellen in Kantonen um mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV haben keine Lösung gebracht.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Daher wird der Bundesrat gebeten die folgenden Fragen zu beantworten.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Ist der Bundesrat bereit, auf der Grundlage von Art. 57, Abs. 2 der LGV eine Basis für die vereinfachte Zulassung dieser traditionellen Produkte zu erlassen?</li><li>Sieht der Bundesrat eine andere Möglichkeit um diese traditionellen Produkte zu erhalten?&nbsp;&nbsp;</li></ol>
    • Das kulturelle Erbe der Kräuterprodukte aus dem Hausgarten bewahren

Back to List