Schutz von israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern
- ShortId
-
25.4083
- Id
-
20254083
- Updated
-
04.12.2025 15:46
- Language
-
de
- Title
-
Schutz von israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern
- AdditionalIndexing
-
09;2811;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit 2023 sind der Gazastreifen und das Westjordanland Schauplatz von militärischen Operationen noch nie dagewesenen Ausmasses. Die Folge ist eine gravierende humanitäre Krise, die gemäss UNO bereits über 60 000 Tote gefordert hat, darunter hauptsächlich Zivilpersonen. Dazu kommen systematische Zerstörungen und die Blockade humanitärer Hilfe.</p><p>Seit über einem Jahr anerkennt der Internationale Gerichtshof, dass das ernste Risiko eines Völkermords im Gazastreifen besteht. Zudem gehen zahlreiche Beobachterinnen und Beobachter sowie Völkerrechtsspezialistinnen und -spezialisten davon aus, dass die vorgenommenen Handlungen Merkmale eines Völkermords aufweisen, wie sie im Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes definiert sind, welches die Schweiz im Jahr 2000 ratifiziert hat. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten nicht nur dazu, den Völkermord zu bestrafen, sondern ihn auch zu verhüten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es zentral, den Mut derjenigen Angehörigen der israelischen Armee anzuerkennen, welche sich der Beteiligung an solchen Handlungen verweigern. Diese Personen, hauptsächlich Milizsoldatinnen und -soldaten oder Wehrpflichtige, müssen in vielen Fällen mit harten Strafen rechnen, darunter wiederholte Gefängnisstrafen, gesellschaftliche Ausgrenzung und Stigmatisierung.</p><p>Die Schweiz muss ihrer humanitären Tradition und ihren internationalen Verpflichtungen treu bleiben und diesen Personen eine Alternative anbieten können. Indem die Schweiz israelische Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerer unterstützt, sendet sie ein deutliches Signal: Die Weigerung, sich an schweren Verstössen gegen das Völkerrecht zu beteiligen, ist kein Verbrechen, sondern ein Akt des Mutes und des Gewissens.</p><p>Indem sie die Auslieferungsgesuche in diesem Zusammenhang ablehnt und die Asylgesuche dieser Personen mit Wohlwollen prüft, bestätigt die Schweiz ihr Engagement für den Frieden, die Menschenrechte und den Vorrang des Völkerrechts.</p>
- <span><p><span>1. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Wehdienstverweigerinnen sowie Deserteurinnen und Deserteuren ist grundsätzlich gemäss Artikel 3 Absatz 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) – unabhängig vom Herkunftsstaat – flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel</span><span> </span><span>3 Absatz 1 AsylG erfolgt, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter hat. Wenn die Bestrafung über die übliche Strafe für Wehrdienstverweigerung oder Desertion hinausgeht, können in Einzelfällen besondere Umstände vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Strafe aus Gründen erfolgt, die in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannt sind – etwa wegen der politischen Überzeugung der betroffenen Person. Fällt die Strafe deshalb deutlich höher aus als bei anderen Deserteurinnen und Deserteuren oder Wehrdienstverweigern und Wehrdienstverweigerinnen und, oder ist sie unverhältnismässig streng, spricht man von einem sogenannten «Polit-Malus». In solchen Fällen können die Bedingungen von Artikel 3 AsylG erfüllt sein. Dann gilt die Person als Flüchtling und erhält Asyl – sofern keine Ausschussgründe bestehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Schweiz und Israel sind Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Nach Artikel 4 EAUe wird die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, abgelehnt. Darüber hinaus sieht Artikel 3 EAUe vor, dass die Auslieferung abgelehnt wird, wenn die vorgeworfene Straftat vom ersuchten Staat, in diesem Fall also der Schweiz, als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Schweiz ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus diesem Grund ausgesetzt wäre. Das Schweizer Recht enthält analoge Bestimmungen (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG]; SR 351.1). Die Verweigerung der Teilnahme an militärischen Operationen ist eine militärische strafbare Handlung gemäss dem schweizerischen Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) und nicht nach gemeinem Recht wie das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Daher ist in Anwendung der genannten Bestimmungen die Auslieferung von israelischen Deserteuren und Deserteurinnen sowie Wehrdienstverweigerern und Wehrdienstverweigerinnen abzulehnen. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wehrdienstverweigerung oder die Desertion ebenfalls eine Äusserung von politischen Meinungen darstellt, ist die Auslieferung auch dann abzulehnen, wenn das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder wenn die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus diesem Grund ausgesetzt wäre («Polit-Malus»). </span></p><p><span>Gewährt das SEM einem Deserteur oder einer Deserteurin bzw. einem Wehrdienstverweigerer oder einer Wehrdienstverweigerin die Flüchtlingseigenschaft, so wird die Auslieferung in den Herkunftsstaat aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips abgelehnt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat verfügt somit über ausreichende Rechtsgrundlagen, um Auslieferungsersuchen der israelischen Behörden, die zur Strafverfolgung von Deserteuren, Deserteurinnen, Wehdienstverweigerinnen und Wehrdienstverweigerern dienen, abzulehnen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Gewisse Angehörige der israelischen Armee weigern sich, sich an den militärischen Operationen zu beteiligen, die gegenwärtig im Gazastreifen und im Westjordanland durchgeführt werden. Dies aus Protest gegen einen Krieg, den sie als Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht betrachten. Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um diesen israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern Schutz zu gewähren.</p><p>Der Bundesrat soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>allfällige Asylgesuche dieser Personen wohlwollend prüfen;</li><li>jegliche Auslieferungsgesuche israelischer Behörden zu diesen Personen ablehnen, soweit sie mit deren Weigerung zusammenhängen, sich an den genannten militärischen Operationen zu beteiligen.</li></ul>
- Schutz von israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit 2023 sind der Gazastreifen und das Westjordanland Schauplatz von militärischen Operationen noch nie dagewesenen Ausmasses. Die Folge ist eine gravierende humanitäre Krise, die gemäss UNO bereits über 60 000 Tote gefordert hat, darunter hauptsächlich Zivilpersonen. Dazu kommen systematische Zerstörungen und die Blockade humanitärer Hilfe.</p><p>Seit über einem Jahr anerkennt der Internationale Gerichtshof, dass das ernste Risiko eines Völkermords im Gazastreifen besteht. Zudem gehen zahlreiche Beobachterinnen und Beobachter sowie Völkerrechtsspezialistinnen und -spezialisten davon aus, dass die vorgenommenen Handlungen Merkmale eines Völkermords aufweisen, wie sie im Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes definiert sind, welches die Schweiz im Jahr 2000 ratifiziert hat. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten nicht nur dazu, den Völkermord zu bestrafen, sondern ihn auch zu verhüten.</p><p>Vor diesem Hintergrund ist es zentral, den Mut derjenigen Angehörigen der israelischen Armee anzuerkennen, welche sich der Beteiligung an solchen Handlungen verweigern. Diese Personen, hauptsächlich Milizsoldatinnen und -soldaten oder Wehrpflichtige, müssen in vielen Fällen mit harten Strafen rechnen, darunter wiederholte Gefängnisstrafen, gesellschaftliche Ausgrenzung und Stigmatisierung.</p><p>Die Schweiz muss ihrer humanitären Tradition und ihren internationalen Verpflichtungen treu bleiben und diesen Personen eine Alternative anbieten können. Indem die Schweiz israelische Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerer unterstützt, sendet sie ein deutliches Signal: Die Weigerung, sich an schweren Verstössen gegen das Völkerrecht zu beteiligen, ist kein Verbrechen, sondern ein Akt des Mutes und des Gewissens.</p><p>Indem sie die Auslieferungsgesuche in diesem Zusammenhang ablehnt und die Asylgesuche dieser Personen mit Wohlwollen prüft, bestätigt die Schweiz ihr Engagement für den Frieden, die Menschenrechte und den Vorrang des Völkerrechts.</p>
- <span><p><span>1. Das SEM prüft jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Wehdienstverweigerinnen sowie Deserteurinnen und Deserteuren ist grundsätzlich gemäss Artikel 3 Absatz 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) – unabhängig vom Herkunftsstaat – flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel</span><span> </span><span>3 Absatz 1 AsylG erfolgt, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter hat. Wenn die Bestrafung über die übliche Strafe für Wehrdienstverweigerung oder Desertion hinausgeht, können in Einzelfällen besondere Umstände vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Strafe aus Gründen erfolgt, die in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannt sind – etwa wegen der politischen Überzeugung der betroffenen Person. Fällt die Strafe deshalb deutlich höher aus als bei anderen Deserteurinnen und Deserteuren oder Wehrdienstverweigern und Wehrdienstverweigerinnen und, oder ist sie unverhältnismässig streng, spricht man von einem sogenannten «Polit-Malus». In solchen Fällen können die Bedingungen von Artikel 3 AsylG erfüllt sein. Dann gilt die Person als Flüchtling und erhält Asyl – sofern keine Ausschussgründe bestehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. Die Schweiz und Israel sind Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1). Nach Artikel 4 EAUe wird die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, abgelehnt. Darüber hinaus sieht Artikel 3 EAUe vor, dass die Auslieferung abgelehnt wird, wenn die vorgeworfene Straftat vom ersuchten Staat, in diesem Fall also der Schweiz, als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Das Gleiche gilt, wenn die Schweiz ernstliche Gründe hat anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus diesem Grund ausgesetzt wäre. Das Schweizer Recht enthält analoge Bestimmungen (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG]; SR 351.1). Die Verweigerung der Teilnahme an militärischen Operationen ist eine militärische strafbare Handlung gemäss dem schweizerischen Militärstrafgesetz (MStG; SR 321.0) und nicht nach gemeinem Recht wie das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Daher ist in Anwendung der genannten Bestimmungen die Auslieferung von israelischen Deserteuren und Deserteurinnen sowie Wehrdienstverweigerern und Wehrdienstverweigerinnen abzulehnen. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wehrdienstverweigerung oder die Desertion ebenfalls eine Äusserung von politischen Meinungen darstellt, ist die Auslieferung auch dann abzulehnen, wenn das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder wenn die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus diesem Grund ausgesetzt wäre («Polit-Malus»). </span></p><p><span>Gewährt das SEM einem Deserteur oder einer Deserteurin bzw. einem Wehrdienstverweigerer oder einer Wehrdienstverweigerin die Flüchtlingseigenschaft, so wird die Auslieferung in den Herkunftsstaat aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips abgelehnt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat verfügt somit über ausreichende Rechtsgrundlagen, um Auslieferungsersuchen der israelischen Behörden, die zur Strafverfolgung von Deserteuren, Deserteurinnen, Wehdienstverweigerinnen und Wehrdienstverweigerern dienen, abzulehnen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Gewisse Angehörige der israelischen Armee weigern sich, sich an den militärischen Operationen zu beteiligen, die gegenwärtig im Gazastreifen und im Westjordanland durchgeführt werden. Dies aus Protest gegen einen Krieg, den sie als Verstoss gegen das humanitäre Völkerrecht betrachten. Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um diesen israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern Schutz zu gewähren.</p><p>Der Bundesrat soll:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>allfällige Asylgesuche dieser Personen wohlwollend prüfen;</li><li>jegliche Auslieferungsgesuche israelischer Behörden zu diesen Personen ablehnen, soweit sie mit deren Weigerung zusammenhängen, sich an den genannten militärischen Operationen zu beteiligen.</li></ul>
- Schutz von israelischen Deserteurinnen und Deserteuren sowie Dienstverweigerinnen und Dienstverweigerern
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