Einsetzung einer Kommission für die Verteilung der Spendengelder in Blatten
- ShortId
-
25.4086
- Id
-
20254086
- Updated
-
13.01.2026 09:04
- Language
-
de
- Title
-
Einsetzung einer Kommission für die Verteilung der Spendengelder in Blatten
- AdditionalIndexing
-
24;52;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1) und 2): Bei der Soforthilfe des Bundes handelt es sich um eine Finanzhilfe des Bundes an die Gemeinde Blatten, die sich auf das Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten (SR 616.2) stützt. Die Einsetzung einer Kommission für die Verwendung der Hilfsgelder ist im Gesetz nicht vorgesehen, und es gibt daher auch keine bundesrechtlichen Vorgaben zu deren Funktionsweise. Jedoch hatte der Vorsteher des UVEK am 12. Juni 2025 im Parlament erwähnt, dass die Gemeinde Blatten eine Spendenkommission ins Leben rufen würde, ohne eine Aussage dazu zu machen, ob diese Kommission beratend sein werde oder nicht. </span><br><span>Am 26. Juni 2025 hat der Walliser Staatsrat entschieden, eine Spendenkommission einzurichten. </span><span>Diese prüft Spendenanträge von potenziell Begünstigten, koordiniert die verschiedenen Hilfen (Bund, Kanton, Hilfsorganisationen, Versicherungen usw.), arbeitet mit den verschiedenen Spendern zusammen, genehmigt Spenden unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien und erstellt Berichte für die zuständigen Stellen. Zudem hat der Staatsrat in einem Reglement spezifische Bedingungen für die vom Kanton Wallis bewilligten zehn Millionen Franken festgelegt, für deren Verwaltung die Spendenkommission eine beratende Funktion hat (Art. 9 Reglement des Walliser Staatsrates über die Soforthilfe von Blatten; SGS 935.509).</span></p><p><span>Der Bundesrat begrüsst, dass die Gemeinde Blatten mit der Einsetzung einer Spendenkommission beim zweckmässigen Einsatz der Spendengelder unterstützt wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Soforthilfe für Blatten unterstützt der Bund die Gemeinde Blatten bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen des Felssturzes vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe von 5 Millionen Franken. Die Gemeinde erstattet dem Bund gemäss Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes bis zum 20. Juni 2026 Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Sofern Beträge nicht direkt an Betroffene ausbezahlt worden sind, hat die Gemeinde im Bericht auch darüber Rechenschaft abzulegen, wozu sie die Gelder verwendet hat. Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Bund gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zurück. </span></p></span>
- <p>An der Sommersession 2025 hat das Parlament eine Soforthilfe für Blatten in der Höhe von 5 Millionen Franken gesprochen. Bei der Beratung in der Finanzkommission wurde die Einsetzung einer unabhängigen Spendenkommission thematisiert. An der ausserordentlichen Session hat Bundesrat Albert Rösti bestätigt, dass die Gemeinde bereits eine Spendenkommission eingesetzt hatte und dass einem Notariatsbüro den Auftrag erteilt wurde, diese Kommission zu kontrollieren. </p><p>In einem Artikel im "Le Matin Dimanche" vom 21. September 2025 wird über die Verteilung der Spendengelder berichtet. Gemäss diesem Artikel hat die eingesetzte Kommission lediglich eine beratende Stimme, welche dem Gemeindevorstand von Blatten zur Seite steht.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist diese Information, die im "Le Matin Dimanche" vom 21. September 2025 publiziert wurde, korrekt?</p><p>2. Falls ja: Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Spendenkommission lediglich eine beratende Funktion hat?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die gesprochenen Bundesmittel (Soforthilfe für Blatten) angemessen und gerecht verteilt werden?</p><p> </p><p> </p>
- Einsetzung einer Kommission für die Verteilung der Spendengelder in Blatten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1) und 2): Bei der Soforthilfe des Bundes handelt es sich um eine Finanzhilfe des Bundes an die Gemeinde Blatten, die sich auf das Bundesgesetz über die Soforthilfe für Blatten (SR 616.2) stützt. Die Einsetzung einer Kommission für die Verwendung der Hilfsgelder ist im Gesetz nicht vorgesehen, und es gibt daher auch keine bundesrechtlichen Vorgaben zu deren Funktionsweise. Jedoch hatte der Vorsteher des UVEK am 12. Juni 2025 im Parlament erwähnt, dass die Gemeinde Blatten eine Spendenkommission ins Leben rufen würde, ohne eine Aussage dazu zu machen, ob diese Kommission beratend sein werde oder nicht. </span><br><span>Am 26. Juni 2025 hat der Walliser Staatsrat entschieden, eine Spendenkommission einzurichten. </span><span>Diese prüft Spendenanträge von potenziell Begünstigten, koordiniert die verschiedenen Hilfen (Bund, Kanton, Hilfsorganisationen, Versicherungen usw.), arbeitet mit den verschiedenen Spendern zusammen, genehmigt Spenden unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien und erstellt Berichte für die zuständigen Stellen. Zudem hat der Staatsrat in einem Reglement spezifische Bedingungen für die vom Kanton Wallis bewilligten zehn Millionen Franken festgelegt, für deren Verwaltung die Spendenkommission eine beratende Funktion hat (Art. 9 Reglement des Walliser Staatsrates über die Soforthilfe von Blatten; SGS 935.509).</span></p><p><span>Der Bundesrat begrüsst, dass die Gemeinde Blatten mit der Einsetzung einer Spendenkommission beim zweckmässigen Einsatz der Spendengelder unterstützt wird. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Soforthilfe für Blatten unterstützt der Bund die Gemeinde Blatten bei der Bewältigung der unmittelbaren Folgen des Felssturzes vom 28. Mai 2025 mit einer Finanzhilfe von 5 Millionen Franken. Die Gemeinde erstattet dem Bund gemäss Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes bis zum 20. Juni 2026 Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Sofern Beträge nicht direkt an Betroffene ausbezahlt worden sind, hat die Gemeinde im Bericht auch darüber Rechenschaft abzulegen, wozu sie die Gelder verwendet hat. Nicht verwendete Gelder zahlt die Gemeinde dem Bund gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zurück. </span></p></span>
- <p>An der Sommersession 2025 hat das Parlament eine Soforthilfe für Blatten in der Höhe von 5 Millionen Franken gesprochen. Bei der Beratung in der Finanzkommission wurde die Einsetzung einer unabhängigen Spendenkommission thematisiert. An der ausserordentlichen Session hat Bundesrat Albert Rösti bestätigt, dass die Gemeinde bereits eine Spendenkommission eingesetzt hatte und dass einem Notariatsbüro den Auftrag erteilt wurde, diese Kommission zu kontrollieren. </p><p>In einem Artikel im "Le Matin Dimanche" vom 21. September 2025 wird über die Verteilung der Spendengelder berichtet. Gemäss diesem Artikel hat die eingesetzte Kommission lediglich eine beratende Stimme, welche dem Gemeindevorstand von Blatten zur Seite steht.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist diese Information, die im "Le Matin Dimanche" vom 21. September 2025 publiziert wurde, korrekt?</p><p>2. Falls ja: Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Spendenkommission lediglich eine beratende Funktion hat?</p><p>3. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die gesprochenen Bundesmittel (Soforthilfe für Blatten) angemessen und gerecht verteilt werden?</p><p> </p><p> </p>
- Einsetzung einer Kommission für die Verteilung der Spendengelder in Blatten
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