Unabhängige medizinische Zweitmeinung als Beitrag zur Kostenreduktion
- ShortId
-
25.4089
- Id
-
20254089
- Updated
-
26.11.2025 23:10
- Language
-
de
- Title
-
Unabhängige medizinische Zweitmeinung als Beitrag zur Kostenreduktion
- AdditionalIndexing
-
2841;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Rund 20 Prozent aller Krankheitsbehandlungen bringen keinen Nutzen für die Gesundheit der behandelten Person, oder zumindest könnten sie durch eine weniger aufwändige Methode mit vergleichbarer Aussicht auf Heilung ersetzt werden. Das Einholen einer Zweitmeinung dient dem Ziel, in diesen Situationen unnötige Eingriffe zu vermeiden bzw. durch kostengünstigere Verfahren zu ersetzen. Es ist ein bedeutender Beitrag zur Kostendämpfung. Eine Vermeidung von unnötigen Operationen hat zudem den Vorteil, dass Komplikationen und Folgerisiken der Behandlung verringert werden.</p><p>Am 24. August 2017 hatte die international besetzte «Expertengruppe Diener» den Bericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» mit insgesamt 38 Massnahmen vorgelegt. Massnahme 13 war betitelt mit «Förderung Zweitmeinung». Diese Massnahme ist allerdings weder ins Kostendämpfungspaket 1 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190046">19.046</a>) noch ins Paket 2 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220062">22.062</a>) eingeflossen. </p><p>Eine vergleichbare Wirkung hatte sich der Bundesrat mit der zentralen Massnahme des Pakets 2 «Netzwerke Koordinierter Versorgung» versprochen. In der parlamentarischen Beratung war diese Massnahme allerdings umstritten, und im Rahmen der Differenzbereinigung ist sie aus dem Paket gestrichen worden. Umso wichtiger mit Blick auf die Vermeidung unnötiger Kostensteigerungen ist es, das Einholen der Zweitmeinung ab einer gewissen Schwelle verbindlich zu gestalten. Internationale Erfahrungen belegen die Wirksamkeit dieser Massnahme.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163808"><span>16.3808</span></a><span> Feri «Medizinische Zweitmeinung» festgehalten hat, kann die Zweitmeinung bei bestimmten nicht dringenden (elektiven) Behandlungen von Nutzen sein. Richtig angewendet, kann die Zweitmeinung dazu beitragen, die individuell passende Behandlungsstrategie zu finden und Behandlungen ohne relevanten Nutzen zu vermeiden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine monetäre Betragsgrenze, welche als Kriterium für eine Zweitmeinung verwendet werden soll, ist jedoch nicht zielführend. Eine solche Betragsgrenze unterscheidet nicht zwischen Behandlungen, welche allgemein als unbestritten gelten und für welche es keine Alternativen gibt, sowie Behandlungen, bei welchen eine Zweitmeinung sinnvoll wäre. Dadurch würde die Umsetzung der Motion den administrativen Aufwand auch dort erhöhen, wo keine Einsparungen zu erwarten wären.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Thematik der Zweitmeinung wird derzeit im Rahmen der Erstellung eines Berichts in Erfüllung des Postulats </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20174182"><span>17.4182</span></a><span> Ruiz «Wie die Förderung der ärztlichen Zweitmeinung konkretisieren?» eingehend analysiert. Das Postulat beauftragt den Bundesrat u.a. mit der Prüfung allfälliger gesetzlicher Anpassungen. Auf Grundlage des Postulatsberichts kann anschliessend beurteilt werden, ob und welche weiteren Massnahmen – einschliesslich einer möglichen gesetzlichen Regelung – angezeigt sind. Es ist mit einer Verabschiedung des Postulatsberichts durch den Bundesrat im zweiten Halbjahr 2027 zu rechnen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes KVG vorzulegen, welche darauf abzielt, dass vor Beginn eines medizinischen Eingriffs eine Zweitmeinung eingeholt wird, wenn der Kostenvoranschlag bzw. die Behandlungspauschale eine zu definierende Betragsgrenze voraussichtlich überschreiten wird. Ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Die Zweitmeinung ist durch eine akkreditierte Fachperson zu erstellen, die am Ergebnis der Bewertung kein eigenes ökonomisches Interesse hat und nicht für eine Organisation mit einem derartigen Interesse arbeitet.</p>
- Unabhängige medizinische Zweitmeinung als Beitrag zur Kostenreduktion
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Rund 20 Prozent aller Krankheitsbehandlungen bringen keinen Nutzen für die Gesundheit der behandelten Person, oder zumindest könnten sie durch eine weniger aufwändige Methode mit vergleichbarer Aussicht auf Heilung ersetzt werden. Das Einholen einer Zweitmeinung dient dem Ziel, in diesen Situationen unnötige Eingriffe zu vermeiden bzw. durch kostengünstigere Verfahren zu ersetzen. Es ist ein bedeutender Beitrag zur Kostendämpfung. Eine Vermeidung von unnötigen Operationen hat zudem den Vorteil, dass Komplikationen und Folgerisiken der Behandlung verringert werden.</p><p>Am 24. August 2017 hatte die international besetzte «Expertengruppe Diener» den Bericht "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» mit insgesamt 38 Massnahmen vorgelegt. Massnahme 13 war betitelt mit «Förderung Zweitmeinung». Diese Massnahme ist allerdings weder ins Kostendämpfungspaket 1 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190046">19.046</a>) noch ins Paket 2 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220062">22.062</a>) eingeflossen. </p><p>Eine vergleichbare Wirkung hatte sich der Bundesrat mit der zentralen Massnahme des Pakets 2 «Netzwerke Koordinierter Versorgung» versprochen. In der parlamentarischen Beratung war diese Massnahme allerdings umstritten, und im Rahmen der Differenzbereinigung ist sie aus dem Paket gestrichen worden. Umso wichtiger mit Blick auf die Vermeidung unnötiger Kostensteigerungen ist es, das Einholen der Zweitmeinung ab einer gewissen Schwelle verbindlich zu gestalten. Internationale Erfahrungen belegen die Wirksamkeit dieser Massnahme.</p>
- <span><p><span>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163808"><span>16.3808</span></a><span> Feri «Medizinische Zweitmeinung» festgehalten hat, kann die Zweitmeinung bei bestimmten nicht dringenden (elektiven) Behandlungen von Nutzen sein. Richtig angewendet, kann die Zweitmeinung dazu beitragen, die individuell passende Behandlungsstrategie zu finden und Behandlungen ohne relevanten Nutzen zu vermeiden. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Eine monetäre Betragsgrenze, welche als Kriterium für eine Zweitmeinung verwendet werden soll, ist jedoch nicht zielführend. Eine solche Betragsgrenze unterscheidet nicht zwischen Behandlungen, welche allgemein als unbestritten gelten und für welche es keine Alternativen gibt, sowie Behandlungen, bei welchen eine Zweitmeinung sinnvoll wäre. Dadurch würde die Umsetzung der Motion den administrativen Aufwand auch dort erhöhen, wo keine Einsparungen zu erwarten wären.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die Thematik der Zweitmeinung wird derzeit im Rahmen der Erstellung eines Berichts in Erfüllung des Postulats </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20174182"><span>17.4182</span></a><span> Ruiz «Wie die Förderung der ärztlichen Zweitmeinung konkretisieren?» eingehend analysiert. Das Postulat beauftragt den Bundesrat u.a. mit der Prüfung allfälliger gesetzlicher Anpassungen. Auf Grundlage des Postulatsberichts kann anschliessend beurteilt werden, ob und welche weiteren Massnahmen – einschliesslich einer möglichen gesetzlichen Regelung – angezeigt sind. Es ist mit einer Verabschiedung des Postulatsberichts durch den Bundesrat im zweiten Halbjahr 2027 zu rechnen.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes KVG vorzulegen, welche darauf abzielt, dass vor Beginn eines medizinischen Eingriffs eine Zweitmeinung eingeholt wird, wenn der Kostenvoranschlag bzw. die Behandlungspauschale eine zu definierende Betragsgrenze voraussichtlich überschreiten wird. Ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Die Zweitmeinung ist durch eine akkreditierte Fachperson zu erstellen, die am Ergebnis der Bewertung kein eigenes ökonomisches Interesse hat und nicht für eine Organisation mit einem derartigen Interesse arbeitet.</p>
- Unabhängige medizinische Zweitmeinung als Beitrag zur Kostenreduktion
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