Loterie Romande. Warum wendet sie das BGS nicht korrekt an?

ShortId
25.4103
Id
20254103
Updated
13.11.2025 23:41
Language
de
Title
Loterie Romande. Warum wendet sie das BGS nicht korrekt an?
AdditionalIndexing
28;2841;1216;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel&nbsp;80 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b&nbsp;BGS verpflichtet die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen, Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen, welche Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen oder die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil&nbsp;B-4024/2010 vom 8.&nbsp;November&nbsp;2010 klargestellt, dass eine Spielsperre zwingend ausgesprochen werden muss, sobald erste Anhaltspunkte den hinreichend begründeten Verdacht nahelegen, dass eine Person Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesgericht&nbsp;(BGer) hat in seinem Urteil&nbsp;2C_175/2024 vom 30.&nbsp;April&nbsp;2025 im Zusammenhang mit dem Casino&nbsp;Baden klargestellt, dass eine solche Sperre wirksam sein und im nationalen Veto-Sperrregister eingetragen werden muss, um gesetzeskonform zu sein. Das BGer hat die Praxis ausdrücklich gerügt, sich mit einfachen Bonitätsprüfungen&nbsp;(z.&nbsp;B. bei&nbsp;«Teledata») oder mit einer blossen Kontosperrung zu begnügen, wenn Spielerinnen und Spieler keine Unterlagen vorlegen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Auswertungsbericht&nbsp;2023 der Gespa zeigt jedoch, dass die Praxis der Loterie&nbsp;Romande im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung steht. Gemäss diesem Bericht&nbsp;(S.&nbsp;11–12) sperrt die Loterie&nbsp;Romande das Spielerkonto von Personen lediglich, wenn sie die von der Loterie&nbsp;Romande im Rahmen der Früherkennung selbst definierten Schwellenwerte erreichen&nbsp;(monatlicher Nettoverlust von 2000&nbsp;Schweizerfranken während drei aufeinanderfolgenden Monaten oder in drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten) und reagieren nicht fristgerecht auf die entsprechenden Schreiben der Loterie&nbsp;Romande reagieren oder sich weigern, die geforderten Unterlagen einzureichen. Eine offizielle Spielsperre wird in solchen Fällen jedoch nicht ausgesprochen, und auch ein Eintrag ins nationale Sperrregister erfolgt nicht. Dies betraf im Jahr&nbsp;2023 rund 72&nbsp;Prozent der von der Loterie&nbsp;Romande als risikobehaftet eingestuften Spielerinnen und Spieler&nbsp;(127 von 176&nbsp;Fällen). Da diese Personen nicht offiziell gesperrt sind, können sie sich weiterhin auf anderen Plattformen registrieren, die von anderen Veranstalterinnen betrieben werden, und dort trotz der bereits erfolgten Risikoeinstufung erneut unverhältnismässige Einsätze tätigen.&nbsp;</p>
  • <span><p><span>1./2. In erster Linie ist es die Aufgabe der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), im Rahmen ihrer Aufsicht über Grossspielveranstalterinnen wie die Loterie Romande sicherzustellen, dass diese das geltende Recht korrekt und einheitlich anwenden. </span></p><p><span>Generell überprüfen die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa, ob die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen ihren regulatorischen Verpflichtungen nachkommen und können gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden üben ihre Tätigkeit unabhängig aus (s. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>96 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 des Geldspielgesetzes vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>September 2017 [BGS; SR</span><span>&nbsp;</span><span>935.51] für die ESBK, sowie Art.</span><span>&nbsp;</span><span>106 Abs</span><span>&nbsp;</span><span>1 BGS für die Gespa). Das Bundesamt für Justiz hat zwar die Oberaufsicht über die Gespa, die in der Interpellation erwähnten «Anweisungen» kommen allerdings nur als letztes Mittel in Frage, beispielsweise bei offensichtlichen Missbräuchen. Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Fall vorliegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Loterie Romande über eine exklusive Bewilligung für ihr Veranstaltungsgebiet verfügt und es in besagtem Gebiet keine anderen rechtmässigen Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten gibt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat evaluiert derzeit das Geldspielgesetz. Eines der Hauptthemen der Evaluation ist der Schutz vor den Gefahren des Geldspiels, ebenso wie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und Verpflichtungen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel einschliesslich der Regelungen zu den Spielsperren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>80 ff. BGS). Es geht darum die Entwicklungen in diesen Bereichen zu beleuchten sowie die geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung zu evaluieren. Die Evaluation ist im Gange und die Ergebnisse werden bis Ende 2026 erwartet. Die Schlussfolgerungen der Evaluation werden zeigen, ob, und falls dies bejaht würde, in welchem Umfang die Geldspielregulierung auf Bundesebene (insbesondere im Bereich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel) einer Revision bedürfen.</span></p></span>
  • <ol><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Veranstalterinnen von Geldspielen Artikel&nbsp;80 des Geldspielgesetzes&nbsp;(BGS) sowie die dazugehörige Rechtsprechung einheitlich und korrekt anwenden?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, den Aufsichtsbehörden&nbsp;– der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der interkantonalen Geldspielaufsicht&nbsp;(Gespa)&nbsp;– Anweisungen zu erteilen, damit sie die nicht konformen Praktiken der ihrer Aufsicht unterstellten Veranstalterinnen prüfen und sanktionieren?</li><li>Welche weiteren Massnahmen plant der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Spielerinnen und Spieler bestmöglich vor exzessivem Geldspiel geschützt werden?</li></ol>
  • Loterie Romande. Warum wendet sie das BGS nicht korrekt an?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel&nbsp;80 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b&nbsp;BGS verpflichtet die Veranstalterinnen von online durchgeführten Grossspielen, Personen vom Spielbetrieb auszuschliessen, welche Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen oder die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachweisen können.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil&nbsp;B-4024/2010 vom 8.&nbsp;November&nbsp;2010 klargestellt, dass eine Spielsperre zwingend ausgesprochen werden muss, sobald erste Anhaltspunkte den hinreichend begründeten Verdacht nahelegen, dass eine Person Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.</p><p>&nbsp;</p><p>Das Bundesgericht&nbsp;(BGer) hat in seinem Urteil&nbsp;2C_175/2024 vom 30.&nbsp;April&nbsp;2025 im Zusammenhang mit dem Casino&nbsp;Baden klargestellt, dass eine solche Sperre wirksam sein und im nationalen Veto-Sperrregister eingetragen werden muss, um gesetzeskonform zu sein. Das BGer hat die Praxis ausdrücklich gerügt, sich mit einfachen Bonitätsprüfungen&nbsp;(z.&nbsp;B. bei&nbsp;«Teledata») oder mit einer blossen Kontosperrung zu begnügen, wenn Spielerinnen und Spieler keine Unterlagen vorlegen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegen.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Auswertungsbericht&nbsp;2023 der Gespa zeigt jedoch, dass die Praxis der Loterie&nbsp;Romande im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung steht. Gemäss diesem Bericht&nbsp;(S.&nbsp;11–12) sperrt die Loterie&nbsp;Romande das Spielerkonto von Personen lediglich, wenn sie die von der Loterie&nbsp;Romande im Rahmen der Früherkennung selbst definierten Schwellenwerte erreichen&nbsp;(monatlicher Nettoverlust von 2000&nbsp;Schweizerfranken während drei aufeinanderfolgenden Monaten oder in drei Fällen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten) und reagieren nicht fristgerecht auf die entsprechenden Schreiben der Loterie&nbsp;Romande reagieren oder sich weigern, die geforderten Unterlagen einzureichen. Eine offizielle Spielsperre wird in solchen Fällen jedoch nicht ausgesprochen, und auch ein Eintrag ins nationale Sperrregister erfolgt nicht. Dies betraf im Jahr&nbsp;2023 rund 72&nbsp;Prozent der von der Loterie&nbsp;Romande als risikobehaftet eingestuften Spielerinnen und Spieler&nbsp;(127 von 176&nbsp;Fällen). Da diese Personen nicht offiziell gesperrt sind, können sie sich weiterhin auf anderen Plattformen registrieren, die von anderen Veranstalterinnen betrieben werden, und dort trotz der bereits erfolgten Risikoeinstufung erneut unverhältnismässige Einsätze tätigen.&nbsp;</p>
    • <span><p><span>1./2. In erster Linie ist es die Aufgabe der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa), im Rahmen ihrer Aufsicht über Grossspielveranstalterinnen wie die Loterie Romande sicherzustellen, dass diese das geltende Recht korrekt und einheitlich anwenden. </span></p><p><span>Generell überprüfen die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die Gespa, ob die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen ihren regulatorischen Verpflichtungen nachkommen und können gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörden üben ihre Tätigkeit unabhängig aus (s. Art.</span><span>&nbsp;</span><span>96 Abs.</span><span>&nbsp;</span><span>1 des Geldspielgesetzes vom 29.</span><span>&nbsp;</span><span>September 2017 [BGS; SR</span><span>&nbsp;</span><span>935.51] für die ESBK, sowie Art.</span><span>&nbsp;</span><span>106 Abs</span><span>&nbsp;</span><span>1 BGS für die Gespa). Das Bundesamt für Justiz hat zwar die Oberaufsicht über die Gespa, die in der Interpellation erwähnten «Anweisungen» kommen allerdings nur als letztes Mittel in Frage, beispielsweise bei offensichtlichen Missbräuchen. Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Fall vorliegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Loterie Romande über eine exklusive Bewilligung für ihr Veranstaltungsgebiet verfügt und es in besagtem Gebiet keine anderen rechtmässigen Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten gibt. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Der Bundesrat evaluiert derzeit das Geldspielgesetz. Eines der Hauptthemen der Evaluation ist der Schutz vor den Gefahren des Geldspiels, ebenso wie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und Verpflichtungen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel einschliesslich der Regelungen zu den Spielsperren (Art.</span><span>&nbsp;</span><span>80 ff. BGS). Es geht darum die Entwicklungen in diesen Bereichen zu beleuchten sowie die geltenden bundesrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung zu evaluieren. Die Evaluation ist im Gange und die Ergebnisse werden bis Ende 2026 erwartet. Die Schlussfolgerungen der Evaluation werden zeigen, ob, und falls dies bejaht würde, in welchem Umfang die Geldspielregulierung auf Bundesebene (insbesondere im Bereich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel) einer Revision bedürfen.</span></p></span>
    • <ol><li>Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Veranstalterinnen von Geldspielen Artikel&nbsp;80 des Geldspielgesetzes&nbsp;(BGS) sowie die dazugehörige Rechtsprechung einheitlich und korrekt anwenden?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, den Aufsichtsbehörden&nbsp;– der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der interkantonalen Geldspielaufsicht&nbsp;(Gespa)&nbsp;– Anweisungen zu erteilen, damit sie die nicht konformen Praktiken der ihrer Aufsicht unterstellten Veranstalterinnen prüfen und sanktionieren?</li><li>Welche weiteren Massnahmen plant der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Spielerinnen und Spieler bestmöglich vor exzessivem Geldspiel geschützt werden?</li></ol>
    • Loterie Romande. Warum wendet sie das BGS nicht korrekt an?

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