Die Gründung und Verwaltung von Start-ups durch "Once only" mit Easygov vereinfachen

ShortId
25.4105
Id
20254105
Updated
19.12.2025 12:43
Language
de
Title
Die Gründung und Verwaltung von Start-ups durch "Once only" mit Easygov vereinfachen
AdditionalIndexing
15;04;36
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><strong><span>1. und 2.</span></strong><span> Bereits seit der Einführung von EasyGov im Jahr 2017 kann die Plattform die Gründung eines Unternehmens auf elektronischem Weg vereinfachen. EasyGov bietet die Möglichkeit, Einzelunternehmen, GmbHs, Aktiengesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bei der Gründung zu unterstützen und das Unternehmen bei der AHV-Ausgleichskasse, der Mehrwertsteuer, der Unfallversicherung und beim Handelsregister (für Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) anzumelden. Für die Gründung einer GmbH oder einer AG bereitet EasyGov einen Auftrag zur Gründung zuhanden des vom Nutzer ausgewählten Notariats vor. Der Eintrag im Handelsregister erfolgt erst nach dem Gründungsakt bei der Notarin oder beim Notar. Dabei wurde konsequent auf die Einhaltung des Once-Only-Prinzips geachtet: Die auf EasyGov registrierten Personen geben zu Beginn der Unternehmensgründung ihre Daten ein, welche anschliessend für die Anmeldung bei den oben erwähnten Behörden verwendet werden (once-only). Wenn sich die Nutzerinnen und Nutzer erneut auf EasyGov anmelden, müssen sie ihre Unternehmensdaten für weitere Prozesse nicht nochmals eingeben. EasyGov hat Schnittstellen zu den aktuellen Registerdaten wie UID-Register oder Handelsregister und gleicht die Daten bei jeder Anmeldung ab. </span></p><p><span>Der Fokus von EasyGov liegt darin, dass die gründenden Personen alle staatlich erforderlichen Belange erledigen können. Dies ist bewusst so gewählt, um nicht privatwirtschaftliche Angebote zu konkurrenzieren und die Gleichbehandlung aller Wettbewerbsteilnehmer zu gewährleisten. In der Schweiz gibt es zahlreiche private Anbieter, welche für Firmengründende und Startups Paketlösungen von Notariaten, Banken, Versicherungen und Telekomanbietern beinhalten. Das Angebot von EasyGov ergänzt jenes von privaten Anbietern, zum Beispiel für die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse oder der Mehrwertsteuer.</span></p><p><span>EasyGov wird ab Mitte 2027 eine neue IT-Architektur (EasyGov 2.0) erhalten und das Angebot an Behördenleistungen soll laufend erweitert werden. Die geplante Weiterentwicklung der Plattform wird dem Parlament jeweils alle vier Jahre in den Standortförderbotschaften im Detail erläutert und gleichzeitig werden die Mittel dafür beantragt. Der Relaunch des Portals wird zudem ein neues Design beinhalten und die User Experience soll verbessert werden. Mit EasyGov 2.0 soll mittelfristig auch geprüft werden, ob im Gründungsprozess allenfalls weitere Dienstleistungen wie z.B. die Einrichtung eines Bankkontos implementiert werden könnten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>3.</span></strong><span> Ja, der Bundesrat teilt diese Einschätzung. In der ähnlich lautenden Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213180"><u><span>21.3180</span></u></a><span> Silberschmidt «Vollständig digitale Unternehmensgründung sicherstellen» aus dem Jahr 2021 hat er dies bereits bekräftigt. Aktuell laufen beim Bundesamt für Justiz (BJ) die Arbeiten zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG; BBl 2023 1523) und zur Schaffung des elektronischen Urkundenregisters auf Bundesebene zur Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden (Artikel 9 DNG). Urkundspersonen sollen direkt gestützt auf Bundesrecht elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen erstellen dürfen (Artikel 5 DNG). Dazu bedarf es keiner Ermächtigung durch den Kanton mehr. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 18 DNG (Geschäftsverkehr Notariat – Handelsregisterämter / Grundbuchämter) wird das Notariat über die öffentliche Urkunde hinaus sämtliche Unterlagen (Anmeldung z. Hd. der Registerämter inklusive der nötigen Beilagen) grundsätzlich digital erstellen bzw. einreichen können. Das DNG wird gemeinsam mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft treten (frühestens 2029) und den Gründungsprozess einer Firma vereinfachen und beschleunigen.</span></p></span>
  • <p>Der wirtschaftliche Wohlstand der Schweiz hängt zum Teil von ihrer Fähigkeit ab, innovativ zu sein und Start-ups vorteilhafte Entwicklungsvoraussetzungen zu bieten. Dennoch berichten viele Start-up-Gründerinnen und -Gründer, dass die übermässige Bürokratie in der Schweiz nach wie vor ein grosses Hindernis ist. Sie müssen wertvolle Zeit mit dem Ausfüllen von Formularen und bürokratischem Mehrfachaufwand verbringen, anstatt sich auf ihre Innovationen konzentrieren zu können, die im Zentrum ihrer Aktivität stehen sollten.</p><p>EasyGov.swiss hat Fortschritte gebracht, aber das Prinzip «once only», bei dem die erforderlichen Daten für alle Verwaltungsverfahren nur einmal übermittelt werden müssen, ist noch nicht ganz umgesetzt. In Ländern wie Estland erleichtert ein solches System die Gründung und Verwaltung von jungen Unternehmen erheblich.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Plant der Bundesrat, EasyGov.swiss in naher Zukunft weiterzuentwickeln, um Start-ups ein schlüsselfertiges Paket für die Gründung und Verwaltung des Unternehmens (Handelsregistereintrag, AHV, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen) anzubieten, das auch die Einrichtung eines Bankkontos und andere für den Betrieb eines Start-ups wesentliche Dienstleistungen umfasst?</p><p>2. Falls nein, welche Massnahmen könnten in Betracht gezogen werden, um ein solches «Once only»-Prinzip speziell für Start-ups einzuführen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die administrative Vereinfachung ab der Gründung ein strategischer Faktor ist, um die Innovation und damit den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz langfristig zu unterstützen?</p>
  • Die Gründung und Verwaltung von Start-ups durch "Once only" mit Easygov vereinfachen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><strong><span>1. und 2.</span></strong><span> Bereits seit der Einführung von EasyGov im Jahr 2017 kann die Plattform die Gründung eines Unternehmens auf elektronischem Weg vereinfachen. EasyGov bietet die Möglichkeit, Einzelunternehmen, GmbHs, Aktiengesellschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften bei der Gründung zu unterstützen und das Unternehmen bei der AHV-Ausgleichskasse, der Mehrwertsteuer, der Unfallversicherung und beim Handelsregister (für Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) anzumelden. Für die Gründung einer GmbH oder einer AG bereitet EasyGov einen Auftrag zur Gründung zuhanden des vom Nutzer ausgewählten Notariats vor. Der Eintrag im Handelsregister erfolgt erst nach dem Gründungsakt bei der Notarin oder beim Notar. Dabei wurde konsequent auf die Einhaltung des Once-Only-Prinzips geachtet: Die auf EasyGov registrierten Personen geben zu Beginn der Unternehmensgründung ihre Daten ein, welche anschliessend für die Anmeldung bei den oben erwähnten Behörden verwendet werden (once-only). Wenn sich die Nutzerinnen und Nutzer erneut auf EasyGov anmelden, müssen sie ihre Unternehmensdaten für weitere Prozesse nicht nochmals eingeben. EasyGov hat Schnittstellen zu den aktuellen Registerdaten wie UID-Register oder Handelsregister und gleicht die Daten bei jeder Anmeldung ab. </span></p><p><span>Der Fokus von EasyGov liegt darin, dass die gründenden Personen alle staatlich erforderlichen Belange erledigen können. Dies ist bewusst so gewählt, um nicht privatwirtschaftliche Angebote zu konkurrenzieren und die Gleichbehandlung aller Wettbewerbsteilnehmer zu gewährleisten. In der Schweiz gibt es zahlreiche private Anbieter, welche für Firmengründende und Startups Paketlösungen von Notariaten, Banken, Versicherungen und Telekomanbietern beinhalten. Das Angebot von EasyGov ergänzt jenes von privaten Anbietern, zum Beispiel für die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse oder der Mehrwertsteuer.</span></p><p><span>EasyGov wird ab Mitte 2027 eine neue IT-Architektur (EasyGov 2.0) erhalten und das Angebot an Behördenleistungen soll laufend erweitert werden. Die geplante Weiterentwicklung der Plattform wird dem Parlament jeweils alle vier Jahre in den Standortförderbotschaften im Detail erläutert und gleichzeitig werden die Mittel dafür beantragt. Der Relaunch des Portals wird zudem ein neues Design beinhalten und die User Experience soll verbessert werden. Mit EasyGov 2.0 soll mittelfristig auch geprüft werden, ob im Gründungsprozess allenfalls weitere Dienstleistungen wie z.B. die Einrichtung eines Bankkontos implementiert werden könnten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><strong><span>3.</span></strong><span> Ja, der Bundesrat teilt diese Einschätzung. In der ähnlich lautenden Motion </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213180"><u><span>21.3180</span></u></a><span> Silberschmidt «Vollständig digitale Unternehmensgründung sicherstellen» aus dem Jahr 2021 hat er dies bereits bekräftigt. Aktuell laufen beim Bundesamt für Justiz (BJ) die Arbeiten zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat (DNG; BBl 2023 1523) und zur Schaffung des elektronischen Urkundenregisters auf Bundesebene zur Aufbewahrung elektronischer Originale öffentlicher Urkunden (Artikel 9 DNG). Urkundspersonen sollen direkt gestützt auf Bundesrecht elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen erstellen dürfen (Artikel 5 DNG). Dazu bedarf es keiner Ermächtigung durch den Kanton mehr. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 18 DNG (Geschäftsverkehr Notariat – Handelsregisterämter / Grundbuchämter) wird das Notariat über die öffentliche Urkunde hinaus sämtliche Unterlagen (Anmeldung z. Hd. der Registerämter inklusive der nötigen Beilagen) grundsätzlich digital erstellen bzw. einreichen können. Das DNG wird gemeinsam mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft treten (frühestens 2029) und den Gründungsprozess einer Firma vereinfachen und beschleunigen.</span></p></span>
    • <p>Der wirtschaftliche Wohlstand der Schweiz hängt zum Teil von ihrer Fähigkeit ab, innovativ zu sein und Start-ups vorteilhafte Entwicklungsvoraussetzungen zu bieten. Dennoch berichten viele Start-up-Gründerinnen und -Gründer, dass die übermässige Bürokratie in der Schweiz nach wie vor ein grosses Hindernis ist. Sie müssen wertvolle Zeit mit dem Ausfüllen von Formularen und bürokratischem Mehrfachaufwand verbringen, anstatt sich auf ihre Innovationen konzentrieren zu können, die im Zentrum ihrer Aktivität stehen sollten.</p><p>EasyGov.swiss hat Fortschritte gebracht, aber das Prinzip «once only», bei dem die erforderlichen Daten für alle Verwaltungsverfahren nur einmal übermittelt werden müssen, ist noch nicht ganz umgesetzt. In Ländern wie Estland erleichtert ein solches System die Gründung und Verwaltung von jungen Unternehmen erheblich.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Plant der Bundesrat, EasyGov.swiss in naher Zukunft weiterzuentwickeln, um Start-ups ein schlüsselfertiges Paket für die Gründung und Verwaltung des Unternehmens (Handelsregistereintrag, AHV, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen) anzubieten, das auch die Einrichtung eines Bankkontos und andere für den Betrieb eines Start-ups wesentliche Dienstleistungen umfasst?</p><p>2. Falls nein, welche Massnahmen könnten in Betracht gezogen werden, um ein solches «Once only»-Prinzip speziell für Start-ups einzuführen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die administrative Vereinfachung ab der Gründung ein strategischer Faktor ist, um die Innovation und damit den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz langfristig zu unterstützen?</p>
    • Die Gründung und Verwaltung von Start-ups durch "Once only" mit Easygov vereinfachen

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