Dingliche Absicherung und Eigentumsrechte bei Energie-Contracting-Anlagen

ShortId
25.4110
Id
20254110
Updated
19.12.2025 10:55
Language
de
Title
Dingliche Absicherung und Eigentumsrechte bei Energie-Contracting-Anlagen
AdditionalIndexing
66;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 25.3522 aufgezeigt hat, besteht beim Energie-Contracting ein Spannungsfeld zwischen dem Akzessionsprinzip des Sachenrechts und dem Bedürfnis von Investoren nach verlässlichem Eigentumsschutz. Anlagen, die dauerhaft mit einem Grundstück verbunden sind, werden rechtlich grundsätzlich als Bestandteil des Grundstücks qualifiziert. Damit fallen sie in das Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, selbst wenn die Investition durch den Contractor erfolgt ist. Diese Rechtslage führt zu erheblichen Unsicherheiten für Contracting-Modelle. Damit Investitionen in erneuerbare Energien und in die Energieeffizienz verlässlich getätigt werden können, braucht es klare Rahmenbedingungen zur Eigentumszuordnung und zur dinglichen Absicherung. Der Bundesrat hat in seiner Antwort verschiedene Lösungsansätze genannt, die in einem Bericht vertieft geprüft werden sollen. Dazu gehören die Möglichkeit, für dauerhaft im Boden installierte Anlagen eine Baurechtsdienstbarkeit einzutragen, die Option, auch für gebäudebezogene Anlagen mit funktionaler Eigenständigkeit eine solche Dienstbarkeit vorzusehen, sowie die Einführung eines neuen gesetzlichen Grundpfandrechts, wie es in der Studie «Registerlösung zur Stärkung nutzenbasierter Geschäftsmodelle [Energie-Contracting]» aus dem Jahr 2022 vorgeschlagen wurde. Auch weitere Register- oder Sicherungsmodelle, die Investitionen absichern, ohne die Rechtssicherheit im Grundbuch zu beeinträchtigen, sind in Betracht zu ziehen. Eine vertiefte Analyse dieser Varianten soll aufzeigen, wie Rechtssicherheit geschaffen, die Investitionen der Contractors dinglich geschützt und die bestehenden Regeln im Sachen- und Energierecht sinnvoll weiterentwickelt werden können. Damit würde eine verlässliche Grundlage für die Verbreitung von Contracting-Modellen geschaffen, die für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 von zentraler Bedeutung sind.</p>
  • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht verschiedene Optionen für eine Gesetzesrevision aufzuzeigen, wie das Eigentumsrecht von Investoren an Energieerzeugungsanlagen und anderen Infrastrukturen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden (sog. Energie-Contracting), gewährleistet werden können. Zudem soll der Bericht aufzeigen, wie ihre Investitionen dinglich abgesichert werden können.</p>
  • Dingliche Absicherung und Eigentumsrechte bei Energie-Contracting-Anlagen
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 25.3522 aufgezeigt hat, besteht beim Energie-Contracting ein Spannungsfeld zwischen dem Akzessionsprinzip des Sachenrechts und dem Bedürfnis von Investoren nach verlässlichem Eigentumsschutz. Anlagen, die dauerhaft mit einem Grundstück verbunden sind, werden rechtlich grundsätzlich als Bestandteil des Grundstücks qualifiziert. Damit fallen sie in das Eigentum der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, selbst wenn die Investition durch den Contractor erfolgt ist. Diese Rechtslage führt zu erheblichen Unsicherheiten für Contracting-Modelle. Damit Investitionen in erneuerbare Energien und in die Energieeffizienz verlässlich getätigt werden können, braucht es klare Rahmenbedingungen zur Eigentumszuordnung und zur dinglichen Absicherung. Der Bundesrat hat in seiner Antwort verschiedene Lösungsansätze genannt, die in einem Bericht vertieft geprüft werden sollen. Dazu gehören die Möglichkeit, für dauerhaft im Boden installierte Anlagen eine Baurechtsdienstbarkeit einzutragen, die Option, auch für gebäudebezogene Anlagen mit funktionaler Eigenständigkeit eine solche Dienstbarkeit vorzusehen, sowie die Einführung eines neuen gesetzlichen Grundpfandrechts, wie es in der Studie «Registerlösung zur Stärkung nutzenbasierter Geschäftsmodelle [Energie-Contracting]» aus dem Jahr 2022 vorgeschlagen wurde. Auch weitere Register- oder Sicherungsmodelle, die Investitionen absichern, ohne die Rechtssicherheit im Grundbuch zu beeinträchtigen, sind in Betracht zu ziehen. Eine vertiefte Analyse dieser Varianten soll aufzeigen, wie Rechtssicherheit geschaffen, die Investitionen der Contractors dinglich geschützt und die bestehenden Regeln im Sachen- und Energierecht sinnvoll weiterentwickelt werden können. Damit würde eine verlässliche Grundlage für die Verbreitung von Contracting-Modellen geschaffen, die für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 von zentraler Bedeutung sind.</p>
    • <p>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, in einem Bericht verschiedene Optionen für eine Gesetzesrevision aufzuzeigen, wie das Eigentumsrecht von Investoren an Energieerzeugungsanlagen und anderen Infrastrukturen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden (sog. Energie-Contracting), gewährleistet werden können. Zudem soll der Bericht aufzeigen, wie ihre Investitionen dinglich abgesichert werden können.</p>
    • Dingliche Absicherung und Eigentumsrechte bei Energie-Contracting-Anlagen

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